Kein Zugang mehr zum Sicherungsautomat

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JanJa

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Hallo,

nach einem vom Hausbesitzer vorgenommen Umbau habe ich keinen Zugang mehr zum Sicherungsautomat, der die Stromleitungen in meinem Lageraum absichert und kann daher im Fehlerfall weder den St5rom Aus noch Ein Schalten. Ist dies nach den Vorgaben der Elektroinstallatio bzw. der Stromnetzbetreiber überhaupt zulässig ?

Im Netz habe ich dazu das

"Das LG München hat in einem Beschluss (Az.: 15 T 19143/05 ; Vorinstanz: Beschluss des AG München vom 13.9.2005, Az. 415 C 23505/05) entschieden, dass der Vermieter dem Mieter auch nach fristloser Kündigung nicht die Stromzufuhr sperren darf. Hierbei führte das Gericht auch aus, dass es zu den Mindestpflichten des Vermieters gehöre, Zugang zum Stromzähler und zum Sicherungskasten zu gewähren."

gefunden.

Dankeschön für Fundstelle und Tipps dazu.

Viele Grüße,
Jan
 
Hast du denn schon einfach mal mit ihm geredet? Vielleicht kannst du einfach einen Schlüssel bekommen.
 
Selbstverständlich habe ich mit dem Vermieter und auch dem Mieter der Wohnung in dessen Kellerbereich jetzt auch der für mich zuständige Zähler und Sicherungskasten verbaut sind. Verständlich von diesem Mieter, dass er mir nicht den Schlüssel für seine Wohnung geben will (Zählerraum nur durch seine Wohnung erreichbar).
 
Das geht gar nicht! Der Zähler muss für dich zugänglich sein.
 
@werner_1

Danke für den Hinweis. Gibt es auch Vorgaben z.B. der EnBW für den Zugang zu Stromzähler und Sicherungskasten ? Ich stelle mir gerade vor, dass ich bei einem Störfall (wenn der Mieter des Sicherungskastenzugangs nicht da ist) keine Möglichkeit habe, die Sicherung auzuschalten. Zudem kann ich keine Lampe verlegen, da ich die Stromzufuhr nicht ausschalten kann.

In den TAB BW 2019 habe ich bislang keinen Hinweis gefunden
 
Das hatten wir hier schon. Dem VNB ist es herzlich egal, wer Zugang zum Zähler/Sicherungen hat, da im Fehlerfall durch die Schutzvorrichtungen abgeschaltet wird und ob z.B. Dein Gefrierschrank abtaut, interessiert die herzlich wenig.

Was aber ein Ansatzpunkt wäre ist der, dass übereinstimmend verschiedene Gerichte geurteilt haben, dass der Mieter schon alleine aus Ablesegründen Zugang zu seinem Zähler haben muss (und damit eben auch indirekt zu Sicherungen etc.). Allerdings ist damit ca. einmal pro Monat gemeint.

Ein GENERELLES, UNEINGESCHRÄNKTES (meinethalben auch "allgemeines") Zugangsrecht, wie es der Beitrag von @werner_1 impliziert, gibt es leider nicht. Zugang nur auf Anforderung.
Das gilt auch, wenn der Zähler z.B. "nur" im Keller des Vermieters verbaut ist und dieser eben vermieterseitig abgeschlossen ist/wird.

Nachzulesen z.B. hier:
Zugang zum Stromzähler - Mieter muss kontrollieren können
 
@Stromberger

Danke für die Hinweise, ich dachte doch tatsächlich, dass auch der Versorgungsnetzbetreiber ein Interesse haben sollte, dass die Kunden Strom-sicher sind und auch regelmässig einen Blick auf den Stromzähler haben können (auch um z.B. unerklärliche Verbräuche erkennen zu können).
 
"unerklärliche Verbräuche" dürfte die VNB im Gegenteil eher erfreuen.... ;)
 
Je mehr Strom du Verbrauchst um so mehr Zahlst du freut am ende den VNB. :)

Als Netzbetreiber sieht das anderes aus.
Quelle TAB 2019 BDEW: (2) Dem Netzbetreiber ist gemäß § 21 NAV der Zugang zum Netzanschluss zu gewähren. Für nicht ständig bewohnte Objekte (z.B. Ferienhäuser, Bootshäuser, Kleingartenanlagen) sind grundsätzlich Anschlusseinrichtungen außerhalb des Gebäudes zu errichten.

Du kannst ja mal beim Mieterverein nachfragen wie die Aktuelle Rechtslage ist vielleicht haben die dort ein paar Ideen.
 
Ich kann mir nicht vorstellen, dass man dir den Zugang zu deinen Sicherungen versperren darf. Im Notfall - es schmort irgendwo - kannst du den Strom nicht abstellen. :oops:
 
Deine Vorstellung in allen Ehren, aber die Realität sieht, auch gedeckt durch entsprechende Gerichtsurteile, (leider) anders aus.
Noch einmal: ein uneingeschränktes, jederzeitiges Zugangsrecht ist weder gegeben, noch einklagbar ("de lege lata"), sondern der Zugang kann völlig rechtskonform bei eher der Ausnahme (z.B. 1x / Monat) bleiben..
 
Alles was man im Internet so findet, behandelt lediglich den Stromzähler. Der Mieter hat das Recht, seine Zählerstände zu kontrollieren, aber nicht unbedingt einen Anspruch auf unbegrenzten Zugang.

Beim Thema Sicherungen findet man leider nichts Konkretes. Höchstwahrscheinlich deswegen, weil allein die Idee dass die eigenen Sicherungen nur durch die Nachbarwohnung erreichbar sind, derart absurd ist, dass sich damit noch niemand beschäftigt hat.
Meiner Meinung nach MUSS der Mieter unbegrenzten Zugang zu seinen eigenen Stromkreissicherungen haben.
 
Ähm. Schon Mal darüber nachgedacht, dass der Verteiler zur Mietsache gehört und dementsprechend auch dort eingegliedert sein muss! Denn man überlege sich wo und wie man wohl am einfachsten Strom klauen kann wenn nicht direkt vom Verteiler! Ich behaupte dies ist stark rechtswidrig. Entgültig klären kann dies aber nur ein Anwalt bzw ein Gericht. Daher empfehle ich in diesem Fall eine Konsultation eines Anwaltes für Mietrecht bzw wenn vorhanden ein Besuch des Mieterschutzbundes!
 
Ist alles schon zigmal vor Gericht durchgekaut und geklärt worden. Habe ich oben doch geschrieben. Quelle beispielsweise: "PROmietrecht". Denen wird man wohl kaum vorwerfen können, sie würden vermieterlastig beschreiben.
Der Mieterbund hat sich auch schon lange diesbezüglich eindeutig geäußert:
Mieter muß eigenen Stromzähler kontrollieren können
Zitat:
"Ist der zur Wohnung gehörende Stromzähler dem Mieter nicht jederzeit zugänglich, muss der Vermieter dem Mieter einmal im Monat entgeltfrei Zugang gewähren"

Den Gang und die Kosten kann man sich also leicht sparen. Also erst informieren, ehe solche "sinnvollen Ratschläge" gegeben werden.
Wesentlich sinnvoller ist es, die Augen VOR ABSCHLUSS eines Mietvertrages auf zu machen und sich auch über diese elementaren Gegebenheiten zu informieren und abzuwägen, ob man damit leben kann, eben keinen uneingeschränkten Zugang zum Stromzähler zu haben. Das erspart hinterher Ärger und Lamentieren.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja, Stromzähler. Ist eh schon x-mal hier erklärt worden.

Hier geht es allerdings um die Stromkreissicherungen.
Allerdings nicht um die Wohnungssicherungen, sondern um eine einzige Sicherung eines Lagerraumes.
 
Hallo,

vom Grundsatz geb ich @Stromberger ja recht, allerdings nur im Bezug darauf dass der Zähler im Zugriff des Vermieters ist. Wie @JanJa in #3 schrieb, befindet sich der Zähler allerdings in einer anderen Mietwohnung, wo der Vermieter ja kein direktes Zugriffsrecht hat.
Zumal wohl auch noch der Sicherungskasten im direkten Zugriff eines anderen Mieters ist, da bin ich voll bei @Axel Schweiß .

Wesentlich sinnvoller ist es, die Augen VOR ABSCHLUSS eines Mietvertrages auf zu machen und sich auch über diese elementaren Gegebenheiten zu informieren und abzuwägen, ob man damit leben kann, eben keinen uneingeschränkten Zugang zum Stromzähler zu haben. Das erspart hinterher Ärger und Lamentieren.

Dazu hat doch @JanJa direkt am Anfang geschrieben :

nach einem vom Hausbesitzer vorgenommen Umbau habe ich keinen Zugang mehr zum Sicherungsautomat, der die Stromleitungen in meinem Lageraum absichert und kann daher im Fehlerfall weder den St5rom Aus noch Ein Schalten. Ist dies nach den Vorgaben der Elektroinstallatio bzw. der Stromnetzbetreiber überhaupt zulässig ?

Da wurde wahrscheinlich der "leere" Kellerraum in einer Umbaumaßnahme umgewidmet und der Zugang/Tür einfach für nun nichtbefugte unzugänglich gemacht.

Ich würde mich da auch, wie @Axel Schweiß schon geschrieben hat, entsprechend beraten lassen.
 
Zu den SICHERUNGEN gibt es ein Urteil des AG Celle. (AG Celle, Urteil vom 25.11.2016 - 151/110 C 1176/16)
AG heißt in diesem Fall, dass es nicht allgemeingültiges Recht ist, aber als Argumentation herangezogen werden kann:
Aus der Rubrik „Wissenswertes“:

Demnach hat ein Mieter ein uneingeschränktes Zugangsrecht zu "seinen" Sicherungen (auch ein 24h-Hausmeisterservice ist demnach nicht ausreichend und als "uneingeschränkt" zu bezeichnen).
Jetzt stelle ich mir den Fall vor, dass es ein Zweifamilienhaus ist und die Sicherungen des OG-Mieters sich mit/zugehörig in der EG-Wohnung des Vermieters befinden.
Da ist also elo22 mit dem "durchlatschen" schon nahe bei und ich kann mir nicht vorstellen, dass aufgrund des o.a. Urteils einem Mieter damit das Recht zusteht, jederzeit die Wohnung des Vermieters zu betreten (oder diesen z.B. während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit zu verpflichten) oder dafür zu sorgen, dass diese jederzeit zugänglich sei.

Auf den konkrten Fall bezogen:
Der "benachteiligenden Umbau", (das hatte ich überlesen!) ist natürlich einerseits so zu würdigen, dass er einen Schlüssel einfordern könnte. Stress und Streit scheint mir aber trotzdem vorprogrammiert unter dieser Konstellation, denn was ist, wenn aus dem Kellerbereich des anderen Mieters etwas wegkommt, wo jetzt zwei Parteien einen Schlüssel dafür haben und was sagt andererseits der andere Mieter dazu, dass seine Kellerraumrechte nun eingeschränkt wurden, indem nun nicht mehr nur ihm uneingeschränkten Zugang zu SEINER Mietsache gewährt werden? Der vorliegende Fall erscheint mir also nicht ganz trivial....
 
Zuletzt bearbeitet:
Dann hat der Vermieter einen Umbau durchzuführen welcher allen gesetzlichen Gegebenheiten entgegen kommt. Wobei dies ja eigentlich immer der Fall sein sollte. Würde mich interessieren ob der Vermieter überhaupt eine Nutzungsänderung beantragt hat für seine Umnutzung des Raumes.
 
Thema: Kein Zugang mehr zum Sicherungsautomat
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