Sicherungen aus der Hauptverteilung in einen anderen Raum legen

Diskutiere Sicherungen aus der Hauptverteilung in einen anderen Raum legen im Forum Haustechnik im Bereich DIVERSES - Hallo, ich möchte gerne die Sicherungen der Einliegerwohnung aus der Hauptverteilung im Keller in die Einliegerwohnung legen, das sind ca. 3m...
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arduino

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Hallo,

ich möchte gerne die Sicherungen der Einliegerwohnung aus der Hauptverteilung im Keller in die Einliegerwohnung legen, das sind ca. 3m. Kann ich die Zu- und Ableitungen der Sicherungen einfach mit einer Mantelleitung (NYM-J 7x1.5 mm2) verlängern und die Sicherungen in einen Kasten in der Einliegerwohnung verlegen? Als Zuleitung würde ich eine NYM-J 1x10 mm2 nehmen. Dabei möchte ich Null und Erde in der Hauptverteilung belassen wie es ist. Die Einliegerwohnung hat leider keinen Zugang zur Hauptverteilung im Keller.

Viele Grüsse
Gerd
 
Zuletzt bearbeitet:
Richtige Lösung:
Unterverteiler in der Wohnung setzen,
Vorsicherung in der HV setzen, und Zuleitung auf 63A Drehstrom fünf adrig verlegen und Stromkreise von der HV in die UV verlegen, und zwar jeden EINZELN.
Bei Vermietung wäre auch ein Antrag auf einen eingenen Zähler inklusive der Erweiterung des Anschlußes notwendig wenn das jetzt nicht schon einen eigenen Zähler hat.
Das Ganze macht der eingetragene Fachbetrieb für Dich
 
Ok in dem Fall das volle Programm. Kann ich mit 5x10 mm2 die Unterverteilung anfahren? Ist 64A zwingend vorgeschrieben für die UV, werden ja niemals benötigt in dem Zimmer. Ein Unterzähler geht auch wenn er im Mietvertrag so erwähnt ist, es lohnt sich nicht für die Einzimmerwohnung nochmal eine Zählergrundgebühr zu bezahlen.
 
in Unterzähler geht auch wenn er im Mietvertrag so erwähnt ist, es lohnt sich nicht für die Einzimmerwohnung nochmal eine Zählergrundgebühr zu bezahlen.

Ein Stromabnehmer hat immer das Recht auf freie Anbieterwahl des Stromversorgers, was mit einem Unterzähler nicht möglich ist.
Ob das im Mietvertrag so einfach ausgehebelt werden kann möchte ich bezweifeln.
Die Zählergrundgebühr ist natürlich vom Mieter zu zahlen, der dann auch direkt Kunde des EVU ist.
Für mich ist das oben genannte Argument nur vorgeschoben weil eine korrekte Elektroanlage für diese Wohnung scheinbar zu kostspielig ist...

Ciao
Stefan
 
Ein Stromabnehmer hat immer das Recht auf freie Anbieterwahl des Stromversorgers, was mit einem Unterzähler nicht möglich ist.
Ob das im Mietvertrag so einfach ausgehebelt werden kann möchte ich bezweifeln.
Die Zählergrundgebühr ist natürlich vom Mieter zu zahlen, der dann auch direkt Kunde des EVU ist.
Für mich ist das oben genannte Argument nur vorgeschoben weil eine korrekte Elektroanlage für diese Wohnung scheinbar zu kostspielig ist...

Ciao
Stefan
Ich bau jetzt erst mal eine richtige Unterverteilung mit einem Zwischenzähler wie oben von Octavian77 beschrieben. Die Grundgebühr kostet um die 15€ / Monat die ich dem Mieter damit ersparen kann. Wenn er auf einen eigenen Zahler besteht, ist der dann schnell nachgerüstet, ich bezweifle es jedoch wenn er dann mehr bezahlen muss.
 
Ich bau jetzt erst mal eine richtige Unterverteilung mit einem Zwischenzähler wie oben von Octavian77
Das ist ein Vertragsverstoss mit dem Verteilnetzbetreiber.
Zusätzlich verstösst du damit gegen das Energiewirtschaftsgesetz, es weiss niemand mehr wo die Anlage des Anschlussnutzers anfängt.
Das allerdümmste sind aber Zwischenzähler in Bezug auf Schuldrechtliche belange.
Wenn ein Anschlussnutzer mit Zwischenzähler nicht zahlt, wird immer der Nutzer mit dem Zähler am VNB in Anspruch genommen.
 
Das ist ein Vertragsverstoss mit dem Verteilnetzbetreiber.
Zusätzlich verstösst du damit gegen das Energiewirtschaftsgesetz, es weiss niemand mehr wo die Anlage des Anschlussnutzers anfängt.
Das allerdümmste sind aber Zwischenzähler in Bezug auf Schuldrechtliche belange.
Wenn ein Anschlussnutzer mit Zwischenzähler nicht zahlt, wird immer der Nutzer mit dem Zähler am VNB in Anspruch genommen.

In Berlin ist das ganz normal dass Strom über die Nebenkosten über Unterzähler abgerechnet wird, in dem Fall würden die alle Vertrgsverstoss begehen, kann ich mir nicht vorstellen. Ich frag beim Netzbetreiber nach, wenn es ein Zähler braucht kommt natürlich einer rein.
Die Schultrechtliche Frage ist klar, der Mieter schuldet die Nebenkosten dem Vermieter, das ist ja mit Wasser, Gas, Versicherungen usw. nicht anders.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das ist ein Vertragsverstoss mit dem Verteilnetzbetreiber.
Zusätzlich verstösst du damit gegen das Energiewirtschaftsgesetz, es weiss niemand mehr wo die Anlage des Anschlussnutzers anfängt.

Schon abgeklärt:

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Grundsätzlich kann eine Erfassung über Zwischenzähler erfolgen, sofern dies vereinbart wird.

Dabei kann der Vermieter diese selbst einbauen (lassen), da diese nicht mehr in den Bereich des EVU fallen.

Allerdings müssen auch derartige Zähler, wenn Sie verwendet werden sollen, den Eichvorschriften entsprechen. Danach müssen Stromzähler alle 16 Jahre neu geeicht werden (Anhang B zu den §§ 12, 14 EichO). Hierfür ist der Vermieter verantwortlich. Ist die Eichung abgelaufen, dürfen die Werte nicht mehr zur Abrechung verwendet werden.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt
 
Was die technische Frage betrifft mit den 7ader und so, ist ja in #2 von @leerbua alles gesagt worden.

Allerdings ist das daraus entstandene Thema recht interessant...
Ich finde allerdings die letzten beiden Beträge des TE, naja sagen wir mal "besonders beachtenswert"
Ich frag beim Netzbetreiber nach, wenn es ein Zähler braucht kommt natürlich einer rein.
Schon abgeklärt:

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
...
Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Das bei einer Anfrage an den Netzbetreiber in Berlin ne Antwort eines Rechtsanwalt aus dem Süddeutschen kommt...ein Schelm wer da böses denkt :rolleyes:
aber das nur als Randnotiz

Meiner Meinung nach, und das ohne jede rechtliche Gültigkeit, darf mittels "privaten" Zählern bei privaten Mietern nicht nach kwh abgerechnet werden. Da bin ich auf dem gleichen Standpunkt wie die Forenkollegen hier.
Aber...
in den Fall hier geht es um die Vermieterung eines einzelnen Zimmers, da kann der Strom vertraglich ohne Probleme als Pauschalbetrag in der Miete enthalten sein, mit dem entsprechenden Passus im Mietvertrag. Weiterhin kann vereinbart sein, dass bei einem Verbrauch über xxx kwh pro Jahr/Monat diese Pauschale entsprechend angehoben wird. Aber auch da, meiner Meinung nach, nicht nachwirkend. Als Grundlage zur Überprüfung kann hierfür der besagte Zwischenzähler, auch ungeeicht, genutzt werden.
Ich weiss auch garnicht wie das rein steuerrechtlich sein würde wenn der Vermieter den Strom an seinen Mieter "verkauft", aber das wissen sicherlich die Steuerfachleute :cool:
 
Was die technische Frage betrifft mit den 7ader und so, ist ja in #2 von @leerbua alles gesagt worden.

Allerdings ist das daraus entstandene Thema recht interessant...
Ich finde allerdings die letzten beiden Beträge des TE, naja sagen wir mal "besonders beachtenswert"


Das bei einer Anfrage an den Netzbetreiber in Berlin ne Antwort eines Rechtsanwalt aus dem Süddeutschen kommt...ein Schelm wer da böses denkt :rolleyes:
aber das nur als Randnotiz

Meiner Meinung nach, und das ohne jede rechtliche Gültigkeit, darf mittels "privaten" Zählern bei privaten Mietern nicht nach kwh abgerechnet werden. Da bin ich auf dem gleichen Standpunkt wie die Forenkollegen hier.
Aber...
in den Fall hier geht es um die Vermieterung eines einzelnen Zimmers, da kann der Strom vertraglich ohne Probleme als Pauschalbetrag in der Miete enthalten sein, mit dem entsprechenden Passus im Mietvertrag. Weiterhin kann vereinbart sein, dass bei einem Verbrauch über xxx kwh pro Jahr/Monat diese Pauschale entsprechend angehoben wird. Aber auch da, meiner Meinung nach, nicht nachwirkend. Als Grundlage zur Überprüfung kann hierfür der besagte Zwischenzähler, auch ungeeicht, genutzt werden.
Ich weiss auch garnicht wie das rein steuerrechtlich sein würde wenn der Vermieter den Strom an seinen Mieter "verkauft", aber das wissen sicherlich die Steuerfachleute :cool:
Mit dem Netzbetreiber habe ich telefoniert, von Ihm aus geht das in Ordnung, fällt nicht mehr in seinen Verantwortungsbereich. Da der Netzbetreiber mir aber keine Auskunft zum Mietrecht geben konnte, habe ich noch einen RA dazu befragt. Wichtig ist, dass das VOR dem Einzug so vereinbart wird und der Mieter damit einverstanden ist. Wenn nicht, muss er die Wohnung ja nicht nehmen. Wenn es nicht explizit im Mietvertrag erwähnt ist, geht das nicht.

Das Beispiel mit Berlin habe ich gebracht, da ich dort einen Kollegen habe der Hausverwaltung macht und er hat mir bestätigt, das er dutzende alte Häuser hat in denen Wohnungen aufgeteilt wurden und dort alles über private Unterzähler abgerechnet wird. Der EVU Zähler läuft dort auf den Liegenschaftsbesitzer.

Hoffe es ist jetzt einigermassen verständlich erklärt, war auch nicht ganz einfach rauszufinden, da hier mehrere Fachbereiche und entsprechende Gesetze berührt werden.
 
1. Ich rede nicht von Hotelzimmern, sondern von Wohnungen wo jeder selbst seinen Stromlieferanten bzw. Stromanbieter wählen kann. Da das dann unterlaufen würde müssen die Zählerplätze an einem VNB angeschlossen werden. Zusätzlich müssen diese von einem Messstellenbetreiber kommen.
2. Die Eichgültigkeit liegt bei Stromzählern zwischen 8 und 16 Jahren, je nach Typ.
3. Aber im Nachsatz hat sich der Rechtsanwalt für eventuelle nicht zum Thema passende Ausführungen bereits entschuldigt.

FAZIT: Die Ausführungen des RA passen nicht zum Thema.
 
Die Abrechnung über Zwischenzähler ist für Mietwohnungen generell NICHT erlaubt.
1. müsstest Du dazu eingetragener Messtellenbetreiber sein (als Privatperson gar nciht möglich)
2. Du mußt dem Abnehmer es möglich machen seinen Stromanbieter frei wählen zu können.
3. Du kannst in den Vertrag rein schreiben was Du willst, dies verstößt gegen geltendes Recht und ist somit ungültig.
4. Wenn es zu Streit bei der Abrechnung kommt bleibst Du auf den Kosten sitzen und zwar komplett ohne einen Rechtsanspruch diese einklagen zu können.
 
Thema: Sicherungen aus der Hauptverteilung in einen anderen Raum legen
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