Ups, war es nicht der Vermieter, der gesagt hat "Mir doch egal, wenn der andere Schalter nicht funktioniert - das bleibt so."?
Das hat er so nicht gesagt, sondern dass das Licht geschaltet werden kann und damit in dem Sinne die Grundfunktion erfüllt ist.
Es gibt so etwas wie einen Vertrauensschutz, ein Mieter darf darauf vertrauen, dass Dinge, die er bei der Wohnungsbesichtigung sah, auch wie allgemein üblich funktionieren (falls im Mietvertrag nicht ausdrücklich Einschränkungen gemacht wurden).
Vertrauensschutz bei Wohnungsbesichtigungen? Ziemlich gewagt....
1. Der nicht funktionierende (bzw. falsch funktionierende) Schalter ist ein Mangel.
Solange es nur einen Schalter für diese Leuchte gibt, gebe ich Dir Recht. Wie schon ausgeführt, gibt es aber kein "Recht auf Wechselschaltung" und wenn der Vermieter den 2. Schalter abklebt, ist damit der vermeintliche Mangel behoben, denn dann wäre der Schalter "funktionstechnisch nicht existent".
2. Es ist ein geringfügiger Mangel, eine Berechtigung zur Mietminderung sehe ich nicht.
Wenn es ein Mangel wäre, dann stimmt das.
3. Dass sich ein Vermieter bei so einem Pille-Palle Mangel sträubt, seinem frisch eingezogenen Mieter das reparieren zu lassen, ist eine ziemliche Frechheit.
"Frechheit" ist gesetzlich nicht geregelt, ob man sich darüber ärgert oder welche Handlungsmöglichkeiten bestehen, sind 2 Paar Schuhe.
4. Falls eine Kleinreparaturklausel im Vertrag besteht, gilt diese nicht für einen Mangel, der direkt beim Einzug bemerkt wurde und daher wohl schon vorhanden war.
5. Ggf. wurden die Schalter durch Laien ersetzt, eventuell vom Vormieter. Der Vermieter wäre gut beraten, die Installation vom Fachmann auf Mängel zu prüfen lassen - auch die, die ein Vormieter eingebaut hat.
Das wäre ggf. sinnvoll VOR Einzug des neuen Mieters gewesen, wenn der Vermieter a) seine Mietsache entsprechend augenscheinlich überprüft hätte (wobei, wenn da keine Lampe mehr hing, welcher Vermieter geht mit nem Duspol durch die Wohnung und misst alles nach?) und b) wenn er trotzdem einen nicht funktionierenden Schalter selber entdeckt hätte, diesen fachmännisch instand setzen zu lassen oder eben abzukleben.
Wem man im Nachhinein eine etwaige Bastelei anlasten will (Vormieter oder aktuellem Mieter) im Sinne eines Beweises, ist wohl kaum möglich. Da wird jeder sagen "ich war es nicht". Also dürfte das Scheitern.
6. Ich weiß ja nicht, in welchem Ton der Mieter den Vermieter auf den Mangel hingewiesen hat, aber vermute auf Grund der pauschalen Ablehnung, sich zu kümmern, dass es hier eher der VERmieter ist, der sich unmöglich verhält. Ratschläge, man möge sich doch bitte nicht beschweren, um das Mietverhältnis nicht zu beeinträchtigen, möchte ich mangels Hintergrundwissen daher nicht bewerten.