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Dorsi
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Hallo,
mein Haus BJ 1915 hat zu dem PEN (TN-C) als Ersatzfundamenterder eine Klemme am Heizungsrohr.
Vor Kurzem wurde die interne Wasserleitung erneuert und hierfür Plastikleitung verwendet. Ich befürchte nun das jegliche bestehende Einbindung von Metallteilen wie Heizungsrohren gefährlich oder kontraproduktiv sein könnte, da nach meiner Auffassung nur die Wasserleitung einen realen und zuverlässigen Erdkontakt hatte. Wobei wie ich jetzt auch gesehen habe das der Wasseranschluss auch einen nichtmetallischen Übergang hat. Ich denke unter diesen Umständen wäre es sinnvoll die zusätzliche Verbindung zum Heizungsrohr zu trennen und sich zunächst auf den korrekt verlaufenden PEN Schutz zu verlassen. Was meint Ihr?
Ich weiß ich müsste die Anlage von einem Fachbetrieb überprüfen lassen, aber ich habe hierfür sehr wenig fin. Spielraum.Ich möchte keine konkreten Handlungshinweise, da ich ohnehin nicht in das System eingreifen werde Evtl. aber eine Information ob meine Bedenken berechtigt sind, um dann vielleicht doch eine geeignete Maßnahme zu beauftragen.
mfG
mein Haus BJ 1915 hat zu dem PEN (TN-C) als Ersatzfundamenterder eine Klemme am Heizungsrohr.
Vor Kurzem wurde die interne Wasserleitung erneuert und hierfür Plastikleitung verwendet. Ich befürchte nun das jegliche bestehende Einbindung von Metallteilen wie Heizungsrohren gefährlich oder kontraproduktiv sein könnte, da nach meiner Auffassung nur die Wasserleitung einen realen und zuverlässigen Erdkontakt hatte. Wobei wie ich jetzt auch gesehen habe das der Wasseranschluss auch einen nichtmetallischen Übergang hat. Ich denke unter diesen Umständen wäre es sinnvoll die zusätzliche Verbindung zum Heizungsrohr zu trennen und sich zunächst auf den korrekt verlaufenden PEN Schutz zu verlassen. Was meint Ihr?
Ich weiß ich müsste die Anlage von einem Fachbetrieb überprüfen lassen, aber ich habe hierfür sehr wenig fin. Spielraum.Ich möchte keine konkreten Handlungshinweise, da ich ohnehin nicht in das System eingreifen werde Evtl. aber eine Information ob meine Bedenken berechtigt sind, um dann vielleicht doch eine geeignete Maßnahme zu beauftragen.
mfG