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elektroblitzer
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Wenn die Beschaffenheit nicht konkretisierend vereinbart wurde, schuldet der Auftragnehmer eine übliche Beschaffenheit unter Einhaltung aller anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme.
Das wäre dann aber gemein, weil man ja nicht weiss wann Abnahme ist, sowas kann sich ja schonmal verzögern.
Wenn dann bin ich der Meinung das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die anerkannten Regeln der Technik gelten müssen, weil dies sonst eine doch erhebliche Benachteilungung des AN sein kann. Zum Ziel des ausgewogenen Kräftegleichgewichts bzw. einer nicht gerechfertigten Benachteiligung müsste man so verfahren.