Hallo,
ich würde Dir die Anlage auch nicht abnehmen, weil ich dann als Gutachter und nicht als Errichter auftrete, d.h. meine Firmenhaftpflicht greift da nicht. Schaut mal hier (auch wenn es ein wenig viel Text ist):
Das kann teuer werden
Ein großer Baumarkt in Deutschland warb in einer Zeitungsbeilage mit nachstehender Ankündigung:
"Zähleranmeldung und Abnahme durch bundesweit 1.500 Partner - Meisterbetriebe: € 49,- Pauschale."
Der ZVEH wies sofort auf die Gefahren im haftungsrechtlichen sowie im juristischen Bereich hin. Aber was ist nun tatsächlich zu beachten? Der Verfasser dieser Zeilen will einen Versuch unternehmen, die Ordnungsmäßigkeit oder Nichtordnungsmäßigkeit derartiger Unterschriften und auch die Gefahren aufzuzeigen.
Schauen wir zunächst in das Gesetz, hier die
"Verordnung über die allgemeine Bedingung für Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEItV),
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft vom 21.06.1979, Bundesgesetzblatt I, Seiten 684-692,
§ 13 Inbetriebsetzung der Kundenanlage
2. Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen über den Installateur zu beantragen. Dabei ist das Anmeldeverfahren des Unternehmens einzuhalten.
§ 12 Kundenanlage
1. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlussssicherung, mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er einem Dritten die Anlage vermietet oder sonst zur Nutzung überlassen, ist er neben diesen verantwortlich.
2. Die Anlage darf außer durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur durch einen in ein Installateurverzeichnis eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens eingetragenen Installateur nach den Vorschriften dieser Verordnung und nach anderen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist berechtigt, die ausführenden Arbeiten zu überwachen.
Aus der gesetzlichen Grundlage ergibt sich eindeutig, dass außer des EVU (jetzt VNB) nur ein im Installateurverzeichnis eines Versorgungsnetzbetreibers (früher EVU) eingetragener Installateur die Anlage errichten und prüfen kann und darf.
Wie solche Prüfungen durchzuführen sind, ist in den VDE-Bestimmungen, hier DIN VDE 0100 Teil 610 festgelegt. Die Prüfung einer elektrischen Anlage besteht aus den Teilen Besichtigen, Erproben und messtechnische Überprüfung. Nun wird von einigen Installateuren die Meinung vertreten, dass mit dem Messen, d.h. die Feststellung des Isolationswiderstandes, Feststellen der Niederohmigkeit der Verbindungen bzw. Feststellen des Erdungswiderstandes und Funktion des FI-Schalters sei ausreichend, um eine Bewertung der Ordnungsmäßigkeit der Elektroinstallation vorzunehmen. Dies ist weit gefehlt. 60 % aller Mängel erkennt man durch Besichtigen.
Hierzu zählt bei einem Neubau:
• Sind die Leitungen in den Installationszonen DIN 18015 Teil 3 verlegt.
• Sind die Leitungen, insbesondere Stegleitungen, mit den richtigen Befestigungsmaterial befestigt (Sikonnadeln, Gipspflaster, etc.).
• Sind die Abstände zwischen Starkstromleitungen und Schwachstromleitungen bei Parallelverlegung und Kreuzungen ausreichend gewählt.
• Sind Leitungen der Informationstechnik (Antennenleitungen, Telefonleitungen, ISDN, ect.) auswechselbar in Rohre verlegt (DIN 18015).
• Ist die Anzahl der Drähte in den Abzweigdosen entsprechend der maximalen Belegungsdichte durch Herstellerangabe eingehalten.
• Sind die Aderfarben entsprechend den VDE-Bestimmungen richtig gewählt.
• Ist bei der Verbindung von Klemmen im Zuge von Schutzleitern auf ausreichende Klemmfestigkeit geachtet worden.
• Sind die Anschlussfahnen von Fundament korrosionsgeschützt herausgeführt worden.
Insbesondere wird der Installateur bei Anschlussarbeiten dem Schutzleiter eine ganz besondere Aufmerksamkeit widmen. Dies alles sind Maßnahmen, die einer späteren Überprüfung, d.h. nachdem das Bauvorhaben verputzt ist, nicht mehr durchgeführt werden können. Diese Prüfungen finden praktisch während der Installation durch die verantwortliche Elektrofachkraft permanent statt. Eine nachträgliche Begutachtung ist von daher nicht möglich.
Er wird oft die Frage gestellt:
"Darf denn ein Elektroinstallateur für Arbeiten die Verantwortung übernehmen, die er selbst gar nicht ausgeführt hat?"
Dies ist in den "Grundsätzen für die Zusammenarbeit von Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Elektroinstallateuren bei der Ausführung und Unterhaltung von elektrischen Anlagen an das Niederspannungsnetz der EVU (aufgestellt und vereinbart von den Verbänden der öffentlichen Elektrizitätsversorgung und des Elektrohandwerks in der Bundesrepublik Deutschland vom 24.10.1966)" geregelt.
Hier heißt es unter 4.: Der eingetragene Installateur hat
4.3.3 Elektroinstallationsarbeiten, die von Personen, die nicht in das Installateurverzeichnis eines EVU eingetragen sind, ausgeführt werden, nicht mit seinem Namen zu decken; das gilt nicht, wenn der eingetragene Installateur die Installationsarbeiten als Sachverständigeüberprüft hat, die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung übernimmt und den Errichter benennt.
Dieser Passus birgt ganz erhebliche Gefahren für den unterschreibenden Elektroinstallateur:
1. Er muss die Elektroinstallation als Sachverständiger abnehmen. Dies nach DIN VDE 0100, Teil 610, d.h. einschließlich Besichtigen der verlegten Leitungen, d.h. der Sachverständige muss mehrfach an der Baustelle zumindest kurz vor dem Verputzen, und nach endgültiger Fertigstellung, die Anlage prüfen.
2. Er muss den Errichter schriftlich mit dem Namen in der Fertigmeldung benennen.
3. Er muss die Verantwortung übernehmen.
Betriebshaftpflichtversicherung greift nicht
Sollte er nun bei der Überprüfung etwas übersehen haben und es entsteht ein Schadensfall, kann sich der Installateur nicht auf seine Betriebshaftpflichtversicherung berufen, denn in der Betriebshaftpflichtversicherung besteht generell ein Ausschluss für Vermögensschäden "... planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit". Es ist daher eine zusätzliche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung unbedingt notwendig. Die Kosten einer derartigen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sind oftmals höher als die der normalen Betriebshaftpflichtversicherung. Selbst das reicht nicht aus.
Für den Sachverständigen gilt ferner, dass in seiner Betriebshaftpflichtversicherung die Tätigkeit des Sachverständigen benannt sein muss, damit Personen und Sachschäden mit versichert sind.
Achtung: Sachverständige benötigen die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für diese Tätigkeit. U.u. ist sogar eine Architektenhaftpflichtversicherung erforderlich.
Der Installateur, der sich bereiterklärt, fremde elektrische Anlagen zu prüfen und abzunehmen, sollte sich wirklich im Klaren darüber sein, welch hohes Risiko er eingeht, nicht von ihm erstellte Anlagen zu prüfen.
Das Nichtbeachten der vorgenannten Bestimmungen kann für den Installateur auch schwerwiegende Folgen haben, wie in einem Fall in Norddeutschland, wo das Ordnungsamt eines Landkreises mit einem derartigen Fall beschäftigt war. Ein Installateur hatte Zähleranträge für Fremde unterschrieben, ohne die Bauvorhaben ausreichend geprüft zu haben und auch den Errichter nicht benannt. Das Ordnungsamt hat ein erhebliches Bußgeld ausgesprochen, und das EVU dem Installateur die Konzession entzogen.
Jeder Kollege möge sich überlegen, ob das 49,- € wert ist.
MfG