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manuel82
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Hallo zusammen,
gibt es ein explizites Verbot für die Abminderung des N-Leiterquerschnittes auf die Hälfte, wenn der Außenleiterquerschnitt 50mm² beträgt?
Es geht konkret um Verteilerzuleitungen für Büroverteiler - keine besondere Belastung durch Oberschwingungen zu erwarten.
Falls die Abminderung erlaubt ist, gibt es da was Besonderes bei der Vorsicherung des jeweiligen Kabels zu beachten (z.B. dass die Sicherungen auf den Querschnitt des N-Leiters bemessen sein müssen)?
Ich habe in einem Datenblatt von der Fa. Möller gelesen, dass im Fall einer Abminderung der N-Leiter auch auf Überstrom zu überwachen ist (DIN VDE 0100-470) - vielleicht kann mir da jemand Genaueres dazu sagen.
Danke!
Gruß Manuel
gibt es ein explizites Verbot für die Abminderung des N-Leiterquerschnittes auf die Hälfte, wenn der Außenleiterquerschnitt 50mm² beträgt?
Es geht konkret um Verteilerzuleitungen für Büroverteiler - keine besondere Belastung durch Oberschwingungen zu erwarten.
Falls die Abminderung erlaubt ist, gibt es da was Besonderes bei der Vorsicherung des jeweiligen Kabels zu beachten (z.B. dass die Sicherungen auf den Querschnitt des N-Leiters bemessen sein müssen)?
Ich habe in einem Datenblatt von der Fa. Möller gelesen, dass im Fall einer Abminderung der N-Leiter auch auf Überstrom zu überwachen ist (DIN VDE 0100-470) - vielleicht kann mir da jemand Genaueres dazu sagen.
Danke!
Gruß Manuel