Bestandsschutz ?

Diskutiere Bestandsschutz ? im Forum Grundlagen & Schaltungen der Elektroinstallation im Bereich ELEKTRO-INSTALLATION & HAUSELEKTRIK - Bei einen alten Schaltschrank gibt es 230V Meldeleuchten in der Tür, welche von der Innenseite der Tür nicht fingersicher sind. (Baujahr 1980)...
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karlos-20

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Bei einen alten Schaltschrank gibt es 230V Meldeleuchten in der Tür, welche von der Innenseite der Tür nicht fingersicher sind. (Baujahr 1980). gibt es eine VDE welche vorschreibt die Bauteile auszuwechseln ? Oder ab wann müssen die Einbauteile Fingersicher sein. (Sobald ich eine Klemme nachrüste). Kann mir hier jemand Auskunf geben ?
 
Die Fingersicherheit eines geöffneten Schrankes kommt nicht aus der VDE sondern aus einer Vorschrift der Berufsgenossenschaft.

BGV-A3 §4 (4) "Die aktiven Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort durch Isolierung, Lage, Anordnung oder festangebrachte Einrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sein."
 
Deswegen gibt es da auch keinen "Bestandsschutz" elektrische Anlagen müssen der BGV-A3 entsprechen, wenn diese gewerblich genutzt werden.
 
Okay, soweit alles schlüssig. Jetzt stellt sich mir aber die Frage, ab wann von einer gewerblichen Nutzung auszugehen ist?

Okay, bei einer selbst bewohnten Eigentumswohnung ganz sicher nicht.

Aber wie sieht es aus, wenn die Wohnung im üblichen Rahmen an Privat vermietet wird? Liegt dann schon eine gewerbliche Nutzung vor?

Wie sieht es aus, wenn die Wohnung als Ferienwohnung (wohnen auf Zeit) vermietet wird?
Bringt dieser Tropfen das Gewerbefass zum Überlaufen?

Wie sieht es aus, wenn die Räume der Wohnung als Fremdenzimmer genutzt werden? Ist dann von einer gewerblichen Nutzung zu sprechen?

Bei einer Vermietung an Gewerbetreibende dürfte die Sache wohl klar sein. Aber wer muss ggf. sicherstellen, dass die Vorschriften eingehalten werden? Ist das wirklich reine Verhandlungssache?

Hmm, das Leben könnt so schön sein, wenn einfach gleich alles von Grund auf richtig wäre :lol:

Aber so ne unscheinbare Frage und dann so viele Unsicherheiten :shock: :?:

Viele Grüße,

Uli
 
Gewerbliche Nutzung bedeutet, daß in der Immobilie ein Gewebe betrieben wird.
z.B. ein Steuerberatungsbüro oder eine Gastwirtschaft.

Dies bedeutet, daß dort in dieser 'Wohnung ein Gewerbe angemeldet ist. Eine Vermietung an Privatleute zu Wohnzwecken, egal ob dauerhaft oder zeitweise ist keine gewerbliche Nutzung.

Willst Du dort Fremdenzimmer in Deiner Wohnung vermieten ist das natürlich eine Gewerbliche Nutzung dann dafür mußt Du auch ein Gewerbe anmelden, außerdem muß diese Nutzung durch den Eigentümer genehmigt werden. Bin mir sogar ziemlich sicher, daß auch das Ordnungsamt zustimmen muß.
 
Hallo Karlos,

meine Meinung:
a) wenn ich für den Schrank verantwortlich wäre, würde ich die Kontrolleuchten austauschen, da es im Sinne einer Gefährdung unter heutigen Anforderungen an die Sicherheit nicht mehr akzeptabel ist.

b) Das Zitat aus der BGV erscheint mir allerdings verkürzt, da steht vorher noch:
§ 4
Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln
(1) Soweit hinsichtlich bestimmter elektrischer Anlagen und Betriebsmittel keine
oder zur Abwendung neuer oder bislang nicht festgestellter Gefahren nur
unzureichende elektrotechnische Regeln bestehen, hat der Unternehmer dafür zu
sorgen, dass die Bestimmungen der nachstehenden Absätze eingehalten werden.

Da bei der Errichtung des Schaltschranks vermutlich eine DIN oder VDE-Norm existierte, die keine fingersicherheit forderte, könnte man zu dem Schluß kommen, daß die BGV §4, Abs. 4 keine Anwendung wegen §4, Abs. 1 findet.

c) wo ist die BGV überhaupt relevant? In Firmen (=gewerbliche Nutzung) sicher nur, wenn Angestellte vorhanden oder der Unternehmer sich freiwillig in der BG versichert hat. Bei einer Wohnungsvermietung wird das nicht immer der Fall sein. Da greift auch kein Arbeitsschutzgesetz. Außerdem greift sich das Gesetz hier den Arbeitgeber und nicht den Vermieter. Der AG ist für die Sicherheit zuständig. Wenn er also die Bude in vollem Bewußtsein so unsicher mietet, weil sie vielleicht sehr billig ist und macht dann seinen Laden da drin auf, dann ist ER für die elektrische Sicherheit verantwortlich, nicht der Vermieter.

d) Wenn das aber meine Verteilung ist und FREMDE Leute können die Schaltschranktür aufmachen, dann gibt es wohl über die Zukunft dieser Kontrolleuchten keine Diskussion!

Grüße
Akki
 
:roll:

Insofern könnte man auch noch darüber diskutieren, warum es FREMDEN überhaupt möglich ist den Schaltschrank zu öffnen?

:lol:

"Ein Glück, dass der 'Strom' nicht weiß, welche unsinnige Gesetzesflut es rund um ihn gibt, sonst hätte er sich einst garnicht entdecken lassen."

Greetz
Patois
 
"Ein Glück, dass der 'Strom' nicht weiß, welche unsinnige Gesetzesflut es rund um ihn gibt, sonst hätte er sich einst garnicht entdecken lassen."

Klingt wie Beratungsresitens ohne Beachtung der Sicherheit.
 
Hallo ist es nicht mehr üblich dass an Schaltschränken Türschschalter eingebaut sind so dass man den Schaltschrank erst dann öffnen kann wen abgeschaltet ist.Dabei wird durch den Türschalter selbst, welcher zweiteilig ist der Strom direkt abgeschaltet.
Die Montage eines solche Schalters ist so wie ich sie kenne aber doch etwas zeitaufwändig.

mfg sepp
 
:evil:

Eigentlich müsste ein Schild genügen:

"Öffnen durch Unbefugte verboten".

Nur so läßt sich das zur Zeit existierende unsinnige Vorschriften-Kauderwelsch und Durcheinander beseitigen.

Es galt schon immer: wer nicht hören will muss fühlen, nämlich den Strom! :lol:

Greetz
Patois
 
Berührschutz muss nach BGAV3 ausgeführt sein.
 
@ AKKi Dein Zitat schreibt eindeutig die Anwendung dieser Regel vor, denn zu dem Erstellungszeitpukt gab es keine Regelung zur Berührungssicherheit.
Es bedeutet nicht, daß, da es für den Schaltschrank an sich die Regelung "DIN-VDE" gab, alles damit abgegolten ist.
 
patois schrieb:
:roll:

"Ein Glück, dass der 'Strom' nicht weiß, welche unsinnige Gesetzesflut es rund um ihn gibt, sonst hätte er sich einst garnicht entdecken lassen."

Greetz
Patois

Wie wahr ! Ich setze noch einen drauf nach heutigen
Vorschriften hätte wohl der Erfinder mit ihm gar nicht
experimentieren dürfen da keine konzession..., genau nicht wie der Mönch der das Schwarzpulver erfand, der hatte nämlich keinen
-Sprengstofferlaubnisschein- der heutzutage fällig wird wenn jemand mit dem Stoff den schon die Chinesen vor 1000 Jahren erfanden umgehen will.
Und uns Menschen und Vorgänger davon (kurz auch primaten genannt) hätte es auch nicht gegeben wenn da schon die herren aus brüssel das sagen gehabt hätten....
 
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