Für die sachgemäße Benutzung und einwandfreie Funktionsweise von Elektrogeräten ist der Mieter verantwortlich. Nur was die Sicherheit der elektrischen Anlagen betrifft, hat der Vermieter eine Verkehrssicherungspflicht: Meldet der Mieter Mängel, muss er sie beheben lassen. Ansonsten gibt es keine weiteren Vermieterpflichten, auch ein E-Check braucht er nicht durchführen zu lassen.
Als Mieter hat man keinen Anspruch auf ein Messprotokoll bzw. auf die Durchführung der Messung, irgendwo steht im BGB (§ ?), dass die Wohnungselektrik gefahrlos genutzt werden können muss, ob ich als Mieter den Vermieter zwingen kann, das Prüfprotokoll einsehen zu dürfen, weiss ich allerdings auch nicht.
Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung während der Mietzeit in dem Zustand zu erhalten, wie es dem Vertrag entspricht. Veranlasst er eine regelmäßige Kontrolle durch Elektrofachkräfte nach den maßgeblichen Vorschriften, ist er immer auf der sicheren Seite. Nach DIN-Norm empfohlen wird eine Überprüfung der elektrischen Anlagen im vierjährigen Turnus, der sogenannte "E-Check". Eine solche "Generalinspektion" garantiert, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung und nach gegebenenfalls erfolgter Instandsetzung keine Sicherheitsmängel an den elektrischen Anlagen und daran angeschlossenen elektrischen Geräten bestehen. Sichtbarer Beweis der Überprüfung sind die E-Check-Plakette und das Prüfprotokoll. Zum E-Check gehört auch eine Beratung über Energieeinsparmöglichkeiten. Werden beim E-Check Mängel festgestellt, muss der Mieter unverzüglich den Vermieter informieren, damit dieser deren Beseitigung veranlasst.
Der Vermieter haftet aber nicht in jedem Fall für Schäden innerhalb der Mietwohnung, die durch defekte elektrische Leitungen oder andere elektrische Anlagen entstehen, obwohl sie zur Mietsache gehören. Das hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 15. Oktober 2008 (Az. VIII ZR 321/07) bestätigt. "Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass eine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen in den Wohnungen seiner Mieter vorzunehmen", lautet der Kernsatz des BGH-Urteils.Daraus folgt: Entsteht aufgrund einer maroden Leitung in einer Wohnung ein Brand und hat der Mieter trotz Kenntnis den Vermieter nicht über den schlechten Zustand der Leitung informiert, ist der Vermieter nicht schadenersatzpflichtig. Anders, wenn die elektrische Anlage NACHWEISLICH VOR Abschluss des Mietvertrages mangelhaft beziehungsweise der Vermieter über den mangelhaften Zustand im Bilde war. Davon unberührt bleibt die Garantiehaftung - der Vermieter haftet unabhängig von einem Verschulden auch dann, wenn er den Mangel nicht kannte - auch für Mängel, die bei Vertragsabschluss noch nicht sichtbar waren, wenn deren Ursache bereits angelegt war. War die elektrische Anlage bei Abschluss des Mietvertrages aber in Ordnung, hat der Vermieter lediglich im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht die Wohnung des Mieters in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Mängel, die der Mieter anzeigt, muss er beseitigen lassen. Ohne konkreten Anlass muss er die elektrische Anlage jedoch NICHT in regelmäßigen Abständen überprüfen lassen.
Wichtig: auf einen (geprüften!) FI für das Bad würde ich bestehen, und gerade dann, wenn die Elektrik (mindestens) teilweise erneuert worden ist.