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karo28
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Pumukel schrieb:Nein auch in diesem Fall gilt bei Ersatz das Betriebsmittel muss die Bedingungen zum Zeitpunkt der Errichtung erfüllen. Also gleichwertig oder höher sein.
Edit : EuP-RL ist eine Richtlinie und hat nur für Neugeräte bindende Kraft , stellt aber keine Nachrüstforderung! Deshalb kann und darf ein Motor mit niedriger Energieklasse auch wieder durch solch einen ersetzt werden.
So steht es in der ErP geschrieben:
"Diese Richtlinie sieht die Festlegung von Anforderungen vor, die die von den Durchführungsmaßnahmen erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkte erfüllen müssen, damit sie in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen."
Keine Nachruestverpflichtung, aber Motoren, die die Anforderungen nicht erfuellen, duerfen nicht mehr "in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen" werden. Ausnahmen fuer Sondermotoren (Brandgas, Polumschaltbare Motoren..) gibt es, fraglich ob die fuer den TE relevant sind.