Rechtliche Belangbarkeit unzulässige Installation Gnadenhof

Diskutiere Rechtliche Belangbarkeit unzulässige Installation Gnadenhof im Forum Off-Topic & Sonstige Tipps und Probleme im Bereich DIVERSES - Hi, ich habe ein etwas schwierigeres Problem: Es geht um ein Gelände auf dem sich ein Pferdestall (nach eigenen Angaben ein Gnadenhof) befindet...
Frag doch mal einfach an das Ordnungsamt an wen Du dich da wenden kannst.
Thema Baugefährdung.
 
Wir waren auf dem Gelände gedultet da "gnadenhof" und TS-Verein quasi zeitgleich auf dem Gelände gestartet wurden
Futterlager/ein Teil des Katzenzeugs war in der Sattelkammer des "Stalls" aufbewahrt

Irgendwem gehört doch dieses Gelände und hat die "Duldung" ausgesprochen. Irgendetwas Schriftliches muss es doch zu diesem Konstrukt geben.
Z.B. über die Nutzung der Sattelkammer etc. etc., über Rechte und Pflichten und was unter dem schwammigen Begriff der Duldung zu verstehen ist.

Ich versuchs mal an einem Beispiel:
Ich erlaube (mündlich) meinem Nachbarn, sich Äpfel auf meinem Grundstück von meinem Baum zu pflücken.
Jetzt meint er aber, meine Leiter aus meinem Schuppen wäre dafür inkludiert und er "wischt" sich einen in meinem Schuppen, warum auch immer.
Muss ich jetzt dafür die Rübe hinhalten? Das würde ein hübsches juristisches Lehrstück.....
Prinzip verstanden?

P.S.: Ehe jetzt mein BEISPIEL ausführlich durchdekliniert wird, gebe ich zu Bedenken, dass das ohne die nötigen Infos des TE (s.o.) das ihm/ihr wenig nutzt.
 
Ich würde erst mal ein Rechtsgutachten erstellen lassen, welche Möglichkeiten man so hat, nicht das bestimmte aktionen sich gegen einen selber richten!
 
Polizei - ist deren Job zu recherchieren und wenn die was findet ist sie verpflichtet dem nach zu gehen.
Aber nachdem dem TE das Grundstück usw nicht gehört könnte er sich auch einfach zurückziehen statt andere zu verpetzen.
 
@ Stromberger selbst wenn Dein Nachbar in deinen Schuppen einbricht um die Leiter zu klauen, wenn er an Deiner Elektrik einen körperlichen Schaden erleidet bist Du haftbar.
Da ist dann entscheidend ob Du von dem Fehler gewußt hast, oder der so offensichtlich war, daß Du es hättest wissen müssen.
 
@ Stromberger selbst wenn Dein Nachbar in deinen Schuppen einbricht um die Leiter zu klauen, wenn er an Deiner Elektrik einen körperlichen Schaden erleidet bist Du haftbar.
Da ist dann entscheidend ob Du von dem Fehler gewußt hast, oder der so offensichtlich war, daß Du es hättest wissen müssen.

Filmtip dazu: Inspector Barnaby S04E03: Der Tote im Kornkreis
 
@ Stromberger selbst wenn Dein Nachbar in deinen Schuppen einbricht um die Leiter zu klauen, wenn er an Deiner Elektrik einen körperlichen Schaden erleidet bist Du haftbar.
Da ist dann entscheidend ob Du von dem Fehler gewußt hast, oder der so offensichtlich war, daß Du es hättest wissen müssen.

Völlig abstrus diese "Meinung" und ganz sicher nicht von der Rechtsprechung gedeckt.
Ich empfehle mal diesen Artikel und vielleicht gelingt es Dir ja, aus der u.a. Schlussfolgerung des BGH-Urteil zu abstrahieren. Wenn es Dir tatsächlich gelingen sollte, könntest Du freundlicherweise einfach mal zugeben, dass Du irrtest.

Haftung auch für verletzte Unbefugte?

"Es kommt darauf an, ob der Verkehrssicherungspflichtige (also bspw. der Veranstalter) vernünftigerweise damit rechnen muss, dass auch ein unbefugter Dritter die Sache nutzt, oder ob seine Pflicht ansonsten ins Unermessliche steigen würde."

Nein, es muss niemand damit rechnen, dass in einen Schuppen eingebrochen wird und deswegen irgendwelche Sorgfaltspflichten walten lassen wie aufräumen (damit der Einbrecher auch nicht stolpert) oder eine Schalterabdeckung anbringen (damit er, wenn er sich Licht anmacht, um das potentielle Diebesgut auch ausreichend inspizieren zu können, auch nicht "elektrisiert") etc.
 
Völlig abstrus diese "Meinung" und ganz sicher nicht von der Rechtsprechung gedeckt.
Ich empfehle mal diesen Artikel und vielleicht gelingt es Dir ja, aus der u.a. Schlussfolgerung des BGH-Urteil zu abstrahieren. Wenn es Dir tatsächlich gelingen sollte, könntest Du freundlicherweise einfach mal zugeben, dass Du irrtest.
Da wäre ich mir nicht so ganz sicher. Kommt den auch drauf an, ob das Betretungsverbot des Schuppens ersichtlich, bzw, dieser sonst gegen Betreten gesichert war.

Aus Erfahrung mehrerer begleitende Prozesse kann ich nur sagen, der Ausgang von nicht eindeutigen Fällen hängt immer mit der Wortgewandtheit des eigenen Anwaltes ab. Ich habe schon Parteien vor Gericht gewinnen gesehen, wo die Sachlage eine völlig andere war. Selbst Gutachten werden durch rhetorisch geschickte Anwälte in der mündlichen Verhandlung quasi umgedeutet.
Wer denkt, dass sich bei den Gerichten, die Richter selber aus den Unterlagen eine eigene unabhängige Meinung bilden, verkennt einfach, dass die Gerichte dazu gar nicht mehr in der Lage sind, in der vorgegebenen Zeit die Untelagen überhaupt komplett zu sichten. Auf der untersten Gerichtsebene finden die Verfahren im 20-Min-Takt statt, genauso viel Zeit der Vorbereitung und weniger für die Urteilssprechung.
Das ist Fließbandrechtsprechung im Namen des Volkes! Und das wissen die Anwälte und füllen daher die Gerichtsakten mit ein Haufen unwesenlichen Zeug oder irgendwelchen wiederholenden Behauptungen. Folge: Die Akten sind selbst in einfachen Fällen nur dick und die sich einen rhetorisch guten Anwalt leisten können, eindeutig im Vorteil.

Nicht ohne Grund treten prominente Angeklagte gleich mit mehreren Anwälten auf. Das Gericht soll erst keine Chance haben sich selber eine unabhängige richterliche Meinung bilden zu können.
 
Vor allem ob der Grund des Verbotes ersichtlich ist.
Mit einem Schild das auf elektrische Gefahren hinweist ist das anders zu bewerten als wenn da nur drauf steht "privat"
Zudem kann jeder Gefahren die durch z.B. aufgehäuften Schrott entstehen selbst erkennen, Gefahren durch elektrischen Strom sind organoleptisch erst erkennbar wenn es zu spät ist.
 
@ Stromberger selbst wenn Dein Nachbar in deinen Schuppen einbricht um die Leiter zu klauen, wenn er an Deiner Elektrik einen körperlichen Schaden erleidet bist Du haftbar.
Mit einem Schild das auf elektrische Gefahren hinweist ist das anders zu bewerten als wenn da nur drauf steht "privat"
Zudem kann jeder Gefahren die durch z.B. aufgehäuften Schrott entstehen selbst erkennen

Es wird immer abstruser.
1.) Wenn jemand in mein Eigentum einbricht und dabei zu Schaden kommt, ist es AUSSCHLIEßLICH dessen Problem, unabhängig ob ich Schilder aufstelle oder mittels Hupe und Rundumlicht vor den Gefahren warne, um es übertrieben auszudrücken.
2.) Welcher Art der Schaden ist, ist dabei genauso unerheblich wie die Frage, wodurch er erstanden ist oder ob mir die potentielle Gefahrenquelle bekannt ist oder nicht.
3.) Ebenso ist es unerheblich, ob der Einbrecher eine Gefahrenquelle hätte erkennen können oder nicht.

Es ist schlichtweg SEIN "Berufsrisiko", wenn er fremdes Eigentum unbefugt betritt und zu Schaden kommt.
(Solange ich keine absichtlichen gefährlichen Fallen wie Falltüren oder Fallbeile, die von der Decke schwingen etc. einbaue).
Da werden ihm auch ein halbes Dutzend Anwälte (Gruß an @Www) nichts nutzen.
 
ich verweise hier mal auf § 49 Absatz 1 des EnWG . Dieses besagt etwas dazu wie elektrische Anlagen zu betreiben und zu errichten sind. Dabei spielt es keine Rolle ob eine Person dabei berechtigt oder unberechtigt zu Schaden kommt.
 
ich verweise hier mal auf § 49 Absatz 1 des EnWG

Der Verweis ist ja gut gemeint. Allerdings gilt das EnWG eben fuer die leitungsgebundene Versorgung von Endkunden. Nicht fuer eine private Anlage auf privaten Grund ohne Anschluss an ein leitungsgebundenes Versorgungsnetz.
Wenn irgendjemand auf seinem Grundstueck ein obskures Netz-Konstrukt betreibt und sich damit nur selbst gefaehrdet, ist das vielleicht idiotisch. Aber eben nicht verboten. Nur wenn die Oeffentlichkeit betroffen ist (zum Beispiel durch Immisionen des Dieselaggregates, Verschmutzung Luft, Grundwassser...) dann waere da eine Handhabung.
 
Was Unbefugte und Einbrecher angeht: es gab in letzter Zeit schon viele Fälle in denen die Geschädigten verurteilt wurden.
Beispielsweise weil die von ihrem Notwehrrecht gebrauch gemacht haben.
Ja sogar der EUGH hat einem Einbrecher Recht gegeben weil er bei seiner Arbeit gefilmt wurde:
Einbrecher verklagt Hausbesitzer wegen Videoüberwachung

Wir sind halt nicht in den USA wo es Gesetze wie "stand your ground" gibt.
Deshalb halte ich es schon für wahrscheinlich das ein Einbrecher, der beim Lichtschalter einen Schlag bekommt, erfolgreich auf Schadenersatz usw klagen kann.
Erfolgreich auch deswegen weil es wohl auch sehr viele Fehlurteile gibt:
Fehlurteile in der deutschen Justiz: Ohne jeden Zweifel
 
Egal wie unsere Sichtweisen sind und wir mit gesunden Menschenverstand entscheiden. Entscheidend ist, welcher Agumentation ein Gericht mehr folgt und entsprechend entscheidet. Bei dem konstruierten Fall könnte ich jetzt nicht sagen, wie dieser ausgehen würde. Und einer mit dicken Portemonnaie kommt eher an gute Anwälte heran, während die prozessunerfahrene Mehrheit von Luschenanwälten bedient wird.
 
Deshalb halte ich es schon für wahrscheinlich

Schön, dass auch Du Dich in die Riege derer einreihst, die ein eindeutiges BGH-Urteil nach eigenem Gusto auslegen. Was ist am Wort "unbefugt" dort so schwer zu verstehen?
(Das bezieht sich hier übrigens auf einen Einbruch und nicht auf den TS-Verein, bei dem das ja noch zu klären wäre, aber offensichtlich auch noch kein Schaden entstanden ist.)
 
@karo28 Das ist nicht richtig, das Energiewirtschaftsgesetz gilt generell für die Verwendung von Gas und Strom, da ist es egal ob es sich um eine Anlage am öffentlichen Netz handelt oder eine Inselanlage.

Die NAV gilt nur für Anlagen am öffentlichen Netz.
 
Thema: Rechtliche Belangbarkeit unzulässige Installation Gnadenhof
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