Netz-Ing berichtet über die Fristen für Zertifikate gemäß TR

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Netz-Ing berichtet über die Fristen für Zertifikate gemäß TR8 Netzanschluss

In der 4.Ergänzung zur Mittelspannungsrichtlinie hat der bdew Fristen angegeben.

Der bdew ist der Dachverband der Netzbetreiber. Somit sind diese Fristen verbindlich. Die genannten Fristen für Solaranlagen (PV Anlagen >1MW Leistung) sind lt. Schreiben der Eon-Mitte nochmals verlängert: Bis zum 01.01.2014 kann jetzt das Zertifikat gemäß TR 8 Technische Richtlinie der FGW (Fördergesellschaft für Wind und erneuerbare Energien e.V.) eingereicht werden. Dieses muss durch einen zugelassenen Sachverständigen bzw. Zertifizierer erstellt werden. Dabei muss die Mittelspannungsrichtlinie beachtet werden.
4. Ergänzung der bdew MSR 2008 Zitat: 
Können für PV- und Brennstoffzellenanlagen mit Inbetriebsetzung ab dem 01.04.2011 die Zertifikate noch nicht zum Inbetriebsetzungszeitpunkt vorgelegt werden, weist der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Beauftragung der Zertifikate nach.

Der Nachweis kann durch Vorlage einer Auftragsbestätigung der Zertifizierungsstelle erfolgen. Die Umsetzung aller relevanten Technischen Anschlussbedingungen, die in den Zertifikaten nachgewiesen werden müssen, ist vom Anlagenbetreiber zu gewährleisten. Ferner erklärt der Anlagenbetreiber gegen- über dem Netzbetreiber schriftlich, dass er die Zertifikate - einschließlich der Konformitätserklärung unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2012, nachreicht. Mit der Konformi- tätserklärung wird nachgewiesen, dass die Erzeugungsanlage auch gemäß dem Anlagenzertifikat errichtet wurde.
Sollte der jeweilige Anlagenbetreiber für diese PV- bzw. Brennstoffzellenanlagen am 01. Januar 2013 noch keine Zertifikate beim zuständigen Netzbetreiber vorgelegt haben und sollten diese Anlagen die Anforderungen der Nr. 2.8 dieser Unterlage nicht erfüllen, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Trennung dieser Erzeugungsanlagen vom Netz zu verlangen oder die Trennung die- ser Anlagen vom Netz selber vorzunehmen.
Anmerkung **: Können für Erzeugungsanlagen mit Verbrennungskraftmaschinen ab dem 01.01.2014, die Zertifikate noch nicht vorgelegt werden, weist der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Beauftragung der Zertifikate nach. Der Nachweis kann durch Vorlage einer Auftragsbestätigung der Zertifizierungsstelle erfolgen. Die Umsetzung aller relevanten Technischen Anschlussbedingungen, die in den Zertifikaten nachgewiesen werden müssen, ist vom Anlagenbetreiber zu gewährleisten. Ferner erklärt der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber schriftlich, dass er die Zertifikate - einschließlich der Konformitätserklärung – unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2014, nachreicht. Mit der Konformitätserklärung wird nachgewiesen, dass die Erzeugungsanlage auch gemäß dem Anlagenzertifikat errichtet wurde.
Sollte der jeweilige Anlagenbetreiber für diese Erzeugungsanlagen mit Verbrennungskraftmaschinen am 01. Januar 2015 noch keine Zertifikate beim zuständigen Netzbetreiber vorgelegt haben und sollten diese Anlagen die Anforderungen der Nr. 2.9 dieser Unterlage nicht erfüllen, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Trennung dieser Erzeugungsanlagen vom Netz zu verlangen oder die Trennung dieser Anlagen vom Netz selber vorzunehmen.
Bei Windenergieanlagen, Photovoltaikanlagen und Brennstoffzellenanlagen gilt das Datum der Inbetriebsetzung, bei Erzeugungsanlagen mit Verbrennungskraftmaschinen das Datum, zu dem die - bis auf das Einheitenzertifikat; Frist siehe Anmerkung ** - vollständigen Antragsunterlagen beim Netzbetreiber vorliegen.



Literatur
[1] Technische Richtlinie „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz – Richtlinie für An- schluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“, Juni 2008, BDEW, Berlin
[2] FGW TR3 „Bestimmung der Elektrischen Eigenschaften von Erzeugungseinheiten am Mit- tel-, Hoch- und Höchstspannungsnetz“, Fördergesellschaft Windenergie und andere Er- neuerbare Energien FGW e. V. (aktueller Stand: Revision 22)
[3] FGW TR8 „Zertifizierung der Elektrischen Eigenschaften von Erzeugungseinheiten und -anlagen am Mittel-, Hoch- und Höchstspannungsnetz“, Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien FGW e. V. (aktueller Stand: Revision 5)

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