Mieten eines 60er Jahre Hauses mit Null-Schaltung als Family

Diskutiere Mieten eines 60er Jahre Hauses mit Null-Schaltung als Family im Forum Grundlagen & Schaltungen der Elektroinstallation im Bereich ELEKTRO-INSTALLATION & HAUSELEKTRIK - Hallo zusammen, ich ersuche den fachmännischen Rat von euch, da ich sonst niemanden kenne der mir dabei helfen kann. Ich bin Familienvater und...
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Im Zweifelsfall kann man auch nach Einzug den E-Check selbst bei einem Fachunternehmen beauftragen.
Die Mängel muß dann der Vermieter sofort beseitigen.

Allerdings ist das dann immer noch ein Ford T-Modell ohne Gurte, ohne ABS nur eben mit TüV
 
Danke für den Tip, das recherchiere ich nochmal.

Ja aber kann das überhaupt sein, dass der Vermieter einzelne Räume 3 adrig macht (Bad wegen FI, Küche wegen Starkstromanschluss aktuell) und andere 2 adrig lässt?
Ist in so einem Fall, wenn man in einem Raum die Elektrik erneuert, nicht vorgeschrieben die gesamte Hauselektrik zu erneuern?
 
Nein.. Teilmodernisierungen sind eigentlich nicht unüblich.

Wann wurde die Küche denn erneuert? Eventuell hätten da schon FI_schalter vorgesehen werden müssen. (Glaube die FI-Pflicht besteht ab 2007 oder so)

Ansonsten freue dich doch darüber, dass die Küche ne ordentliche elektrische Anlage bekommen hat. Da stehen ja idR. die meisten "Großverbraucher" drin-
 
Novellierung der VDE 0100-410 tritt 2006 in Kraft mit Übergangsfrist für bereits im Bau befindliche Anlagen bis 2007.
Ab da ist der FI für alle Steckdosenkreise gefordert.

Ein guter Elektriker hat aber auch vorher schon keine Stromkreise ohne FI in Wohnungen eingebaut.
 
Mal als reiner Ideen-Einwurf: Anstelle dem Vermieter, der ganz offensichtlich nur vermieten will und Ruhe haben, eine Modernisierung aufzuschwatzen, die er ganz klar abzulehnen scheint und nicht grundlegend dazu gezwungen ist, ... Selber machen (lassen) mit Mieterlass - einfach mach nachfragen, ob er mit Modernisierungen durch den Mieter einverstanden ist und diesem finanziell entgegenkommen würde, z.B. durch 2-3 Monate Erlass der Kaltmiete.

Oder ist es dann den Aufwand und die Kosten nicht Wert?

Und wie schonmal gesagt wurde haben Altanlagen vor allem ein Problem der Inspektion und Wartung - Für dein Gewissen solltest Du nach Einzug, mit oder ohne Modernisierung, einen E-Check machen lassen. Alte Anlagen haben meist viel wichtigere Sorgen als die Nullung als solches (die aber auch ihn strikt ablehne) ... lose Klemmen, schwächelnde Isolierungen, Ungeeignete Charakteristiken der Leitungsschutzschalter, zu wenig Stromkreise im Allgemeinen und auch wenig bis kaum auffindbare Anschlüsse, ...

Warum der Stromkreisverteiler den Standort wechseln muss, wenn dieser durch einen größeren ersetzt oder erweitert werden soll, habe ich jetzt aber nicht verstanden ...
 
Wenn dann die elektrischen Probleme geklärt sind, bleiben nur noch die anderen Probleme dieser Baujahre:
Sehr schlechte Isolierung -> hohe Heizkosten + Gefahr von Schimmel an kalten Wänden.

Verwendung von Asbest als Baustoff, gerne in den dünnen hellen Bodenbelagsplatten und dem verwendeten Kleber, oder in den beliebten Sauerkrautplatten zur geringfügigen Dämmung hinter Heizkörpern und unter Dächern.
 
Energetisch schlechte 60er Jahre Häuser

Mal ein Wort zu den pauschal so schlechten 60er Jahre Häusern - ich wohne in so einem, saniert wurde die Elektrik komplett, Wasser und Abwasser, die Gasheizung ist von 1992 und hat keinen Sonnenkollektor.
Wir haben zwei kleine Kinder, dementsprechend wird rund um die Uhr gewaschen, Warmwasser für Waschmaschine und Geschirrspüler mache ich mit Gas warm, kein Sonnenkollektor.

Jahresverbrauch:
Wasser 193m³ (Warmwasser aus Gas beachten)
Strom 4800 kWh
Gas 40 000 kWh

Also nicht zuviel... Außerdem habe ich noch die bösen Doppelglasfenster die sich teilen lassen, ganz schlimm quasi.. Dafür Fachwerk/Bimsstein rundum.
 
Ich grätsche mal dazwischen. ich war mir erst unsicher aufgrund der Bestandschutz.regeln. Aber ich hab was im Forum gefunden was meine Meinung bestätigt. Martin hat einen BeitragVerfasst am: 01.03.2005 16:20 Titel: Bestandsschutz alter Installationen - ja oder nein?
Bei Neuvermietung muss sicherheitstechnisch die E-Anlage auf den neusten Stand (2 FI,keine Nullung,etc.) sein. Auch muss gewährleistet sein das mehrere "Grossabnehmer (Waschmaschine,Trockner,Spülmachine) gleichzeitig funktionieren.
Also muss der Vermieter ,meiner Meinung nach, die Erneuerung vornehmen.Ähnlich wie Er gesetzlich eigentlich gezwungen ist, einen Gebäudepass / Energieausweis vorlegen muss.

[/i][/b]
 
chryckl schrieb:
Ich grätsche mal dazwischen.
...
Aber ich hab was im Forum gefunden was meine Meinung bestätigt. Martin hat einen BeitragVerfasst am: 01.03.2005 16:20 Titel: Bestandsschutz alter Installationen - ja oder nein?
Bei Neuvermietung muss sicherheitstechnisch die E-Anlage auf den neusten Stand (2 FI,keine Nullung,etc.) sein.
verlinke doch bitte mal, damit nicht jeder extra danach suchen muß ( - pauschal behaupte ich daß das so nicht stimmt).

...
Also muss der Vermieter ,meiner Meinung nach, die Erneuerung vornehmen.
Er muß aber nicht an dich vermieten, tja und dann ... ?

...
 
chryckl schrieb:
Bei Neuvermietung muss sicherheitstechnisch die E-Anlage auf den neusten Stand (2 FI,keine Nullung,etc.) sein. Auch muss gewährleistet sein das mehrere "Grossabnehmer (Waschmaschine,Trockner,Spülmachine) gleichzeitig funktionieren.
Also muss der Vermieter ,meiner Meinung nach, die Erneuerung vornehmen.Ähnlich wie Er gesetzlich eigentlich gezwungen ist, einen Gebäudepass / Energieausweis vorlegen muss.

Es gab und gibt keine Modernisierungspflicht für elektrische Anlagen in Wohngebäuden. Auch die Turnusmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage ist nach Rechtssprechung nicht verpflichtend durchzuführen.
 
T.Paul schrieb:
chryckl schrieb:
Es gab und gibt keine Modernisierungspflicht für elektrische Anlagen in Wohngebäuden. Auch die Turnusmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage ist nach Rechtssprechung nicht verpflichtend durchzuführen.

Das ist eine absolute Grauzone. Nachrüstpflicht gibt es ja eindeutig z. B. bei Berührschutz.
Nun, demnach darf ich eine Anlage mit Stoffisolierten Leitungen weiter betreiben solange der Riso stimmt - zumindest aus rechtlicher Sicht der meisten hier.
Praktisch würde das wohl keiner tun. Ich habe mir das lange überlegt ob ich den Artikel nochmals hervor hole, denn die Kommentare damals waren teilweise mehr als dümmlich, wenn jemand meinen Beitrag für schwachsinnig erklärt, gleichzeitig mit dem Begriff der klassischen Nullung nicht anfangen kann. Bei gewissen Bereichen "Nulle" ich noch immer, weil es nicht mal anders geht. Das nennt man dann heute Potentialausgleich, aber im Kraftwerksbereich ticken die Uhren halt anders, da nimmt man unter Umständen auch mal etwas Fehlstrom in Kauf, wenn dafür die Anlage weiter läuft.

Hier ist der Artikel, nicht mehr ganz aktuell, aber ich denke das die beiden genannten Herren auch nicht auf den Kopf gefallen sind:
=====================================================

Haftung des Vermieters bei alter Elektrik

Immer wieder ergeben sich Fragen im Bereich der Haftung bei Mietwohnungen mit alter Elektrik. Für die technischen Anforderungen ist der VDE (Verein Deutscher Elektriker) verantwortlich, der die technischen Normen und Anforderungen festlegt.

Seit 1997 ist eine regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlagen gesetzlich gefordert. Bei privat genutzten Räumen ist dies alle vier Jahre, bei gewerblich genutzten Räumen, die der BGV A2 unterliegen, alle zwei Jahre. Den technischen Inhalt und Umfang der Prüfungen legt VDE 0100 Teil 610 fest.

Gerade bei Altbauten bestehen häufig bedenkliche Mängel der elektrischen Anlage, so fehlt z. B. der mindestens für das Bad vorgeschriebene Fehlerstromschutzschalter (RCD, früher FI-Schutzschalter genannt). Außerdem findet man in Altbauten hin und wieder noch die sogenannte "klassische Nullung". Hierbei gibt es keinen separaten Schutzleiter, in der Steckdose sind Schutzleiter und Neutralleiter gebrückt. Lampenauslässe haben oftmals überhaupt keinen Schutzleiter, auch bei Herdanschlüssen fehlt er gelegentlich. Aus verschiedenen Gründen ist diese Art der Installation seit 1.5.1973 verboten. Ebenso ist seit dem 1.5.1984 ein RCD mit einem Auslösestrom von maximal 30 mA für Räume mit Dusche oder Badewanne zwingend vorgeschrieben.

Da seit dem 1.5.1973 nunmehr 30 Jahre vergangen sind, fallen diese Anlagen auch nicht mehr unter den Bestandsschutz, d. h., daß Anlagen mit klassischer Nullung spätestens bei Mieterwechsel zwingend erneuert werden müssen. Wohnungen mit alter Elektrik, die noch eine klassische Nullung haben, dürfen in diesem Zustand nicht mehr neu vermietet werden.

Während das Nachrüsten eines RCD noch mit verhältnismäßig wenig Aufwand zu bewerkstelligen ist, kann die Generalsanierung der Elektrik deutlich aufwendiger werden, insbesondere dann, wenn die alten Leitungen fest unter Putz verlegt wurden und nicht in Leitungsrohren. Für das Nachrüsten eines RCD ist das Vorhandensein eines separaten Schutzleiters zwingende Voraussetzung, d. h., Anlagen mit klassischer Nullung müssen erst mit einem Schutzleiter versehen werden.

Aber auch bei Wohnungen mit Bestandsmietern ist der Vermieter in der Haftungspflicht. Unwissenheit schützt vor Haftung nicht. Ein Vermieter haftet auch dann für entstandene Schäden, wenn er sich auf Unkenntnis der technischen Vorschriften oder den Zustand der elektrischen Anlage beruft. So will es das Gesetz. Prüfung, Haftung und Beweislast des Vermieters bei Stromschäden wurden schon in verschiedenen Gerichtsurteilen bestätigt.

So kann bei einem Stromunfall auch die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Vermieter wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung einleiten. Kann der Vermieter nicht die gesetzlich vorgeschriebene regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage nachweisen, so kommt es im Regelfall zu einer Verurteilung.

Auch ein Sachversicherer kann bei alten Anlagen oder bei fehlendem Nachweis der regelmäßigen Überprüfung seine Versicherungsleistung verweigern. Besonders kritisch ist dies nicht nur bei Haftpflichtversicherungen, sondern vor allem auch bei Brandschutzversicherungen. Falls durch eine alte Elektrik ein Brand verursacht wurde, und der Vermieter kann nicht die vorgeschriebene regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage nachweisen, so kann dies empfindliche Vermögensschäden nach sich ziehen, wenn die Versicherung ihre Möglichkeit nutzt und die Leistung verweigert.

Auch beim Mieterwechsel wird dringend empfohlen, eine Überprüfung der elektrischen Anlage durch einen Fachbetrieb durchführen zu lassen. Hin und wieder neigen Mieter dazu, unsachgemäße Umbauten der Elektrik vorzunehmen und dies beim Auszug nicht mehr in den Ursprungszustand zurückzuführen. Selbst der Austausch eines Schalters gegen einen Dimmer kann zur Gefahr werden, wenn dies unsachgemäß geschieht.

Trifft ein Elektriker - z. B. im Rahmen einer Überprüfung, Reparatur, Umbau oder Erweiterung - auf eine Anlage, die nicht mehr den aktuellen Anforderungen entspricht, so ist er dazu verpflichtet, den Betreiber (also bei Mietwohnungen den Eigentümer bzw. Vermieter) darauf hinzuweisen, daß die Anlage nicht mehr den Anforderungen entspricht. Erkennt der Elektriker eine Gefahr im Verzug, so ist er berechtigt, die Anlage sofort stillzulegen, bis der Mangel behoben ist. Gefahr im Verzug ergibt sich z. B. bei zerbröselnden Isolierungen oder bei Schmorstellen an Kabeln bzw. Leitungen oder Verteilungen. Ist die Anlage noch in klassischer Nullung ausgeführt, ist eine Erweiterung inzwischen sowieso nicht mehr zulässig, hier ist nur noch eine Generalsanierung erlaubt.

Besonders kritisch ist die Situation im Bundesbeitrittsgebiet. Hier wurden teilweise über den 1.5.1973 hinaus Anlagen mit klassischer Nullung errichtet, manchmal sogar unter Verwendung nicht zugelassener Materialien. So kommt es dort öfter vor, daß auch später errichtete Objekte nicht den Anforderungen genügen und dementsprechend umgerüstet werden müssen.

Oftmals genügt ein Blick in den Sicherungskasten, um sich einen groben Überblick zu verschaffen. Findet man im Sicherungskasten einen etwa 70 mm breiten Einsatz mit der Bezeichnung "RCD" oder "FI-Schutzschalter", sieht es schon mal gut aus. Vorgeschrieben ist ein RCD mit 30 mA Auslösestrom, auf dem RCD ist dieser Wert vermerkt (I delta n 30 mA bzw. 0,03 A). Höhere Werte sind nicht zulässig, vor 1984 wurden gelegentlich auch RCDs mit Auslösewerten bei 100 mA (0,1 A) bzw. 500 mA (0,5 A) eingesetzt. Diese müssen ausgetauscht werden. Ebenso besitzt der RCD eine Test-Taste, beim Drücken derselbigen muß er auslösen.

Ist im Sicherungskasten kein RCD vorhanden, so gibt es die Möglichkeit, daß im Bad eine Steckdose mit eingebautem RCD vorhanden ist. Diese erkennt man daran, daß sie am Rand einen Taster "Test" sowie einen Hebel haben. Es genügt den derzeitigen Anforderungen, wenn im Bad ein solches Gerät an jeder Steckdose vorhanden ist bzw. alle Steckdosen im Bad über den RCD in einer Steckdose mitgesichert sind.

In Alarmbereitschaft sollte man versetzt werden, wenn bei Lichtauslässen (z. B. an der Decke) nur zwei Leitungen zu sehen sind, in der Regel in den Farben schwarz und grau. Ist kein grün-gelb isolierter Leiter zu sehen, so kann man davon ausgehen, daß das Objekt noch in klassischer Nullung ausgeführt ist und einer Generalsanierung bedarf. Eine Neuvermietung dieses Objektes ist dann nicht mehr zulässig.

In jedem Fall sollten Sie spätestens beim Mieterwechsel einen Fachbetrieb hinzuziehen und eine Überprüfung nach VDE 0100 Teil 610 durchführen lassen.



Roland Müller, Mitglied im VDE
Peter Konrad, vereidigter Sachverständiger beim VdS
===========================================================


Edit, ich sehe gerade das der Artikel schon mehrfach gepostet wurde. Die unfachmännischen Kommentare waren aber unter dem Zugang "Russentreiber".
 
Russentreiber schrieb:
Seit 1997 ist eine regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlagen gesetzlich gefordert.

Dann benenne bitte dieses Gesetz.

Ich verweise schonmal vorsorglich auf das Urteil des BGH zum AZ VIII ZR 321/07.

Der Auffassung, dass ein Vermieter grundsätzlich zu einer regelmäßigen Überprüfung der elektrischen Anlagen einer Wohnung verpflichtet sei, könne nicht gefolgt werden. Gesetzliche Vorgaben zum so genannten "E-Check" seien nicht vorhanden. Eine uneingeschränkte Prüfungspflicht des Vermieters nach einem vierjährigen Turnus entsprechend den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sei wegen des damit verbundenen Aufwands für den Vermieter nicht zumutbar und würde ihm im Ergebnis unzulässigerweise eine Art Garantiehaftung auferlegen. Jedenfalls bei den im Besitz des Mieters befindlichen Räumen, die für den Vermieter nicht jederzeit zugänglich seien, könne nur eine eingeschränkte Prüfpflicht angenommen werden, beispielsweise, wenn dem Vermieter Unregelmäßigkeiten angezeigt worden seien oder aus sonstigen Umständen Bedenken hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Elektroanlage bestünden, etwa wegen ihres Alters. Der Mieter habe selbst ein großes Interesse, in seiner Wohnung an der Installation auftretende Fehler oder Unregelmäßigkeiten dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Der Vermieter müsse sich auch grundsätzlich darauf verlassen können, dass der Mieter seiner in § 536c Abs. 1 BGB festgelegten Pflicht zur Mängelanzeige nachkomme. Mangels einer Anzeige des Mieters oder sonstiger Anhaltspunkte für eine Kontrollbedürftigkeit der Anlage sei der Beklagte nicht zur Überprüfung der elektrischen Installation in der Wohnung des Mitmieters des Klägers verpflichtet gewesen.
 
diese Forderung existiert nicht.

Nur für gewerblich genutzte Anlagen ergibt sich eine solche verpflichtung aus dem Arbeitsschutzgesetz, Außerdem verlangt das die Berufsgenossenschaft.

Einzig und allein gibt es die verpflichtung einen BEKANNTEN Mangel umgehend zu beseitigen.
Wer nicht prüft kennt auch keine Mängel.
Wer richtig prüft findet immer welche.
 
Bitte richtig zitieren!

@T-Paul, ich schrieb ja Grauzone. VDE ist auch kein Gesetz, kommt es zum Schaden gelten in der Regeln... aber das weißt du ja selber.

Hier und da setze ich mich auch mal über Normen hinweg, mein aktuelles Projekt geht nach Ndana/Tansania. Da muss man die Gegebenheiten mehr beachten als aktuelle VDE-Regeln.
 
Nein, das ist keine Grauzone. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Repräsentation dieser u.a. durch die Normen der DIN VDE sind Gesetzlich verankert.

z.B. § 49 EnWG

1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von
1.
Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.,
2.
Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V.
eingehalten worden sind. Die Bundesnetzagentur kann zu Grundsätzen und Verfahren der Einführung technischer Sicherheitsregeln, insbesondere zum zeitlichen Ablauf, im Verfahren nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen, soweit die technischen Sicherheitsregeln den Betrieb von Energieversorgungsnetzen betreffen. Dabei hat die Bundesnetzagentur die Grundsätze des DIN Deutsches Institut für Normung e. V. zu berücksichtigen.

Für die turnusmäßige Revision der elektrischen Anlage in Wohnungen, gibt es kein Gesetz und folglich ist die Aussage, dass dies "gesetzlich gefordert" sei schlichtweg eine Lüge. Dies spiegelt auch das oben zitierte Urteil des BGH wieder.
 
Hallo wen ich daran denke dass Drehstrom Motoren fast immer genullt mittels Alukragenstecker angeschlossen wurden dann wundert es mich dass mir kein Landwirt bekannt ist der dadurch getötet wurde. Auch Bügeleisen wurden nur 2 polig angeschlossen. Deshalb finde ich die heutigen Vorschriften angesichts des besseren Qualität der Isolierungen beziehungsweise der Geräte usw. doch etwas übertrieben.
mfg Sepp
 
Hallo Sepp,
das mag deine Meinung sein. Die darfst du aber nicht verallgemeinern.
Die Anlagen, die ich kenne, waren schon vor 50 Jahren alle an PE angeschlossen (nix genullt) und per FI geschützt.

Trotzdem habe ich die Dinger immer nur mit unbehagen angefasst.
 
wie soll ein Drehstrommotor genullt werden???
der hat nur 3 Phasen + PE und somit keinen N oder PEN.

In älteren Drehstromsteckdosen wurde der N teilweise auch gar nicht angeschlossen, was blöd ist wenn man dort mal was anschließt was einen N benötigt.
 
klaus7564 schrieb:
- Sein Hauptproblem ist, dass der Sicherungskasten versetzt werden müsste vom EG in den Keller, weil der schlicht und ergreifend keinen Platz mehr hätte für nen FI im EG. Da müsste man nen neuen kompletten Sicherungskasten holen für 1000-1500 Euro meint er und im Keller einbauen und entsprechend die Kabel in den Keller runterziehen

- Und da ist sein Hauptproblem, dass man dann den Flur aufklopfen muss (der hat so....10qm vielleicht) und der Rauputz komplett erneuert werden muss, damit die Kabel vom Sicherungskasten EG in den Keller verlegt werden können. Und das sei ne Schweinearbeit und kostenintensiv meint er

So eine 5-reihige Unterverteilung kostet knapp
einen 40iger Geld bei ebay.
rcd 20 euro x 4 + paar Automaten und Verdrahtungszeug dazu.
Paar Kabel kosten den Meter 1 euro.
In den alten Rohren kann man Nym durchziehen und per Rohre verlängern.
Insgesamt wird der ganze Umbau keine 3 Monatsmieten kosten -
dafür hat man aber was Gescheites.

Rauputz erneuern? Für die paar Schlitze langen vermutlich 3 -
4 Sack Innenputz, der Sack 6 euro aus dem Baumarkt

Mit dem Schwamm verreiben und gut ist





klaus7564 schrieb:
Er überlegt sichs nochmal, aber tendentiell sagt er dazu "nein", weil ers für unnötig hält.

ein komischer Typ ( suspekt ! )
...wegen den paar Schlitzen so einen Roberto-Blanco-Aufstand
machen? ...man glaubt es kaum
 
Je nachdem ists halt nicht mit 'ner kleinen Schlitzerweiterung nach unten getan...
In Mietwohnungen die 5-10 Automaten beherrbergen mag das vielleicht stimmen. Kasten mit einer Reihe mehr rein, und alle sind glücklich. Ich will aber nicht ausschließen, dass es auch Fälle gibt, in denen dann Ende ist und tatsächlich die Unterverteilung sinnvollerweise gegen einen Schrank getauscht werden muss.

Zur klassischen Nullung. Wir haben auch ein Einfamilienhaus mit klassischer Nullung in Vermietung. Die Anlage ist absolut in Ordnung, stellenweise wurde wenn es sich ergeben hat in den Abzweigdosen auch schon von den alten Dolü Klemmen auf Wagoklemmen umgerüstet.

Besonders ärgerlich. Es muss wohl vor ~ 20 Jahren die Elektrik partiell erneuert worden sein. Ergibt sich für mich daraus, dass im Hauptzählerschrank keine einzige 2-adrige Leitung mehr ankommt. Alles komplett 3 oder 5-adrig. PE müsste somit überall im Haus vorhanden sein, zumindest in den Hauptabzweigdosen. Die Räume selbst sind aber durchweg noch 2-adrig ausgeführt.

Ich schlafe wegen der Elektrik in dem Haus alles andere als schlecht, strebe aber zu gegebener Zeit dennoch die Aufrüstung an, zumal sich in dem speziellen Fall der Aufwand in Grenzen halten sollte. Die meisten Räume haben glücklicherweise die Leitungen komplett in Leerrohr liegen.
Wäre dies nicht so und es müsste das komplette Haus neu geschlitzt werden muss ich zugeben, dass ich auch 3x überlegen würde, bevor ich hier erneuern würde. Der finanzielle Gesamtaufwand zum Austausch dieser an sich funktionierenden Anlage würde in dem Fall etwa 3 Jahresmieten entsprechen.

Ich weiß nicht, wie das Kostenverhältnis beim Vermieter von Klaus ist, aber ich schätze, dass die Überlegungen wohl ähnlicher Natur sein werden.

Grüße
Thomas
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Thema: Mieten eines 60er Jahre Hauses mit Null-Schaltung als Family
Zurück
Oben