Hallo Karlos,
meine Meinung:
a) wenn ich für den Schrank verantwortlich wäre, würde ich die Kontrolleuchten austauschen, da es im Sinne einer Gefährdung unter heutigen Anforderungen an die Sicherheit nicht mehr akzeptabel ist.
b) Das Zitat aus der BGV erscheint mir allerdings verkürzt, da steht vorher noch:
§ 4
Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln
(1) Soweit hinsichtlich bestimmter elektrischer Anlagen und Betriebsmittel keine
oder zur Abwendung neuer oder bislang nicht festgestellter Gefahren nur
unzureichende elektrotechnische Regeln bestehen, hat der Unternehmer dafür zu
sorgen, dass die Bestimmungen der nachstehenden Absätze eingehalten werden.
Da bei der Errichtung des Schaltschranks vermutlich eine DIN oder VDE-Norm existierte, die keine fingersicherheit forderte, könnte man zu dem Schluß kommen, daß die BGV §4, Abs. 4 keine Anwendung wegen §4, Abs. 1 findet.
c) wo ist die BGV überhaupt relevant? In Firmen (=gewerbliche Nutzung) sicher nur, wenn Angestellte vorhanden oder der Unternehmer sich freiwillig in der BG versichert hat. Bei einer Wohnungsvermietung wird das nicht immer der Fall sein. Da greift auch kein Arbeitsschutzgesetz. Außerdem greift sich das Gesetz hier den Arbeitgeber und nicht den Vermieter. Der AG ist für die Sicherheit zuständig. Wenn er also die Bude in vollem Bewußtsein so unsicher mietet, weil sie vielleicht sehr billig ist und macht dann seinen Laden da drin auf, dann ist ER für die elektrische Sicherheit verantwortlich, nicht der Vermieter.
d) Wenn das aber meine Verteilung ist und FREMDE Leute können die Schaltschranktür aufmachen, dann gibt es wohl über die Zukunft dieser Kontrolleuchten keine Diskussion!
Grüße
Akki