ist es bei einem Neubau Pflicht für eine Photovoltaikanlage auch einen Potentialausgleich zu verlegen?
Oder müsste man da eh einen Blitzableiter installieren und den Potentialausgleich über diesen realisieren?
Bei deinen Fragenkaskaden wäre es atypisch, wenn die Arbeiten wirklich alle einer konzessionierten Elektrofachkraft übertragen wurden. Erst Fundamenterder und Dachantenne und jetzt auch noch entgegen NAV § 13 Do-it-yourself als Solateur?
Ein
Schutzpotenzialausgleich ist für Alt- wie Neubauten Pflicht. Dass die strengeren Vorgaben der IEC 60728-11 für blitzstromtragfähige Erdung von Dachantennen wenig logisch nicht auch für andere Dachaufbauten wie Edelstahlkamine gelten, hatten wir schon. Das trifft auch für PV-Anlagen zu. Blitzschutzanlagen sind davon unabhängig
baurechtlich nur für bestimmte Gebäude vorgeschrieben.
Geerdete Dachantennen ersetzen keine behördlich geforderten Blitzschutzsysteme und umgekehrt muss wegen Dachantennen oder PV-Anlagen kein LPS installiert werden, da Dachaufbauten geringer Höhe die Einschlaghäufigkeit nicht erhöhen. Ein LPS kann aber privatrechtlich unter Bezug auf VdS-Empfehlungen im Versicherungsvertrag gefordert sein.
DEHN schrieb:
Laut DIN EN 62305-3, Beiblatt 5, sollte ein Blitzschutzsystem bevorzugt werden, das unter Beibehaltung der erforderlichen Trennungsabstände keine direkte Verbindung zum PV-Stromversorgungssystem aufweist. Die Module müssen sich im Schutzbereich der getrennten Fangeinrichtung befinden.
Sollte ich je nochmals bauen, würden
alle Dachaufbauten exakt so mit einem
getrennten Blitzschutzsystem nach dem Stand der Technik gegen Direkteinschläge geschützt. Dann gilt die Blitzschutznorm und nach der sind die Modulrahmen unabhängig von ihrer Schutzklasse über einen PA-Leiter von min. 6 mm² Cu in den
Blitzschutzpotenzialausgleich einzubeziehen.
Modulrahmen sind üblicherweise nach Schutzklasse 2 schutzisoliert und wo keine Spannung ins Gebäude verschleppt werden ist ein Funktionspotenzialausgleich nach meiner Normauslegung unnötig, es sei denn er wird vom Modulhersteller gefordert. Die DIN EN 62305-3 gilt nur für Gebäude mit Blitzschutzanlagen und daher kann das Beiblatt 5 für Gebäude ohne LPS nur als Empfehlung gewertet werden. In der Fachliteratur werden aber auch andere Ansichten vertreten.
So wegen proppenvoller Dachbelegung ausreichend isolierende Trennungsabstände nicht einzuhalten sind, muss man entweder auf teure HVI-System wie z. B. DEHNcon H ausweichen oder zur Verhinderung von Lichtbögen konventionell blitzstromtragfähig direkt erden. Dann ist zu LPS-Ableitungen aus gewöhnlich 8 mm Blitzableiterdraht innen noch ein blitzstromtragfähiger PA-Leiter mit min. 16 mm² Cu zur HES zu verlegen. Ein PA über die korrosionsanfälligen Außenableitungen ist auch bei Direkterdungen von Antennen an LPS
nicht mehr normkonform.
Mit Blitzschutzanlage - isoliert oder nicht getrennt - ist bei Fundamenten/Sohlpatten mit erhöhtem Erdübergangswiderstand ein Ringerder mit auf max. 10 x 10 Meter verringerter Maschenweite und Verbinder nach Prüfnorm gefordert. Detailliertere Beispielbilder als im neuen Blitzplaner Ed. 4 sind in diesem
DEHN Praxisvorschlag über docplayer abgebldet, der auf der DEHN-Homapage seltsamerweise fehlt.