Haftungsübernahme nach Reparaturen in Elektro-Altanlagen ???

Diskutiere Haftungsübernahme nach Reparaturen in Elektro-Altanlagen ??? im Forum Grundlagen & Schaltungen der Elektroinstallation im Bereich ELEKTRO-INSTALLATION & HAUSELEKTRIK - :shock: :shock: :?: :?: :?: Wir haben schon einiges zu dem Thema gehört; die Suchefunktionen und Google strapaziert, jedoch noch nichts...
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ElektroJosch

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Wir haben schon einiges zu dem Thema gehört; die Suchefunktionen und Google strapaziert, jedoch noch nichts genaues; keine Fundamentierung auf Basis einer Vorschrift oder rechtskräftiges; nichts aussagekräftiges was man zitieren und irgendwo untermauert nachlesen kann. Wir hoffen das Ihr uns hier weiterhelfen könnt!


Informationspflicht / Haftung / Vorgehensweisen nach Reparaturen in Elektro-Altanlagen ???


Wie verhalten wir uns richtig?


Zum konkreten Fallbeispiel:


Wir wurden von einem Vermieter (Neukunde) zu seinem Vermietungsobjekt (Altanlage / ca. 35 Jahr / MFH) in unserem Firmenort bzgl. eines evtl. defekten Durchlauferhitzers zu seinem Mieter gerufen (Wasser wurde nur noch „lauwarm“). Nach unserer Prüfung stellten wir fest, dass das Neozed-Sicherungselement (3xD02/35A) auf dem Außenleiter „L2“ verschmort war und auch ausgelöst hatte. Ursache lag höchstwahrscheinlich an einer gelösten / nicht ausreichend festgedrehten Schraubkappe. Neozed-Sicherungselement musste einschl. der Verdrahtungsbrücken gegen Neu (1:1 / berührungssicher nach BGV / 3x32A) ausgetauscht werden. Anschließend wurde die ISO- und Schleifenwiderstandmessung mit Erfolgt an den Klemmen des Durchlauferhitzers durchgeführt und die volle Funktion des Durchlauferhitzers wieder festgestellt.

Nebenbei stellt unser Obermonteur fest, dass in dieser Mietwohnung kein einziger Fehlerstromschutzschalter (RCD) installiert ist und es im Badezimmer mehrere Steckdosen gibt. Unserer Monteur schrieb dies in Wort und Text mit auf den Stundenzettel, um dem Vermieter hierüber bei Rechnungsstellung zu informieren, ihn den nachträglichen Einbau von RCD / RCD´s anzuraten und ihm eine E-CHECK - Prüfung zu empfehlen.
Hier wurde auch bestimmt seit den letzten 35 Jahren in der gesamten Vermietungsanlage noch nie eine Sicherheitsprüfung durchgeführt oder etwas für den Funktion-/Sicherheitserhalt der Elektroanlage investiert.


So haben wir eigentlich in der letzten Zeit immer verfahren und fanden diese Abwicklungsweise als richtig, durchführbar, fair, fachlich und rechtlich korrekt.


Allerdings kam dieser Tage intern in unserem Betrieb eine neue Meinung auf. Laut dieser „Neuen“ Meinung hätten wir erst gar nicht in der Anlage diesen Austausch des Neozed-Sicherungselementes ausführen dürfen, sondern hätten sofort zuerst die gesamte Elektroverteilung auf den neuesten Stand umbauen müssen (Berührungssichere Einbaugeräte / mind. zwei RCD`s / evtl. besser 3-poliger LS-Schalter B32A anstelle einem Neozed-Element), damit auch zumindest die Steckdosen im Badezimmer über einen „RCD 30mA“ laufen.

- Ist dieses die richtige Meinung / der richtige Abwicklungsweg ?

- Kann man das dem Vermieter überhaupt begründet so vorschreiben ?
(Frei nach dem Motto: „Wir MÜSSEN das jetzt sofort so machen. Kostenfaktor ca. ??? ,-- Euro bei vorschriftsmäßigen ISO-Werten => Sollte man den Vermieter sofort noch von / auf der Baustelle aus erreichen, so müsse er sich jetzt sofort entscheiden, ansonsten würden wir das Objekt sofort wieder verlassen, ihm aber die bisher entstandenen An-/Abfahrtskosten und den bisherigen Aufwand hierzu auf jeden Falle in Rechnung stellen!“)


- Was ist mit seinem „Bestandsschutz“ der Unterverteilung bzw. der Elektroinstallation ? (Wir tauschten je lediglich nur ein Bauteil (1:1) im Bereich des Durchlauferhitzer-Stromkreises gegen ein anderes und haben keine Veränderungen / Erweiterungen / bzw. auch nicht „im größeren Umfang“ ausgeführt) ! Auch arbeiten / verändern / erweitern wir ja nichts in dem Badezimmersteckdosenstromkreis (ohne RCD) !

Angenommen nach unserem Besuch und dem Tausch des Neozedsicherungselementes für den Durchlauferhitzer ergibt sich ein Unfall z. B. in dem Anlagenteil der Badezimmersteckdosen, der hätte mit einem RCD vermieden werden können. Kann uns dann in irgendeiner Hinsicht eine Art „Automatische Haftungsübernahme“ für die Sicherheit der Elektroanlage in dem Hause angehangen werden, da man ja „Die letzte Elektroinstallationsfirma in der Anlage war“ und den Zustand gesehen hat (oder hätte als Fachmann sehen müssen!) ?


- Wie verhält man sich richtig ?
- Was ist die Informationspflicht des Elektrounternehmens in diesem Fall ?
- Was darf / sollte man machen ?
- Gibt es eine solche Art von „Automatischer Haftungsübernahme“ ?


Das wichtigste ist uns vor allem, dass die Aussagen auch mit den jeweiligen Nachweisen der Vorschriften / Bestimmungen / DIN / VDE / TAB / BGV / BetrSichV / sonstigen gängigen Regeln der anerkannten Technik belegt werden können (wie z. B.: DIN-VDE 0100 Teil 200 Absatz 2.1).
:roll: :( :?
 
Re: Haftungsübernahme nach Reparaturen in Elektro-Altanlagen

ElektroJosch schrieb:
Neozed-Sicherungselement musste einschl. der Verdrahtungsbrücken gegen Neu (1:1 / berührungssicher nach BGV / 3x32A) ausgetauscht werden. Anschließend wurde die ISO- und Schleifenwiderstandmessung mit Erfolgt an den Klemmen des Durchlauferhitzers durchgeführt und die volle Funktion des Durchlauferhitzers wieder festgestellt.

Prima.

ElektroJosch schrieb:
Nebenbei stellt unser Obermonteur fest, dass in dieser Mietwohnung kein einziger Fehlerstromschutzschalter (RCD) installiert ist und es im Badezimmer mehrere Steckdosen gibt. Unserer Monteur schrieb dies in Wort und Text mit auf den Stundenzettel, um dem Vermieter hierüber bei Rechnungsstellung zu informieren, ihn den nachträglichen Einbau von RCD / RCD´s anzuraten und ihm eine E-CHECK - Prüfung zu empfehlen.

Vollkommen in Ordnung.

ElektroJosch schrieb:
So haben wir eigentlich in der letzten Zeit immer verfahren und fanden diese Abwicklungsweise als richtig, durchführbar, fair, fachlich und rechtlich korrekt.

Ich auch.

ElektroJosch schrieb:
Allerdings kam dieser Tage intern in unserem Betrieb eine neue Meinung auf. Laut dieser „Neuen“ Meinung hätten wir erst gar nicht in der Anlage diesen Austausch des Neozed-Sicherungselementes ausführen dürfen, sondern hätten sofort zuerst die gesamte Elektroverteilung auf den neuesten Stand umbauen müssen.
- Ist dieses die richtige Meinung / der richtige Abwicklungsweg?

Die überwiegende Meinung in »meinen« Foren hätte genau wie ausgeführt gehandelt. Es war ja eine Fehlerbehebung und keine Neuinstallation.

ElektroJosch schrieb:
- Kann man das dem Vermieter überhaupt begründet so vorschreiben?

Nein.

ElektroJosch schrieb:
- Was ist mit seinem „Bestandsschutz“ der Unterverteilung bzw. der Elektroinstallation?

Den gibt es nicht.

ElektroJosch schrieb:
Angenommen nach unserem Besuch und dem Tausch des Neozedsicherungselementes für den Durchlauferhitzer ergibt sich ein Unfall z. B. in dem Anlagenteil der Badezimmersteckdosen, der hätte mit einem RCD vermieden werden können.

So einen Fehler kann ich mir nicht vorstellen. Wie soll da etwas zustande kommen?

ElektroJosch schrieb:
Wie verhält man sich richtig?

Genau wie ihr es getan habt, ich würde es auf jedem Fall auch auf der Rechnung festhalten.

Lutz
 
So einen Fehler kann ich mir nicht vorstellen. Wie soll da etwas zustande kommen?
Ich würde lieber ein defektes Gerät Schutzklasse 1 mit RCD als ohne anfassen. Noch lieber gar keins.... :D

Der Begriff Bestandsschutz wird oft verwendet, gibt es aber nicht. Wenn die Anlage 35 Jahre alt ist und es Damals kein FI Vorgeschrieben war oder gab. Muss man keinen nachrüsten. Weil hier die Norm von der Errichtung der Anlage greift. Was sinnvoll wäre steht auf einem anderen Blatt.

Hier gute Infos zu "Bestandsschutz"
http://www.bosy-online.de/Elektroinstallationen/Bestandschutz-E-Installationen-Altbau.pdf
 
Allerdings kam dieser Tage intern in unserem Betrieb eine neue Meinung auf. Laut dieser „Neuen“ Meinung hätten wir erst gar nicht in der Anlage diesen Austausch des Neozed-Sicherungselementes ausführen dürfen,

Wenn das Neozedelement zum Zeitpunkt der Errichtung VDE Konform war darf es auch wieder so "instand gesetzt" werden , es sei denn das andere VDE Normen / Vorschriften eine Nachbesserung fordern.
Die ist aber kaum erkennbar bei deinem Bsp.

Wenn dann noch die Abschließenden Messungen ok sind ist alles i.o.

Wichtig ist das man sich den Ars ch frei hält mit ner Messung was in euren falle ja nicht ganz geschehen ist lt. deiner Aussage

Neozed-Sicherungselement musste einschl. der Verdrahtungsbrücken gegen Neu (1:1 / berührungssicher nach BGV / 3x32A) ausgetauscht werden. Anschließend wurde die ISO- und Schleifenwiderstandmessung mit Erfolgt an den Klemmen des Durchlauferhitzers durchgeführt und die volle Funktion des

Ihr hättet in dem Moment auch die Sicherungen messen müssen wo die Phasenschiene / Brücken neu angesetzt wurden um evtl fehlerhaftes anziehen der Schrauben aufdecken zu können wenn man es genau nehmen will ;)

Aber dazu müsste man die Anlage im Aufbau kennen um da wirklich eine Aussage treffen zu können

Aber ist ja schon Lobenswert das
1) gemessen wurde
2) Der Rat zu Nachbesserung auf dem Auftrag steht
3) Solch Themen angesprochen werden bei euch und das man sich gedanken macht.. ich kenne Firmen da wird so etwas tot geschwiegen



Mfg[/u]
 
1. Der Vermieter muss nach BGH einen E-Check nur durchführen, wenn Fehler indiziert sind.

2. Nur bei Erweiterungen muss man die aktuellen Anerkannten Regeln der Technik anwenden.

3. BGAV3 gibt es im Mietwohnungsbau nicht. Ausgenommen dort gewerblich vermietet. Dann muss der Unternehmer = Mieter die Prüfung veranlassen.

4. Mit dem Mieter gibt es kein Vertragsverhältnis, deshalb kann man ihm Empfehlungen geben. Durchführen lassen darf er Sie nicht, sondern nur der Vermieter. Eine Emphelung kann daher nur auf der Rechnung stehen bzw. Mahung stehen. Alles andere wäre unklug.
Feststellungen können auch auf dem Leistungsnachweis stehen.
 
Re.

Hallo zusammen!

Ein sehr interessantes Thema! Wie einige vielleicht schon mitbekommen haben, komme ich aus Österreich, wodurch die gesetzlichen Bedingungen zur VDE etwas abweichen können. Dennoch möchte ich ein paar Kleinigkeiten dazu sagen.

Fallbeispiel dazu: Der Kunde ruft mich, weil er eine Störung an seiner E-Installation zu beheben hat. Das vom Threadersteller gennante Beispiel mit dem Neozedelement lasse ich mal so stehen. Im konkreten Fall geht es um eine Mietwohnung, ich wurde durch den Eigentümer verständigt, welcher aber nicht vor Ort ist.


Ich komme zur Anlage, der Mieter erklärt mir die Sachlage und los geht's.

Ein grober Überblick lässt erkennen, dass es sich um eine alte Anlage handeln muss, da keine FI-Schutzschalter verbaut sind.
Der Umbau eines defekten Neozed-Elementes (bei gleichem Nennstrom!) stellt auch nach ÖVE keine wesentliche Änderung bzw. wesentliche Erweiterung dar. Es ist darauf zu achten, dass der Umbau entsprechend den Regeln dem Stand der Technik erfolgt - das wars. Nein, nicht ganz ;-)


Genau genommen muss ich mich als Elektrofachkraft sehr wohl davon überzeugen, dass die Anlage den zum Errichtungszeitpunkt gültigen Bestimmungen entsprochen hat. Das ergibt sich daraus, dass ein Auftragsverhältnis vorliegt, ich als Fachkraft sachverständig bin und den Anlageverantworlichen auf Gefahren hinweisen muss! soviel zur Theorie.


Das erste Problem ist die Feststellung des Errichtungszeitpunktes bzw. des damaligen Abnahmezeitpunktes. Nur selten gibt es darüber schriftliche Aufzeichnungen wie Rechnungen, Befunde bzw. Atteste. Oftmals wurden zwischenzeitlich auch Umbauten (zusätzliche Stromkreise z.B.) an der Anlage vorgenommen, welche eine wesentliche Änderung/Erweiterung darstellten - wieder keine Aufzeichnungen. Man befindet sich im Blindflug. Vor Gericht zieht man ohne schriftliche Beweise sowieso den Kürzeren! Im Zweifelsfall sich nach den jetzigen Bestimmungen zu richten wäre optimal aber ist wirtschaftlich meist kaum zu vertreten.

Nun kann man den Umbau vornehmen, den Eigentümer und Mieter schriftlich über die Sachlage informieren und den Eigentümer auffordern, einen Befund zu erstellen. Aber auch hier gibt es ein kleines Problem. Nehmen wir an, es gibt keine Aufzeichnungen über die Anlage und man mach mal auf gut Glück mit schriftlichem Hinweis. Es gibt keinen FI-Schutzschalter, sämtliche Steckdosen werden mit Schutzerdung betrieben. Bei einigen Steckdosen wurde die Erdung vom Wasserrohr (wie damals üblich) abgezweigt - zu dumm, dass die Wasserzuleitung in der Zwischenzeit auf Kunststoff umgestellt wurde. Die Schutzmaßnahme funktioniert nicht und es liegt Gefahr im Verzug vor! In diesem Fall ließe das Gesetz nur zwei Möglichkeiten zu: Im Beisen der Verantworlichen mit schriftlicher Bestätigung abschalten oder unverzüglich die Behörde herbestellen.

Das hört sich jetzt für viele wohl total überzogen und weit hergeholt an - ist es aber nicht, ich spreche da aus Erfahrung! Gerade bei Altbauten ist dieses Szenario durchaus im Bereich des Möglichen.

Kann man dafür wirklich zur Verantwortung gezogen werden? Schließlich habe ich doch nur ein Neozed-Element getauscht, was interessiert mich da der Rest der Installation bzw. die einzelnen Steckdosen?

Nun, es wird wohl im Ermessen des jeweiligen Richters liegen, in wie weit man dafür haften muss - die Hand würde ich für sowas aber bestimmt nicht ins Feuer legen.

Wie geht man nun vor:

1.) Vor Eingriff in die Anlage einen groben Überblick über die Anlage (insbesondere Schutzmaßnahme) verschaffen.
2.) Einen Befund verlangen und diesen am Besten kopieren.
3.) Wenn es keinen Befund gibt, abwägen! Sind z.B. keine FI-Schalter vorhanden, sollte man sehr vorsichtig werden und ggf. den Auftrag ablehnen.
4.) Im Zweifelsfall nach der Durchführung dem Mieter und dem Eigentümer ein Gutachten erstellen und dieses unterschreiben lassen!
5.) Sollte Gefahr im Verzug vorliegen, die Anlage spannungsfrei schalten (mit Gutachten und Unterschrift) oder die zuständige Behörde konsultieren!



Schöne Grüße aus Österreich,

Manuel
 
Vielen Dank über Eure schnellen Antworten bisher.

Ich selber habe heute auch dieses Thema mit den für uns sehr oft tätigen Abnahme-Sachverständigen (Dipl.-Ing.) vom TÜV bespochen, der mir die bisher durch uns praktizierte Methode als genau "Die Richtige" Art- und Weise bestätigte.

Man solle hierbei bitte nie vergessen, dass stets der Anlagenbetreiber (i. d. R. der Kunde) selber immer für die Sicherheit und Betriebsbereitschaft der elektrischen Anlage verantwortlich und haftbar ist.

Den Kunden auf evtl. erkannte Mängel hinweisen, sowie evtl. Vorschläge / Ratschläge / Tipps zu geben ist absolut korrekt und zeichnet eine gute Fachfirma aus, ist jedoch nicht zwingend für den Handwerker vorgeschrieben.
Ist eine akute Gefahr im Verzuge, so ist auch gegen eine (z. B.) Stilllegung wie zuvor beschrieben nichts einzuwenden.


Habt Ihr zu dem Thema ggf. noch weitere Denkanstöße, Berichtigungen, Ergänzungen, Einwände, usw., dann bitte ich Euch diese schnellsten hier zu kommentieren.


Gruß

ElektroJosch
:) :lol: :!: :?: :idea:
 
Re.

Servus!

Ich weiß, dass der Fachmann den Laien bei augenscheinlichen sowie gefährlichen Situationen darüber unterrichten muss. Es besteht eine Hinweispflicht (zumindest dann, wenn ein Auftragsverhältnis besteht). In wie weit der Fachmann zur Verantwortung gezogen werden kann, hängt bestimmt auch vom Fachwissen ab. Bei einem Lehrling im 1. Lehrjahr wird der Richter wohl anders entscheiden, als bei einem Meister oder Ingenieur.


Gruß
Manuel
 
Re: Re.

manuel82 schrieb:
Servus!

Ich weiß, dass der Fachmann den Laien bei augenscheinlichen sowie gefährlichen Situationen darüber unterrichten muss. Es besteht eine Hinweispflicht (zumindest dann, wenn ein Auftragsverhältnis besteht). In wie weit der Fachmann zur Verantwortung gezogen werden kann, hängt bestimmt auch vom Fachwissen ab. Bei einem Lehrling im 1. Lehrjahr wird der Richter wohl anders entscheiden, als bei einem Meister oder Ingenieur.


Gruß
Manuel

Der Lehrling im 1.Lehrjahr hat normalerweise -alleine- an der Anlage (Auftrag) gar nichts verloren
hier besteht zumindest eine Beaufsichtigungspflicht durch den Meister.
Des weiteren wenn wirklich was passieren sollte egal wer auch immer an einer Anlage gearbeitet hat Richter sind in der Regel da die schlechtesten Ratgeber sie haben meist keine Ahnung weder von der VDE noch von der TAB sie sind ganz -alleine- auf ein "fachmännisches" Gutachten angewiesen oder wie sagt man auch so schön vor Gericht und auf hoher See ist man in "Gottes Hand" (und wie Gutachten oft gemacht sind, sieht man bei Sexstraftätern...) selbst wenn eine Firma korrekt
gearbeitet und sich an die Vorschriften gehalten hat wer kann ausschließen das nicht im Nachhinein eine weitere Person was eingebaut,abgeändert oder nachgerüstet hat?? Trotz Kriminaltechn.Gutachten lässt sich soetwas nicht immer zweifelsfrei klären vor allem wenn die Ganze Hütte bis auf die Grundmauern niedergebrandt ist und von leitungen LSS Schaltern Zählerschrank, usw. nur noch ein schwarzer verkohlter Klumpen übriggeblieben ist.
 
Re.

@ Spannung24

Der Lehrling im 1.Lehrjahr hat normalerweise -alleine- an der Anlage (Auftrag) gar nichts verloren
hier besteht zumindest eine Beaufsichtigungspflicht durch den Meister
.

Stimmt, der Meister hat sich davon zu überzeugen, dass die vom Lehrling erledigte Arbeit korrekt ist. Dass eine Beaufsichtigung bei Arbeiten, die Gefahren mit sich bringen, notwendig ist, stimmt. Einfache Tätigkeiten kann der Lehrling im Alleingang auch durchführen.

Des weiteren wenn wirklich was passieren sollte egal wer auch immer an einer Anlage gearbeitet hat Richter sind in der Regel da die schlechtesten Ratgeber sie haben meist keine Ahnung weder von der VDE noch von der TAB sie sind ganz -alleine- auf ein "fachmännisches" Gutachten angewiesen oder wie sagt man auch so schön vor Gericht und auf hoher See ist man in "Gottes Hand" (und wie Gutachten oft gemacht sind, sieht man bei xxxätern...).

Das mag in einigen Fällen leider zutreffen. Dennoch ist es so, dass der Wissensstand der argierenden Person Maß für die Härte des Urteils ist.

Trotz Kriminaltechn.Gutachten lässt sich soetwas nicht immer zweifelsfrei klären vor allem wenn die Ganze Hütte bis auf die Grundmauern niedergebrandt ist und von leitungen LSS Schaltern Zählerschrank, usw. nur noch ein schwarzer verkohlter Klumpen übriggeblieben ist.

Vollkommen richtig! Daher sollte man sich gerade bei heiklen Situationen immer schriftlich absichern und über die ausgeführten Arbeiten eine Foto-Dokumentation erstellen. In einigen mir bekannten Firmen ist das bereits Standard, dass vor und nach jeder Arbeit an Altanlagen alles fotografiert und archiviert wird.

@ ElektroJosch

Ich selber habe heute auch dieses Thema mit den für uns sehr oft tätigen Abnahme-Sachverständigen (Dipl.-Ing.) vom TÜV bespochen, der mir die bisher durch uns praktizierte Methode als genau "Die Richtige" Art- und Weise bestätigte.

Man solle hierbei bitte nie vergessen, dass stets der Anlagenbetreiber (i. d. R. der Kunde) selber immer für die Sicherheit und Betriebsbereitschaft der elektrischen Anlage verantwortlich und haftbar ist.


Richtig!

Den Kunden auf evtl. erkannte Mängel hinweisen, sowie evtl. Vorschläge / Ratschläge / Tipps zu geben ist absolut korrekt und zeichnet eine gute Fachfirma aus, ist jedoch nicht zwingend für den Handwerker vorgeschrieben.
Ist eine akute Gefahr im Verzuge, so ist auch gegen eine (z. B.) Stilllegung wie zuvor beschrieben nichts einzuwenden.


Ist der Ausführende fachkundig (Lehrling, Geselle, Meister, Ing., ... vom betreffenden Gewerk) muss er den Kunden bei Gefahren für Leben und Sachwerte hinweisen! Kommt er dieser Pflicht nicht nach und kann man ihm das nachweisen, wird er dafür bestraft. Das hat mir jetzt die Innung und ein Sachverständiger bestätigt und es wird in den Vorbereitungslehrgängen für die Meisterprüfung auch so gelehrt.
 
Re: Re.

manuel82 schrieb:
....Die Schutzmaßnahme funktioniert nicht und es liegt Gefahr im Verzug vor! In diesem Fall ließe das Gesetz nur zwei Möglichkeiten zu: Im Beisen der Verantworlichen mit schriftlicher Bestätigung abschalten oder unverzüglich die Behörde herbestellen.

Manuel

Fragen hierzu:
- Was für eine Behörde wäre das eigentlich?
- Welche wäre es z. B. im Bereich Köln / Bonn / Rhein-Sieg-Kreis?
- Wie ist diese Behörde am schnellstens zu informieren?

Ich wünsche Euch noch ein frohes Weihnachtsfest!

Gruß
ElektroJosch
 
Re.

Hallo Josch!

- Was für eine Behörde wäre das eigentlich?

Bei uns in Österreich gibt es mehrere Abteilungen aufgeteilt auf die verschiedenen Länder. In großen Städten wie Wien ist das eine eigene Magistratsabteilung, z.B. die MA36. Die Behörde steht theoretisch über dem E-Werk.
Bei Angelegenheiten in Gewerbebetrieben ist die Behörde auch befugt, z.B. einen bestimmten Bereich sofort zu sperren bzw. wird eng mit dem Arbeitsinspektorat kooperiert.



- Welche wäre es z. B. im Bereich Köln / Bonn / Rhein-Sieg-Kreis?

Da kann ich dir leider nicht weiterhelfen. Vielleicht ist die E-Behörde in Deutschland keine eigenständige Abteilung, sonder eine Zusammenlegung mit einer anderen Behörde. Beispielsweise Katastrophenschutz, Strahlenschutz, Baubehörde,... ?


- Wie ist diese Behörde am schnellstens zu informieren?

Bei uns läuft das entweder per Telefon, Fax oder Mail ab. Grundsätzlich ist es immer zu empfehlen, über die betreffende Anlage einen Befund zu erfassen und in diesem den genauen Sachverhalt darzulegen. Dieser Befund wird dann direkt der Behörde übergeben. Weiters sollten auch Fotos gemacht werden.
Wird im Fall von Gefahr im Verzug eine schnelle Abschaltung erwünscht, sollte zusätzlich noch das E-Werk unverzüglich verständigt werden. Wie auch bei Gasgebrechen, sind die Energieversorger bei Gefahr im Verzug (Gefahr für die Allgemeinheit) sehr rasch vor Ort, da diese dann mit Blaulicht unterwegs sind.



Anzumerken sei noch, dass der Weg über die Behörde die letzte Instanz ist, wenn der Kunde wirklich auf stur schaltet.


Ich wünsche euch allen ein frohes Weihnachtsfest, erholsame Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Schöne Grüße aus Österreich,

Manuel
 
Re: Re.

manuel82 schrieb:
Hallo Josch!
da diese dann mit Blaulicht unterwegs sind.

Manuel

Also Deutschland sind nur Feuerwehr und Polizei und
natürlich Krankenwagen mit Blaulicht "unterwegs"
An Zollfahrzeugen habe ich auch schon "Blaulichter" gesehen aber noch nie im Einsatz, andere Dienstleister
oder Firmen haben mitunter Fahrzeuge mit einem gelblichen Signallicht zB. bei Schwertransporten das ist aber mit den Signalen der Rettungskräfte nicht zu vergleichen bzw. nicht auf einer Stufe.
 
Re.

In Österreich dürfen neben Rettung, Polizei und Feuerwehr auch die Energieversorger (Strom und Gas) Blaulicht verwenden. In Wien sieht man die öfters mal im Einsatz.

Von der Fernmeldebehörde habe ich auch schon ein Fahrzeug mit Blaulicht gesehen.
 
Hallo!

"WIEN ist anders" !

Steht schon an der Ortstafel drauf.
 
Unser VNB hat auch Blaulicht/Martinhorn auf den Notfallfahrzeugen.
 
Re: Re.

ElektroJosch schrieb:
manuel82 schrieb:
....Die Schutzmaßnahme funktioniert nicht und es liegt Gefahr im Verzug vor! In diesem Fall ließe das Gesetz nur zwei Möglichkeiten zu: Im Beisen der Verantworlichen mit schriftlicher Bestätigung abschalten oder unverzüglich die Behörde herbestellen.

Manuel

Fragen hierzu:
- Was für eine Behörde wäre das eigentlich?
- Welche wäre es z. B. im Bereich Köln / Bonn / Rhein-Sieg-Kreis?
- Wie ist diese Behörde am schnellstens zu informieren?

Ich wünsche Euch noch ein frohes Weihnachtsfest!

Gruß
ElektroJosch



=> Und jetzt bitte mal ohne "Blaulichter" und zur Sache zurück!

Welche Behörde wäre das denn z. B.: im Bereich Rhein-Sieg / Bonn ???????

:lol: :D :wink: :?: :?: :?: :?:
 
Bei Gefahr im Verzug und wenn es eine Behörde sein soll: Wenn Arbeitnehmer betroffen sind vielleicht die BG oder die Bezirksregierung Köln abteilung arbeitsschutz?
 
Re: Re.

manuel82 schrieb:
....Die Schutzmaßnahme funktioniert nicht und es liegt Gefahr im Verzug vor! In diesem Fall ließe das Gesetz nur zwei Möglichkeiten zu: Im Beisen der Verantworlichen mit schriftlicher Bestätigung abschalten oder unverzüglich die Behörde herbestellen.

Die Rechtslage lässt hier sogar viel mehr zu:
Bei Gefahr im Verzug - hier genauer: Gefahr für Leib und Leben - kann auch gegen den Willen des Betreibers abgeschaltet werden.
Dazu muss nicht noch auf eine Behörde gewartet werden.

Bedingung: Die Bedrohung muss gegenwärtig und die Maßnahme angemessen sein.

Wer den Betreiber nur darauf hinweist (und wir sprechen wirklich von einer Bedrohungslage) und dann seiner Wege zieht, handelt mindestens fahrlässig. Bei Eintritt einer schwerwiegenden Folge ist man gleich mit dran.
Unterlassung bedeutet Duldung, Duldung bedeutet Zustimmung, Zustimmung bedeutet Haftung - Haftung macht keinen Spaß.

Im Rahmen einer Notstandshandlung wäre sogar - um ein Beispiel zu nennen - hinzunehmen, wenn man der Anlage Teile entnimmt, um diese gegen wiedereinschalten zu sichern.

Das ist keine spezielle Regelung für das Elektrohandwerk, sondern gewöhnliches Verfahrensrecht.
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Thema: Haftungsübernahme nach Reparaturen in Elektro-Altanlagen ???

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