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RalfP
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Alle Leitungen ab der Verteilerdose sind NYM-J, klassische Nullung in der Dose
Und ihr macht das jetzt selber neu? Also ich frage so doof, weil du oben meintest, dass alles in Ordnung ist.....
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Alle Leitungen ab der Verteilerdose sind NYM-J, klassische Nullung in der Dose
Ein Lichtschalter ist auch ein Betriebsmittel der Schutzklasse II.
Es ging hier um die Sanierung eines Hauses, somit ist Bestand nur dann in Ordnung wenn er aktuellen Normen entspricht.
Zusätzlich gibt es noch ein weiterer Normteil in dem für "jedes System" ein funktionierender Schutzleiter vorhanden sein muß.
Meinste das ?"412.2.3.2 Für einen Stromkreis, der Betriebsmittel der Schutzklasse II versorgt, muss ein Schutzleiter in der gesamten Leitungsanlage durchgehend leitend mitgeführt und in jedem Installationsgerät an eine Klemme angeschlossen werden, es sei denn, die Anforderungen nach 412.1.2 sind erfüllt"
412.2.1 Elektrische Betriebsmittel
In Fällen, wo die Schutzmaßnahme doppelte oder verstärkte Isolierung für die gesamte Anlage oder einen Anlagenteil verwendet wird, müssen die elektrischen Betriebsmittel mit einem der folgenden Unterabschnitte übereinstimmen:
– 412.2.1.1 oder
– 412.2.1.2 und 412.2.2 oder
– 412.2.1.3 und 412.2.2.
412.2.1.1 Elektrische Betriebsmittel müssen typgeprüft und nach den einschlägigen Normen gekennzeich-net sein und den folgenden Bauarten entsprechen: – elektrische Betriebsmittel mit doppelter oder verstärkter Isolierung (Betriebsmittel der Schutzklasse II); – elektrische Betriebsmittel, die in der relevanten Produktnorm als mit Schutzklasse II gleichwertig dekla-riert sind, wie Betriebsmittelkombinationen mit vollständiger Isolierung (siehe DIN EN 61439 (VDE 0660) (alle Teile)). ANMERKUNG Diese Betriebsmittel sind gekennzeichnet mit dem Symbol nach IEC 60417-5172:2003-02.N1
412.2.1.2 Elektrische Betriebsmittel, die nur eine Basisisolierung haben, müssen eine zusätzliche Isolierung erhalten, die während des Errichtens der elektrischen Anlage angebracht wird und die einen Grad an Sicher-heit gleichwertig zu elektrischen Betriebsmitteln in Übereinstimmung mit 412.2.1.1 erreicht und die 412.2.2.1 bis 412.2.2.3 erfüllt. Das Symbol muss an einer sichtbaren Stelle an der Außen- und Innenseite des Gehäuses fest ange-bracht werden. IEC 60417-5019:2006-08 und DIN EN 80416-3:2003, Abschnitt 7.
412.2.1.3 Elektrische Betriebsmittel, die nicht isolierte aktive Teile haben, müssen eine verstärkte Isolierung erhalten, die während des Errichtens der elektrischen Anlage angebracht wird und die einen Grad an Sicher-heit gleichwertig zu Betriebsmitteln in Übereinstimmung mit 412.2.1.1 erreicht und die 412.2.2.2 und 412.2.2.3 erfüllt; diese Form der Isolierung ist nur zulässig in Fällen, wo die Konstruktionsmerkmale die Anbringung einer doppelten Isolierung nicht zulassen. Das Symbol muss an einer sichtbaren Stelle an der Außen- und Innenseite des Gehäuses fest ange-bracht werden. IEC 60417-5019:2006-08 und DIN EN 80416-3:2003, Abschnitt 7.
412.2.2 Umhüllungen
412.2.2.1 Alle leitfähigen Teile eines betriebsfertigen elektrischen Betriebsmittels, die von aktiven Teilen nur durch Basisisolierung getrennt sind, müssen von einer isolierenden Umhüllung mit einer Schutzart von min-destens IPXXB oder IP2X umschlossen sein.
412.2.2.2 Es gelten die folgenden Anforderungen: – Durch die isolierende Umhüllung dürfen leitfähige Teile nicht geführt werden, durch die ein Potential übertragen werden könnte, und – die isolierende Umhüllung darf Schrauben oder andere Befestigungsmittel nicht enthalten, die während der Errichtung oder Instandhaltung notwendigerweise entfernt werden müssen oder könnten und deren Ersatz durch Metallschrauben oder andere Befestigungsmittel die durch die Umhüllung vorgesehene Isolierung beeinträchtigen könnte.
VDE 0100-410 schrieb:412.1.2 In Fällen, wo diese Schutzmaßnahme als alleinige Schutzmaßnahme angewendet wird (z. B. wenn für einen Stromkreis oder einen Teil einer Anlage vorgesehen ist, nur Betriebsmittel mit doppelter oder ver-stärkter Isolierung zu errichten), muss nachgewiesen werden, das effektive Maßnahmen ergriffen werden, z. B. wirksame Überwachung, so dass keine Änderung durchgeführt werden kann, die die Wirksamkeit dieser Schutzmaßnahme beeinträchtigt.