Titel: Fundamenterder beim Doppelhaus
elo22 schrieb:
IMHO nein, warte mal bis Dipol vorbei kommt.
Mit Verzögerung ein zufälliger Quereinstieg. Da Zweifel angebracht sind, dass an diesem Bau alles nach DIN 18014 ablaufen wird, gleich eingangs die Gebetsmühle zur DIN 18014.
Seit 2007 dürfen Fundamenterder nicht mehr von Rohbauunternehmen, sondern nur noch von im Installateurverzeichnis eingetragenen Elektrofachkräften oder dafür qualifizierten Blitzschutzfachkräften eingebaut werden. Die Erdungsanlage ist messtechnisch und durch Pläne/Fotografien nachvollziehbar zu dokumentieren. Nur so ist auch die Zähleranmeldung ordnungsgemäß, siehe
www.kleiske.de.
Die Fundamenterder der Doppelhaushälften müssen nur verbunden werden wenn es auch gemeinsame Elektro-, Telekommunikations-, Antennen- oder Blitzschutz-Anlagen gibt. Unabhängig davon ist bei Neubauten jeder Bauherr gut beraten die vergleichsweise geringen Vorsorgekosten für eine künftige Blitzschutzanlage nicht einzusparen und zumindestens äußere Anschlussfahnen für konventionelle Erdungen von Antennen oder Photovoltaikanlagen vorzusehen.
Anno 2013 kann man nur hoffen, dass die Fundamenterder der beiden Doppelhaushälften nach neuzeitlichen Konzepten bis zur Sohle schallgetrennt sind. In diesem Fall kann ein gemeinsamer
Fundamenterder-Ring mit starren St/tz-Verbindungen durch die Trennfuge keine fachlich tolerierbare Alternative sein.
Sofern keine gemeinsame Steinzeit-Bodenplatte mit all den Schall- und Riss-Risiken vorgesehen ist, bleibt bei schalltechnisch mit Dämmmatten getrennten Fundamenten nur eine Verbindungsvariante mit V4A über das Erdreich oder alternativ innenseitig. Wenn der Fundamenterder gemäß DIN 18014 von einer im Installateurverzeichnis eingetragenen Elektro- oder einer dafür qualifizierten Blitzschutzfachkraft eingebaut, gemessen und dokumentiert wird, ist doch auch z. B. der Einbau von optimal platzierten Erdungsfestpunkten pure Routine.
Bei isolierten Bodenplatten und Wannen ist ohnehin ein gemeinsamer NIRO-Ringerder angesagt, welcher auch die max. zulässigen
Maschenweiten einhalten muss.