Frage bezüglich neuer Elektro Hausinstallation

Diskutiere Frage bezüglich neuer Elektro Hausinstallation im Forum Haustechnik im Bereich DIVERSES - Hallo an alle! Kurz zur mir... Mein Name ist Michael (29) gelernter Elektroniker für Betriebstechnik und mittlerweile Techniker für...
Bavilo schrieb:
Pumukel schrieb:
Wie schon gesagt wurde darfst du die Anlage nicht errichten!

Da sollte man aber den Eingangsbeitrag nochmal lesen, der TE will keine "Neuanlage" errichten, sondern die bereits vorhandene Elektroanlage in seinem Haus "instandhalten". Dazu gab es auch einen Abschnitt in der NAV Par.13. Der wird aber von EFK seltsamerweise immer beim Zitieren vergessen.


Bavilo schrieb:
Und warum möchte ich meinen Schrank selber kaufen und bereitstellen?

Schrank mit der Zplan software ausgesucht = 1500 €.

Identischen Schrank woanders gekauft = 600 €.

Die Software gibt natuerlich die Listenpreise des Herstellers an. Der Elektro-Grosshandel bekommt darauf einen nicht ganz unerheblichen Rabatt.
 
Das versetzen des Zählers und eine Modernisierung der Anlage stellt eine wesentliche Änderung dar und ist damit der Errichtung einer Neuanlage gleichgestellt. Den es ist keine Instandhaltung!

(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Geräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen, insbesondere das VDE-Zeichen oder das GS-Zeichen. Materialien und Geräte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die den technischen Spezifikationen der Zeichen im Sinne des Satzes 8 nicht entsprechen, werden einschließlich der von den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
 
Pumukel schrieb:
Das versetzen des Zählers und eine Modernisierung der Anlage stellt eine wesentliche Änderung dar und ist damit der Errichtung einer Neuanlage gleichgestellt. Den es ist keine Instandhaltung!

Das ist aber deine persoenliche Definition...andere definieren das anders.

„Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus einer Betrachtungseinheit zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustandes oder der Rückführung in diesen, so dass sie die geforderte Funktion erfüllen kann“ [Definition laut DIN 31051 – Instandhaltungsstrategien].


Pumukel schrieb:
(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen.

Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten.
 
Bavilo schrieb:
Ich mache alles hinter dem Zähler, das Elektrounternehmen sieht sich meine Arbeiten an und prüft alles.

Eine Anlage kann nur geprüft werden, wenn diese komplett auseinander genommen wird - eine Neuanlage wird daher in Teilschritten geprüft. Dies betrifft auch Dinge, die unter Putz verschwinden, wie die Leitungsverlegung - Wenn Du das nicht alles ausstemmen willst zur Prüfung musst Du daher wohl dein Vorhaben mit dem prüfenden Unternehmen erst abklären. Der Weg ist ganz einfach: Elektrofachbetrieb beauftragen und dabei Eigenleistung verabreden - Hinterher angelaufen kommen und behaupten, dass das schon alles richtig ist kann jeder und jede ernsthafte Fachkraft wird es ablehnen, dafür dann den Kopf hinzuhalten, obgleich es durchaus möglich ist jemanden zu finden, der Dir für etwas Geld alles unterschreibt.

Bavilo schrieb:
Schrank mit der Zplan software ausgesucht = 1500 €.

Identischen Schrank woanders gekauft = 600 €.

Der Elektroherd kostet vielleicht auch 1199,- € UVP und du bekommst ihn für 649,99€ bei Saturn - Das eine hat mit dem anderen doch nix zu tun.
 
Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten

Grausig karo du kannst immer noch nicht zwischen Errichtung, Änderung, Erweiterung und Instandhaltung unterscheiden.

Nach einem Brand ging es darum ob es sich um eine Änderung handelte oder eine Instandsetzung. Da die Arbeiten kein konzessionierter (eingetragener) Betrieb gemäss §13 NAV durchgeführt hatte. Das letztinsanzliche Gericht urteilete das eine Änderung nur bis 10cm versetzen der Dose in Richtung der Leitung instandhaltung sei. Da das versetzen aber mit Lüsterklemmen 10 cm länger gemacht wurde handelte es sich um eine Änderung.
Damit waren die Arbeiten illegal und somit hätten diese nicht durchgeführt werden dürfen. Zweitens bestand wohl eine Baugefährdung.

Inwieweit der Ausführende Elektrofachkraft für den entsprechenden Bereich Energie- und Gebäudetechnik oder Elektroinstallateur war ist mir nicht bekannt.
Ist er EFK gewesen könnte ich mir durchaus vorstellen das die Strafe höher ausfällt.
 
T.Paul schrieb:
Bavilo schrieb:
Ich mache alles hinter dem Zähler, das Elektrounternehmen sieht sich meine Arbeiten an und prüft alles.

Eine Anlage kann nur geprüft werden, wenn diese komplett auseinander genommen wird - eine Neuanlage wird daher in Teilschritten geprüft.

Wie machst du denn dann eine Wiederholungspruefung an elektrischen Anlagen gem. DGUV V3 / V4 in Anlehnung an die Anforderungen der DIN VDE 0105-100, wenn keine Unterlagen der Erstpruefung gem DIN VDE 0100-600 vorliegen? Gebauede abreissen und nachschauen? Oder gibt es da vielleicht "nichtinvasive" Methoden, mit denen man den Zustand einer Anlage zuverlaessig feststellen und dokumentieren kann? Und was genau spricht dagegen, solche Methoden auch hier anzuwenden?

(Achso, wie die Pruefung von neuerrichteten Anlagen im realen Leben ablaueft, ist mir auch bekannt..)
 
(Achso, wie die Pruefung von neuerrichteten Anlagen im realen Leben ablaueft, ist mir auch bekannt..)

Mal wieder ein echter karo28.
Wenn Du die Norm kennen würdest du so nicht schreiben.
Es gibt die übrigens neu seit etwa einem halben Jahr.
 
elektroblitzer schrieb:
----- das eine Änderung nur bis 10cm versetzen der Dose in Richtung der Leitung instandhaltung sei. Da das versetzen aber mit Lüsterklemmen 10 cm länger gemacht wurde handelte es sich um eine Änderung.
Damit waren die Arbeiten illegal und somit hätten diese nicht durchgeführt werden dürfen. Zweitens bestand wohl eine Baugefährdung.
Ach nee.
Ich darf also keine Steckdose versetzen, da es dann eine Baugefährdung ist?
In vorherige Dose abgehende neue Leitung mit Wagoklemmen anschließen und neue Steckdose ein stück rüber setzen das geht nicht?
 
@TE

Du tust gut daran, das ganze wirklich im vorfeld mit einem Elektrobetrieb abzusprechen.

Auf das paranoide und wie immer völlig überzogene und an der Realität völlig vorbeigehende Geschreibsel des elektroblitzer würde ich dabei nicht viel geben.
 
Danke ego1!


Hier jetzt mal ein Statement von EnergieNetz-Mitte...

"..... welcher Zählerschrank benötigt wird, müssen Sie mit Ihren Elektroinstallateur abstimmen.

Es gibt kein "zuständiges" Elektrounternehmen. Sie können den Elektroinstallateur frei wählen."


So viel dazu...

Dementsprechend wird der Installateur meines Vertrauens genommen und fertig. Eure Paragraphen hin oder her....man kann auch übertreiben...
 
Um mal etwas auf zu räumen:
Als staatlich geprüftem Techniker traue ich dem Fragesteller zunächst erst mal die Beurteilung der elektrischen Arbeiten zu. wichtig wäre hierzu noch ein Zugang zu den AKTUELLEN Normen.
Die Eigentumsgrenze liegt übrigens an den Abgangsklemmen im HAK ab da ist alles Eigentum des Immobilieneigners.
Trotzdem hat der VNB bis zur letzten Ecke mit zu reden, das Endet nicht damit, daß keine Plomben mehr an den Teilen sind, die Plomben sind nur zur Verhinderung von Stromdiebstahl angebracht.

Als Elektrotechniker wird Dir auf jeden Fall daran gelegen sein eine hochwertige Anlage zu erhalten und da ist auch die Frage ob ein Fachbetieb Dir Das leisten kann, oftmals so sind leider meine Erfahrungen ist der Normstand dieser etwas älter.
Aktuell wäre ein TN-S (TT) Netz ab Abgang HAK gefordert, zudem auch ein Überspannungsschutz für die Gesamtanlage.

nach DIN 18015 sind je Geschoß Etagenverteiler vor zu sehen, was meines Erachtens die einzige Lösung ist eine Installation sinnvoll und Fachgerecht zu erstellen.
FI Schutz gehört meiner Meinung nach für jeden Endstromkreis.
Für einen Elektrotechniker machen dann natürlich auch so Dinge Wie PV Anlage mit Akku und Notstromfunktion sowie eine gewisse Automatisierung Spaß.

Ich würde an einen Fachbetrieb herantreten für die Dinge Wie Zählerantrag und mit diesem die Möglichkeit von Eigenleistungen besprechen.
 
Bavilo schrieb:
Es gibt kein "zuständiges" Elektrounternehmen. Sie können den Elektroinstallateur frei wählen."

So viel dazu...

Dementsprechend wird der Installateur meines Vertrauens genommen und fertig.

Es wurde ja auch von "einem eingetragenen Elektrofachbetrieb" geredet und nicht von "DEM EINEN ..."! Trotzdem muss eine Eintragung vorhanden sein, um einen Zähler-Antrag (das beinhaltet auch Wechsel, Position versetzen, Leistungserhöhung, ...) zu stellen. Dieser muss übrigens die Position des Zählerschrankes festlegen - Im Zweifel mit dem VNB. Darum dieser ganz einfache Schritt ZUERST einen Fachbetrieb aufzusuchen, bevor man einfach loslegt und dann am Ende womöglich alles nochmal ändern muss - Das ist in deinem eigenen Interesse!
 
T.Paul schrieb:
Bavilo schrieb:
Es gibt kein "zuständiges" Elektrounternehmen. Sie können den Elektroinstallateur frei wählen."

So viel dazu...

Dementsprechend wird der Installateur meines Vertrauens genommen und fertig.

Es wurde ja auch von "einem eingetragenen Elektrofachbetrieb" geredet und nicht von "DEM EINEN ..."! Trotzdem muss eine Eintragung vorhanden sein, um einen Zähler-Antrag (das beinhaltet auch Wechsel, Position versetzen, Leistungserhöhung, ...) zu stellen. Dieser muss übrigens die Position des Zählerschrankes festlegen - Im Zweifel mit dem VNB. Darum dieser ganz einfache Schritt ZUERST einen Fachbetrieb aufzusuchen, bevor man einfach loslegt und dann am Ende womöglich alles nochmal ändern muss - Das ist in deinem eigenen Interesse!

Nein! Davon war gerade NICHT die Rede. Hier wurde immer und immer wieder gesagt, dass das Unternehmen im Installateurverzeichnes des VNB eingetragen sein muss. Und das ist totaler quatsch!
 
Bavilo schrieb:
Hier wurde immer und immer wieder gesagt, dass das Unternehmen im Installateurverzeichnes des VNB eingetragen sein muss. Und das ist totaler quatsch!

Nein, ist es nicht ... Beispiel:
http://stadtwerke-marburg.de/uploads/me ... lar_02.pdf

Das ist das Formular zur Inbetriebsetzung der von Dir benannten Stadtwerke Marburg.

Erklärung Punkt 7:
Im Installateurverzeichnis eines NB eingetragenes Elektroinstallationsunternehmen gemäß NAV §13 (2).

Unterschiftfeld:
Unterschrift der eingetragenen verantwortlichen Elektrofachkraft

Die NAV ist Gesetz, ob es Dir passt, oder eben nicht. Den Eintrag haben alle ernsthaft in dem Bereich tätigen Unternehmen, sonst wäre es sinnfrei ein Unternehmen zu betreiben, wenn man beim Kunden nur defekte Steckdosen und Glühlampen tauschen darf - für jeden Antrag aber auf die Mitbewerber zeigen muss.

Ergänzend:
Erklärung: Die aufgeführte(n) Installationsanlage(n) ist/sind unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen sowie nach den
anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach den DIN VDE Normen, den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) und den sonstigen besonderen
Vorschriften des oben genannten NB von mir/uns errichtet und fertiggestellt worden. Die Ergebnisse der Prüfung werden dokumentiert. Die Anlage kann gemäß
NAV und TAB in Betrieb gesetzt werden. Soweit erforderlich, wird die Inbetriebsetzung im Namen des Anschlussnehmers/-nutzers beantragt.

Hier hast Du noch einmal die Übernahme der gesamten Verantwortung stehen - Das muss dein beauftragtes Fachunternehmen erklären, also nach deinem Wunschdenken für Dich lügen, um den Antrag einreichen zu können. Das macht man, wie schon einmal angedeutet, nicht, wenn man auch anders sein Geld verdienen kann.

Ich verstehe auch nicht, warum man sich darüber so aufregen muss ... Noch einmal ganz klar: Unternehmen suchen und beauftragen unter Erbringung von Eigenleistung um die Kosten zu reduzieren - Dann erst anfangen zu bauen, in Absprache mit dem beauftragten Unternehmen.
 
Ich habe deine Nachricht nur überflogen aber in einer meiner letzten post habe ich EnergieNetz-Mitte zitiert. Anfangs wusst ich nicht das Stadtwerke Marburg nicht dafür zuständig ist.

Aber hättest du meinen Beitrag gelesen hättest du gesehen das EnergieNetz-Mitte geschrieben hat das es egal ist welches Unternehmen ich beauftrage.
 
Bavilo schrieb:
Aber hättest du meinen Beitrag gelesen hättest du gesehen das EnergieNetz-Mitte geschrieben hat das es egal ist welches Unternehmen ich beauftrage.

Im Gegensatz zu Dir habe ich deinen Beitrag gelesen. Du machst es Dir nur zu einfach und nimmst die einzige Antwort, die Dir gefällt.

Das ist eine Antwort, als hättest du den Fahrzeug-Vermieter zu besonderen Anforderungen für einen 3,5t-LKW befragt und zu hören bekommen "Ne, den kann jeder Autofahrer fahren" - Das setzt trotzdem die Fahrerlaubnis voraus. Und genauso selbstverständlich ist es für die Netzbetreiber, dass ein Elektrofachbetrieb eine Eintragung in ein Installateursverzeichnis hat.
 
Nein! Davon war gerade NICHT die Rede. Hier wurde immer und immer wieder gesagt, dass das Unternehmen im Installateurverzeichnes des VNB eingetragen sein muss. Und das ist totaler quatsch!

Es gibt leider immer wieder Personen die sich an Gesetze nicht halten wollen.
Leider fällt mir der Fachbegriff für diese Beratungsresistenz nicht ein.
 
mal diesen Teil der Nav noch hinzufügen:
...Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten...
Energiewirtscahftsgesetz §49:...(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von

1.
Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.,...

Die VDE 1000 beschreibt dann die Personen die an elektrischen Anlagen arbeiten dürfen und unter welchen Bedingungen.

Eine Reparatur ist auch eine Instandhaltung sowie das anpassen an aktuelle Normen.
Da die Leitungen sicher noch keine aktuellen Farben haben und die Anlage auch sonst sicher nicht aktuellen Normen entspricht, führt die Elektrofachkraft umfangeiche Reparaturen und Aktualisierungsmaßnahmen durch fertig.

Mir stellen sich immer die Nackenhaare auf wenn Laien was am Strom basteln, aber einer Fachkraft sollte man das schon zu trauen.
 
Octavian1977 schrieb:
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet,

aardT sind leider keine in Stein gemeisselten Gesetze, es gibt im Bereich der Elektrotechnik noch nicht einmal eingefuehrte Baubestimmungen (wie z.B. die ATV fuer das Bauwesen in der VOB). Die "Vermutung der Einhaltung einer nicht exakt definierten Grundlage" ist rechtlich schon sehr, sehr schwammig...

Octavian1977 schrieb:
Mir stellen sich immer die Nackenhaare auf wenn Laien was am Strom basteln, aber einer Fachkraft sollte man das schon zu trauen.

Eben, der TE ist Techniker. Das heisst, ueber ihn gibt es noch genau 2 Instanzen. Da sind Hinweise, was ein "Laie" darf, aus dem Munde einer EFK wohl etwas deplatziert.
 
Die VDE ist keine schwammige Sache sondern eine doch recht exakte definition.
Wenn der Jurist etwas vermutet ist es erst mal an der Sache das Gegenteil zu BEWEISEN, und das wird sehr schwer.
Das ist genau so wie mit der Unschuldsvermutung, auch eine Vermutung deren Unrichtigkeit erst nachgewiesen werden muß.
 
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