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PeterVDK
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Wer hat wollte da eine Leistungsanpassung, der Versorger? Warum will der Versorger denn einen Leistungsanpassung bei der Umstellung von Freileitung auf Erdkabel? Hä?Da haben einige sogar sehr erfolgreich den Klageweg beschritten und die Netzversorger sich da auch an den Anpassungskosten beteiligt meist aus dem Grund um eine Leistungserhöhung in diesem Zuge durchführen zu können.
Wer behauptet denn das? Dein seit 50 Jahren bestehender Anschluss wird demontiert und hierfür bekommst du auch eine entsprechende Kündigung seitens des VNB. Parallel hierzu verlegt der VNB einen neuen Hausanschluss, und der ist wie die Beschreibung es vermuten läßt ein Neuanschluss an das öffentliche Versorgungsnetz. Was hat das jetzt mit der Änderung der TAB zu tun.So und wenn ich den Anschluss seit 50 Jahren habe und der Netzversorger seine TAB ändert ist das eben keine Neuanlage.
Achja was das mit der Neuanlage betrifft, gelesenes im entsprechenden Kontext zu verwenden kann hilfreich sein ^^
auch hier ein Selbstzitat
Kontext dazuAber ganz abgesehen davon, diese Zähleranlagen sind in der Regel 60+ Jahre alt und gehören einfach raus. Da gibt es auch keine Diskussion. Das ganze ist auch durch entsprechende Vertragänderungen, und somit die Bindung ein eine neue TAB gebunden. Es ist ja keine Instandsetzung, so wie du deinem weiteren Text beschreibst, sondern eine Neuanlage.
Es ging hierbei nur um den Hausanschlusskasten, nur um den Hausanschlusskasten, nicht um die komplette elektrische Anlage.Aus meiner Erfahrung kann ich sagen, dass dem nicht zwangsläufig so ist. Bei uns wurden letztes Jahr die Hausanschlüsse erneuert. Straße aufgerissen, neue Versorgungsleitungen, neue Hasuanschlüsse. In keinem Fall waren da in der Nachbarschaft (wo durchaus auch ältere Häuswer stehen) ein Elektrobetrieb jenseits des Versorgers unterwegs. Da man bei mir nicht vernünftig eine neue Einführung von unten machen konnte/wollte (nicht unterkellert, HAK so 30cm über Hüttenflur), hat man das neue Kabel außerhalb des Hauses an den Rest des alten Kabels drangepfriemelt (nein, schön mit Vergußmuffe etc.). Für den HAK und meine verteilung hat sich niemand interessiert, es war nur kurz einer im Haus, um die Kabelführung anzuschauen.
So, da du es ja sehr genau nimmst, ein paar Randinfos zu dem Thema Basis ist :
soviel erstmal die gesetzliche Grundlage. Und ja Gesetze ändern sich, ändert aber nix daran das es gültige Gesetze sind.Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
§ 4 Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers
(3) Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu denen auch die Technischen Anschlussbedingungen nach § 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Falle der Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusätzlicher Mitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
§ 5 Netzanschluss
Der Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen wird; in jedem Fall sind auf die Hausanschlusssicherung die Bestimmungen über den Netzanschluss anzuwenden.
§ 8 Betrieb des Netzanschlusses
(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt.
§ 13 Elektrische Anlage
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.