Bestandsschutz alter Installationen - ja oder nein?

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Martin

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Hallo!

Um mal mit der urbanen Legende des Bestandsschutzes alter Installationen aufzuräumen poste ich hier einen Artikel, der vor wenigen Jahren (ca. 2003) mal in einer Hausbesitzerzeitung abgedruckt war.

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Haftung des Vermieters bei alter Elektrik

Immer wieder ergeben sich Fragen im Bereich der Haftung bei Mietwohnungen mit alter Elektrik. Für die technischen Anforderungen ist der VDE (Verein Deutscher Elektriker) verantwortlich, der die technischen Normen und Anforderungen festlegt.

Seit 1997 ist eine regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlagen gesetzlich gefordert. Bei privat genutzten Räumen ist dies alle vier Jahre, bei gewerblich genutzten Räumen, die der BGV A2 unterliegen, alle zwei Jahre. Den technischen Inhalt und Umfang der Prüfungen legt VDE 0100 Teil 610 fest.

Gerade bei Altbauten bestehen häufig bedenkliche Mängel der elektrischen Anlage, so fehlt z. B. der mindestens für das Bad vorgeschriebene Fehlerstromschutzschalter (RCD, früher FI-Schutzschalter genannt). Außerdem findet man in Altbauten hin und wieder noch die sogenannte "klassische Nullung". Hierbei gibt es keinen separaten Schutzleiter, in der Steckdose sind Schutzleiter und Neutralleiter gebrückt. Lampenauslässe haben oftmals überhaupt keinen Schutzleiter, auch bei Herdanschlüssen fehlt er gelegentlich. Aus verschiedenen Gründen ist diese Art der Installation seit 1.5.1973 verboten. Ebenso ist seit dem 1.5.1984 ein RCD mit einem Auslösestrom von maximal 30 mA für Räume mit Dusche oder Badewanne zwingend vorgeschrieben.

Da seit dem 1.5.1973 nunmehr 30 Jahre vergangen sind, fallen diese Anlagen auch nicht mehr unter den Bestandsschutz, d. h., daß Anlagen mit klassischer Nullung spätestens bei Mieterwechsel zwingend erneuert werden müssen. Wohnungen mit alter Elektrik, die noch eine klassische Nullung haben, dürfen in diesem Zustand nicht mehr neu vermietet werden.

Während das Nachrüsten eines RCD noch mit verhältnismäßig wenig Aufwand zu bewerkstelligen ist, kann die Generalsanierung der Elektrik deutlich aufwendiger werden, insbesondere dann, wenn die alten Leitungen fest unter Putz verlegt wurden und nicht in Leitungsrohren. Für das Nachrüsten eines RCD ist das Vorhandensein eines separaten Schutzleiters zwingende Voraussetzung, d. h., Anlagen mit klassischer Nullung müssen erst mit einem Schutzleiter versehen werden.

Aber auch bei Wohnungen mit Bestandsmietern ist der Vermieter in der Haftungspflicht. Unwissenheit schützt vor Haftung nicht. Ein Vermieter haftet auch dann für entstandene Schäden, wenn er sich auf Unkenntnis der technischen Vorschriften oder den Zustand der elektrischen Anlage beruft. So will es das Gesetz. Prüfung, Haftung und Beweislast des Vermieters bei Stromschäden wurden schon in verschiedenen Gerichtsurteilen bestätigt.

So kann bei einem Stromunfall auch die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Vermieter wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung einleiten. Kann der Vermieter nicht die gesetzlich vorgeschriebene regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage nachweisen, so kommt es im Regelfall zu einer Verurteilung.

Auch ein Sachversicherer kann bei alten Anlagen oder bei fehlendem Nachweis der regelmäßigen Überprüfung seine Versicherungsleistung verweigern. Besonders kritisch ist dies nicht nur bei Haftpflichtversicherungen, sondern vor allem auch bei Brandschutzversicherungen. Falls durch eine alte Elektrik ein Brand verursacht wurde, und der Vermieter kann nicht die vorgeschriebene regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage nachweisen, so kann dies empfindliche Vermögensschäden nach sich ziehen, wenn die Versicherung ihre Möglichkeit nutzt und die Leistung verweigert.

Auch beim Mieterwechsel wird dringend empfohlen, eine Überprüfung der elektrischen Anlage durch einen Fachbetrieb durchführen zu lassen. Hin und wieder neigen Mieter dazu, unsachgemäße Umbauten der Elektrik vorzunehmen und dies beim Auszug nicht mehr in den Ursprungszustand zurückzuführen. Selbst der Austausch eines Schalters gegen einen Dimmer kann zur Gefahr werden, wenn dies unsachgemäß geschieht.

Trifft ein Elektriker - z. B. im Rahmen einer Überprüfung, Reparatur, Umbau oder Erweiterung - auf eine Anlage, die nicht mehr den aktuellen Anforderungen entspricht, so ist er dazu verpflichtet, den Betreiber (also bei Mietwohnungen den Eigentümer bzw. Vermieter) darauf hinzuweisen, daß die Anlage nicht mehr den Anforderungen entspricht. Erkennt der Elektriker eine Gefahr im Verzug, so ist er berechtigt, die Anlage sofort stillzulegen, bis der Mangel behoben ist. Gefahr im Verzug ergibt sich z. B. bei zerbröselnden Isolierungen oder bei Schmorstellen an Kabeln bzw. Leitungen oder Verteilungen. Ist die Anlage noch in klassischer Nullung ausgeführt, ist eine Erweiterung inzwischen sowieso nicht mehr zulässig, hier ist nur noch eine Generalsanierung erlaubt.

Besonders kritisch ist die Situation im Bundesbeitrittsgebiet. Hier wurden teilweise über den 1.5.1973 hinaus Anlagen mit klassischer Nullung errichtet, manchmal sogar unter Verwendung nicht zugelassener Materialien. So kommt es dort öfter vor, daß auch später errichtete Objekte nicht den Anforderungen genügen und dementsprechend umgerüstet werden müssen.

Oftmals genügt ein Blick in den Sicherungskasten, um sich einen groben Überblick zu verschaffen. Findet man im Sicherungskasten einen etwa 70 mm breiten Einsatz mit der Bezeichnung "RCD" oder "FI-Schutzschalter", sieht es schon mal gut aus. Vorgeschrieben ist ein RCD mit 30 mA Auslösestrom, auf dem RCD ist dieser Wert vermerkt (I delta n 30 mA bzw. 0,03 A). Höhere Werte sind nicht zulässig, vor 1984 wurden gelegentlich auch RCDs mit Auslösewerten bei 100 mA (0,1 A) bzw. 500 mA (0,5 A) eingesetzt. Diese müssen ausgetauscht werden. Ebenso besitzt der RCD eine Test-Taste, beim Drücken derselbigen muß er auslösen.

Ist im Sicherungskasten kein RCD vorhanden, so gibt es die Möglichkeit, daß im Bad eine Steckdose mit eingebautem RCD vorhanden ist. Diese erkennt man daran, daß sie am Rand einen Taster "Test" sowie einen Hebel haben. Es genügt den derzeitigen Anforderungen, wenn im Bad ein solches Gerät an jeder Steckdose vorhanden ist bzw. alle Steckdosen im Bad über den RCD in einer Steckdose mitgesichert sind.

In Alarmbereitschaft sollte man versetzt werden, wenn bei Lichtauslässen (z. B. an der Decke) nur zwei Leitungen zu sehen sind, in der Regel in den Farben schwarz und grau. Ist kein grün-gelb isolierter Leiter zu sehen, so kann man davon ausgehen, daß das Objekt noch in klassischer Nullung ausgeführt ist und einer Generalsanierung bedarf. Eine Neuvermietung dieses Objektes ist dann nicht mehr zulässig.

In jedem Fall sollten Sie spätestens beim Mieterwechsel einen Fachbetrieb hinzuziehen und eine Überprüfung nach VDE 0100 Teil 610 durchführen lassen.



Roland Müller, Mitglied im VDE
Peter Konrad, vereidigter Sachverständiger beim VdS
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wow, dachte bisher immer, dass dieser bestandsschutz keinen höchstalter hat.

thx.
 
Wo finde ich für die obige Aussage den gesetzlichen Beleg? In meiner Wohnung gibt es auch noch die klassische Nullung.
 
.... Klassische Nullung ...

@Tommy13:
Ich verstehe ja, daß Du gerne eine "definitive Aussage" haben möchtest.

Leider gibt es die aber nicht!

Es ist schlicht Auslegungssache.
Die VDE "eiert" in diesem Bereich derartig herum und überläßt den "Schwarzen Peter" dem Ausführenden...
Die Stimmen der Fachwelt sind sich nicht einig.
-> Die Verantwortung wird dem Planer und dem Installateur also keiner abnehmen.

Solange nichts passiert, interessiert es - überspitzt ausgedrückt - niemanden. Aber wehe, wenn etwas passiert!
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Auszug aus einer kürzlichen Planerausschreibung :

1:
In den bewohnten Wohnungen wird der Wohnungsverteiler, die Küchen und die Badinstallation erneuert. Außerdem werden auf dem Balkon eine Steckdose und eine Leuchte angeordnet. In den verbleibenden Steckdosen wird durch Anpressen von neuen Cu- Leitern der PEN - Leiter in einen PE- und einen N- Leiter aufgeteilt.

2:
Die Bad- und Kücheninstallation wird komplett erneuert. Die Installation der übrigen Räume wird nach erfolgter Prüfung weiter verwendet und an den neuen Wohnungsverteiler angeschlossen. Es wird eindreireihiger Auf- Putz- Verteiler eingesetzt. Dieser wird im Flur jeder Wohnung angeordnet. Zum Anschluss der verbleibenden Steckdosen- und Tasterleitungen an den neuen Wohnungsverteiler werden diese im Treppenhaus hinter der neuen Trockenbauwand durch
Anpressen verlängert und bis zum neuen Wohnungsverteiler geführt

3:
Die Steckdosen der übrigen Wohnräume werden durch Aufteilung des PEN- Leiters auf einen separaten PE bzw. N- Leiter unmittelbar an der Steckdose vorschriftsgerecht ertüchtigt. Defekte Steckdosen oder Taster werden ersetzt.
Der Stromkreis für die Balkonleuchte und -steckdose wird von der nächstgelegenen Steckdose im Wohnzimmer abgezweigt. Zur Leitungsführung innerhalb des Wohnzimmers wird ein kurzes Stück Fußleistenkanal zwischen Balkon und Wohnzimmersteckdose verlegt. Das Kabel ist zur Balkonsteckdose, von dort unter der Wärmedämmung bis zum außen befindlichen Ausschalter und dann weiter unter der Wärmedämmung bis zur Balkonleuchte zu führen. Der Schalter auf dem Balkon wird als Feuchtraum-Unterputz-Gerät ausgeführt. Als Steckdose kommt eine Schukosteckdose mit
integriertem Fehlerstromschutzschalter zum Einsatz. Die Steckdose auf dem Balkon wird als Feuchtraum-Unterputz-Gerät ausgeführt.
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Soweit mal zur VDE-Auslegung bzgl. "Bestandsschutz" - und es werden sich genug Firmen finden , welche diese Ausschreibung (auch 3.) so ausführen werden !

Gruß ,
Gretel
 
Re: .... Klassische Nullung ...

Hallo Gretel!

Der Planer muß sich entweder auf eine gute Berufshaftpflicht verlassen, oder er weiß nicht, was er da tut. Ich würde einen solchen Auftrag nicht ausführen, da er ziemlich offensichtlich VDE-Regeln in grobem Maße verletzt.

Ja, wahrscheinlich werden sich irgendwelche Firmen aus Osteuropa finden, die das so durchführen, diese Firmen sind dann nach einigen Monaten wieder weg, und wenn was passiert, dann ist der Eigentümer dran und weiß nicht mal, warum er da jetzt ein Gespräch mit dem Staatsanwalt führt. Solche Billigsanierungen sind übelste Abzocke, leider wird sowas gerade in Ostdeutschland gerne gemacht. Da kann man dann davon ausgehen, daß in dem Bau noch mehr gepfuscht wird.

Wer stellt eigentlich Steckdosen mit integriertem FI für Feuchträume in Unterputzausführung her? Bei BJ habe ich sowas bisher im Katalog nicht gefunden, ich kenne nur die Ausführung für trockene Räume (Schukomat).



Gruß
Martin
 
Fachverhandlungen ?!

Hallo Martin ,

Das mit den Richtern ist nunmal auch so eine Sache , es kommt dann auf die Schwere des Vorfalls an und auf die Kompetenz der Sach-verständigen , welche oftmals stark zu bezweifeln ist.

Da der entscheidende Richter letztendlich nicht vom E-Technik Fach ist wird es wohl auf diese genannten Faktoren hinauslaufen.

Zu guter Letzt' entscheidet unter Umständen die Tagesform der Anwesenden !
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BJ geht mit UP-Schukomatausführung bis IP44 Typ 311EUGKS-44 .
Diese Spritzwassergeschützte Ausführung wird dem Planer genügen .

Gruß ,
Gretel
 
Hallo Gretel, :)
diesen Ausscheibungstext sollte man der zuständigen Innung zusenden, damit diese solchen Planern mal gewaltig auf die Füsse treten!!
Gruß Kawa :D
 
moin,
möchte ja niemanden zu nahe treten...
es wird ja wohl keiner glauben das dieser text so irgendwo stand...
1. welcher planer achtet nicht auf seine wortwahl
2. welcher planer kennt keine rechtschreibung
3. welcher ausschreiber schreibt derartigen mist
4. hat das schreiben überhaupt keinen auschreibungsstyle (ja blöd gesagt) ;-)

wir hatten mal so'n ähnlichen text im kurs, zwecks fehlerfindung und so'n blödsinn!

ausserdem hat das nix mit bestandsschutz zu tun!

schönen gruss
 
Hallo Leute,

Bin durch Zufall über eure schon etwas ältere Diskusion gestolbert.
Das läuft heute im Prinzip noch genauso wie oben beschieben hier in Dresden bei der EWG wenn die die Wohnung in den Plattenbauten sanieren.
Neuer Sicherungskasten und an eine Wand beidseitig neue Steckdoseninstallation die dann über den FI laufen. (Bad/Küche)
Die restliche Instalation bleibt alt. Da werden versteckt 30cm vor der Steckdosen aus 2 Alu-Drähten oh Wunder nun 3 Cu-Drähten gemacht.
Die Alu-klemmstellen von Steckdose zu Steckdose geben auch gerne mal den Geist auf.

Haftung?
Kein Proplem dafür hat doch der Vermieter seine Gebäudeversicherung.
Wenn's doch mal einen erwicht der am Strom klebt und nicht mehr loskommt
dann steigen alt nur die Versicherungsbeträge.
Die werden sowieso wieder als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt.

Prüfung der E-Anlage alle 4 Jahre?
"Da müssen wir ja jedesmal in die Wohnung rein! Nee das machen wir nur einmal bei Mieterwechsel."

Und die Krönung des ganzen:
Das nennt sich dann auf dem nächsten Mieterhöhungsverlagen "zeitgemäße elektische Anlage"!

Was meint ihr dazu?
 
Der Artikel oben ist relativ lang, ich gebe zu ihn nicht ganz zu lesen, da er in den ersten Abschnitten schon falsche Aussagen trifft.

Zu Prüfabständen gibt es keine Festlegung, außer daß der Zyklus so gewählt werden muß das ein Erkennen von Mängeln vor dem Schaden wahrscheinlich ist.
Für den privaten Bereich gibt es KEINE gesetzlichen Vorschriften oder Regelungen eine Anlage überhaupt zu prüfen, nur wenn Mängel bekannt sind, müssen diese in angemessener Zeit beseitigt werden.

Es gibt auch keine Zeit nach der eine Anlage saniert werden muß, sie muß, so steht das auch in der VDE den zum Erstellungszeitpunkt gültigen Regeln entsprechen.
Das bedeutet aber auch, daß sie nur in diesem zu dieser Zeit angedachten Umfang zu nutzen ist. Eine Anlage von 1930 ist sicher nicht für Waschmaschine, Spülmaschine, und vor allem nicht für Rechnernetzwerke angedacht gewesen.

Es gibt das ein oder andere Urteil, daß die Elektrik einer Mietsache dazu in der Lage sein muß heute übliche Geräte zu versorgen. Das ist bisher der einzige Punkt der eine Erneuerung der Anlage verlangen könnte.
Von FI und Abschaffung klassischer Nullung ist da noch lang nicht die Rede.

Versicherungsbeiträge steigen bei der Wohngebäude Versicherung nach einem Schaden eher nicht.
Waren dem Vermieter allerdings Mängel bekannt und er hat diese Ignoriert, kann es durchaus im Schadensfall zur Leistungsverweigerung der Versicherung kommen.
 
Nicht nur in den ersten Abschnitten! Dieser Beitrag geht voll an den Normen und den rechtlichen Grundlagen vorbei. Das beginnt bei Bestandschutz, geht weiter über Verbot der Erweiterung und endet bei Nachrüstung bzw Erneuerung!
Weiter ein Elektriker der an einer Anlage die erhebliche Gefahren aufweist ist nicht nur berechtigt diese Stillzulegen , sondern sogar im Rahmen der Gefahrenabwendung verpflichtet diese Stillzulegen! Wenn nicht der Elektriker, wer sonst kann einschätzen ob erhebliche Gefahren vorliegen und eine sofortige Stillegung oder eine dringende Instandsetzung erforderlich ist.
 
Tom6765 schrieb:
Die restliche Instalation bleibt alt. Da werden versteckt 30cm vor der Steckdosen aus 2 Alu-Drähten oh Wunder nun 3 Cu-Drähten gemacht.
Wenn die Anlage den Vorschriften zum Zeitpunkt der Errichtung entspricht, darf sie so weiterbetrieben werden.
Das ist in dem oben beschriebenen Zustand aber nicht der Fall. Das ist allergrößter Pfusch und sofort stillzulegen.
 
Ab wann spricht man denn von einer Erweiterung? Klar, zusätzliche Steckdosen setzen versteht sich von selbst, aber was ist wenn mir auffällt, dass das Loch für die Deckenlampe im Zimmer nicht mittig ist und 10cm nach rechts versetzt werden muss? Was ist, wenn ich eine bestehende Steckdose ein paar cm nach oben oder unten setzen muss, weil ein Möbelstück sonst im Weg wäre?
 
Auch diese Versetzungen müssen nach aktuellem Normstand erfolgen.

Nach Normstand Errichtungszeitpunkt dürfen nur Reparaturen erfolgen.
 
Einen Bestandsschutz gibt es auch nicht.
Finde ich aber in einer Altbauwohnung die vor 1973 erstellt worden ist, eine TN-C- Bestandsanlage vor und soll dort die UV erneuern oder nur die LSS auswechseln so kann ich das ohne weiteres machen, da ich ja in den Räumen der Wohnung nichts weiter verändere. So brauche ich auch keinen RCD für das Bad zu setzen da ich auch dort die Anlage nicht ändere. Auch kann ich an dieser Anlage ohne weiteres den E-Herd 1:1 auswechseln, auch das ist kein Eingriff in die Bestandsinstallation.
Genau so das Auswechseln elektrischer Betriebsmittel 1:1 alt gegen neu.
 
smares schrieb:
Was ist, wenn ich eine bestehende Steckdose ein paar cm nach oben oder unten setzen muss, weil ein Möbelstück sonst im Weg wäre?

Wenn es sich hier um die gleiche Steckdose handelt, dann ist es normalerweise kein Problem, Nur du darfst aus einer einfachen keine doppelte Steckdose machen. Auch ist die Erweiterung zusätzlicher Steckdosen davon nicht machbar, weil es wahrscheinlich eben kein FI gibt oder eine TN-C Anlage ist.
 
Pumukel schrieb:
Weiter ein Elektriker der an einer Anlage die erhebliche Gefahren aufweist ist nicht nur berechtigt diese Stillzulegen , sondern sogar im Rahmen der Gefahrenabwendung verpflichtet diese Stillzulegen!
Du darfst dich an fremden Eigentum überhaupt nicht vergreifen, du bist weder Richter noch Behörde oder sonstwer, der Eingriffe in fremdes Eigentum ohne Auftrag durchführen darf.
 
Das brauchst Du als Elektriker auch nicht, es langt den VNB zu informieren wenn der Eigentümer mit der Abschaltung der Gefahrenstelle nicht einverstanden ist.

Dieser schaltet da ganz schnell ab und erst nach Mangelbeseitigung wieder zu.
 
Selbst das hab ich noch nie erlebt. In der Regel interessiert die nicht, was nach dem Zähler passiert.
 
bigdie schrieb:
Pumukel schrieb:
Weiter ein Elektriker der an einer Anlage die erhebliche Gefahren aufweist ist nicht nur berechtigt diese Stillzulegen , sondern sogar im Rahmen der Gefahrenabwendung verpflichtet diese Stillzulegen!
Du darfst dich an fremden Eigentum überhaupt nicht vergreifen, du bist weder Richter noch Behörde oder sonstwer, der Eingriffe in fremdes Eigentum ohne Auftrag durchführen darf.

Das hatte ich aber schon gemacht @bigdie, allerdings stand das Haus leer.
Ich sollte mir dort die Arbeiten ansehen und entdeckte im Sicherungskasten statt LSS einfache Einbauschalter.
Absolute Gefahr im Verzuge da 50A auf Uraltanlage, also alles stillgelegt und zwar sofort.
 
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