Kostenabwälzung bei Umrüstung auf Erdkabel

Diskutiere Kostenabwälzung bei Umrüstung auf Erdkabel im Forum Installation von Leitungen und Betriebsmitteln im Bereich ELEKTRO-INSTALLATION & HAUSELEKTRIK - Hallo Vor über 10 Jahren wurde mein Haus elektrotechnisch neu verkabelt, ab Hauptanschlußkasten, welcher sich auf dem Dachboden befindet, da...
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Hallo!

Finde es nicht nett von Dir dass Du Dich jetzt bei mir beschwerst.

Ein Anderer vergleicht Dich mit "Opa Bolle" u. ich wollte Dir nur aufzeigen dass Du wahrscheinlich in dem Fall gegen den Strom schwimmst u. warum genau.
 
kurtisane: AgentBRD hat ein Beispiel mit "Opa Bolle" als fiktive Person gebracht. DU hast AgentBRD beleidigt und unterschwellig BEDROHT!

Da ich Dich weiterhin mangels Zugriff nicht Löschen kann, sehe ich mich, zum LEIDTRAGEN ALLER ANDEREN DANK DIR, gezwungen, dieses Thema zu schließen, bevor Du Dir weiter anmaßt weiterhin hier jemanden niederzumachen.

Ich behalte mir weitere Maßnahmen vor...

::: editiert von T.Paul (07.03.2013 17:33): Thema wurde auf Wunsch entsperrt. :::
 
Hallo

Seit meinem letzten Beitrag ist einige Zeit vergangen, und ich bin meinem Ziel die "Kostenabwälzung" zu meinen Ungunsten zu verhindern, einige Schritte näher gekommen!

Am 17.09.2012 erhielt ich ein Schreiben, welches den "Umbau" u.a ankündigte:

Sehr geehrter Herr Gurke,

wie ich Sie bereits persönlich informierte, projektiert die SAG GmbH im Auftrag der MITNETZ
STROM im Rahmen des Ausbaues der Staatsstraße xx die Erdverkabelung des elektrischen
Ortsnetzes in Dingsbums.

Davon ist auch der Anschluss Ihres Hauses betroffen. Der Freileitungsanschluss wird auf
Kosten von MITNETZ STROM durch einen Erdkabelanschluss ersetzt.
Der neue Hausanschlusskasten kann an der Außenwand angebracht werden (siehe Lageplanausschnitt).
Für den dadurch notwendigen Neuanschluss der Steigleitung (zu den Zählern) müssten Sie einen
Elektroinstallateur Ihrer Wahl beauftragen, da diese Leitung bereits zur Hausinstallation gehört.

Entsprechend der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen
Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung
- NAV) des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie vom 01. November
2006, Paragraf 12 muss der Grundstückseigentümer rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten
Inanspruchnahme des Grundstücks benachrichtigt werden.

Die Verordnung händigte ich Ihnen am 01.08.12 aus.

Auf Grund der Dringlichkeit der Maßnahme möchten wir Sie höflichst bitten, uns innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens die unterschriebene
Kenntnisnahme zukommen zu lassen (auch per Fax möglich).
Über Baubeginn und Bauablauf werden Sie von der beauftragten Baufirma informiert.

Mit freundlichen Grüßen
SAG GmbH

Wenn man dieses Schreiben das 1. mal liest, hat man den 1.Eindruck, das muß so sein.

ABER DAS SCHREIBEN IST "AALGLATT" !!

Wer vorschnell unterschreibt erteilt dem Netzbetreiber einen Auftrag zur Änderung der Endkunden-Anlage (Verlegung des Hauptanschlußkasten), was ja laut NAV und TAB kostenpflichtig ist.

Meine Antwort auf das Schreiben:

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 17.09.2012:

Werter Her SAG

Auch wenn Sie mich bei Zeiten über den geplanten Bauablauf informiert haben, gibt es immer noch ein ungeklärtes Problem.

In den NAV und den TAB wird immer wieder darauf hingewiesen, das diese Bestimmungen für neu errichtete Anlagen gilt.
Meine Elt -Versorgungsanlage besteht und funktioniert seit 1997! Demzufolge bin ich ein Bestandskunde!

In Ihrem Schreiben vom 17.09.2012 schreiben sie:

Der neue Hausanschlusskasten kann an der Außenwand angebracht werden (siehe Lageplanausschnitt). ........................... .

Er kann , muß aber nicht an der Außenand angebracht werden!! Ich habe einen funktionierenden Hausanschlusskasten, ich brauche keinen neuen!

Da ich aber keinen Auftrag zur Änderung der Anlage erteilt habe, entstehen mir auch keine Kosten!

Also bitte klären sie das. (M)ein Anwalt sieht das ähnlich, wie ich.

In Erwartung einer Antwort und freundlicher Grüßen, verbleibt eine Gurke


Herr SAG hat mein Antwortschreiben an den Netzbetreiber weiter geleitet.


Ich bin gespannt wie die Antwort des Netzbetreibers lautet.

Bis später, eine hilfreiche Gurke
 
Hallo Gurke,

also ein wenig zur Aufklärung. Der Herr SAG ist in Wirklichkeit ein Dienstleister für die Energiewirtschaft (Netzprojektierung, Bauausführung etc.). Nur so zur Randinfo ähnliche Nennen sich GA... Emi? ... (Ich möchte hier keine Namen nennen um nicht den Vorwurf der Werbung zu bekommen). Das was man jetzt schon sieht ist, dass dir als Kunden entgegen gekommen wird. Warum? Normalerweise kommt der neue Hausanschlusskasten an die Grundstücksgrenze. Das restliche Kundenkabel ist vom Anschlussnehmer zu legen. Wenn man sich also schon erbarmt bis an dein Haus zu legen (vorrausgesetzt das Haus steht nicht direkt an der Straße, so hat man schon ein wenig eingelenkt. Hier kann man sich freuen, weil somit die Kosten für den Kunden schon stark reduziert sind. Ohne höhere Probleme im Gebäude, gibt es schon Elektriker, welche einem dann für einen schmalen Taler den Anschluss wiederherstellen. Aber wie schon vorweg erwähnt vielleicht nicht ganz schön. Ich denke mit diesem Stand kann man schon zufrieden sein. Das Problem ist, dass der Netzbetreiber keine neuen Leitungen mehr an Gebäuden von Kunden installieren will, da hier die Eigentumsabgrenzung schwierig fällt.

Mal realistisch betrachtet:
Die Restkosten sollten nicht sehr hoch sein für eine Spaarvariante. Ein wenig Alu Hauptleitung vom HAK zum Zähler (billiger als Kupfer), und ein wenig Klemmaufwand. Also im mittleren 3 stelligen Bereich. Damit finde ich kann man leben, da trifft es andere die 40-50m bis zum Gebäude +10 m drinnen + Tiefbau wesentlich härter.

Beste Grüße

Christoph

Als kleiner Anhang noch von Tante Edit:
Die von dir favorisierte sogenannte Innenanschlusstechnik sehen Versorger in Ostdeutschland vor allem in Kabelnetzen ungern. Auch als Kunde im Kabelnetz würde ich das ungern haben wollen. Der Grund ist einfach: Netze müssen vor allem in unserer Region so billig wie möglich gebaut werden, dies hat aber Konsequenzen für die Betriebsführung. Es ist praktisch so, dass in NS-Netzen nur noch 2 Schaltstellen vorzusehen sind. Der Stationsabgang und der Hausanschlusskasten. Kabelverteiler etc sind zu teuer und werden gespaart. Im Falle eines Kabelfehlers muss dieser aber eingemessen werden. Da man nirgends mehr Schalten kann werden in so einem Fall also einfach alle HAK Sicherungen gezogen und losgemessen. Wenn jetzt jemand den HAK drinnen hat und der jenige im Störungsfall nicht angetroffen wird, so kann trotzdem im Sinne des Allgemeinwohls losgemessen werden. Die Konsequenz es können viele Geräte Aufgrund der hohen Prüfspannung schaden nehmen. Dies nachzuweisen wird auch für den Kunden sehr schwer. Aus diesem Grund ein + für die Außenanschlusstechnik. So genug ausgeholt.
 
Hallo EnteS901

Im Prinzip verstehe ich Deine Erklärungen. Auch "Tante Edit".

Aber einen sehr wesentlichen Aspekt übersiehst Du!

Wenn ich den Elt-Anschluß an einen Neubau installieren muß, hast Du mir Deinen Ausführungen vollkommen recht!

In meinem Fall ist es aber KEIN ERSTANSCHLUß, sondern ein Austausch der Freileitung gegen Erdkabel.

Den Auftrag für den Kabeltausch hat aber der Netzbetreiber erteilt; und wer bestellt, der bezahlt auch!

Wenn es eine gesetzliche Handhabe gebe, könnten sie mich ja zwingen den HAK außerhalb des Gebäudes anzubringen.

Bis später
 
Hallo Gurke,

was du ansprichst ist ein heißes Thema aber. VNB haben eine Versorgungspflicht nach EnWG. Diese erfordert aber nur, dass die elektrische Energie für gewöhnliche Haushaltskunden bis an die Flurstücksgrenze geliefert wird. Zu mehr sind VNB nicht verpflichtet. Der Rest (bis zum HAK im Gebäude) ist quasi historisch bedingter Bonus, dafür hat man ja im Gegenzug das Gebäude auch als Anspringpunkt (Befestigungspunkt) für die Anschlussfreileitung verwendet. Ab Grundstücksgrenze muss sich nach NAV der Anschlussnehmer kümmern. Auch das spekulieren auf den bestehenden HAK kann schief gehen. Grund hierfür sind unzureichende Zutrittsmöglichkeiten und Arbeitsräume im Bereich des HAK. Näheres klärt die TAB 2012 auf. Diese Bedienbereiche sind für bspw. DDR HAKs meistens nicht einzuhalten, weshalb nachgebessert werden muss und da Bestand ->(durch den VNB) und dieser Pflicht kommt er nun nach. Weiterhin ist zu vermuten, dass der alte Freileitungshausanschlusskasten ein alter SK63 mit DIAZED-Sicherungen ist, auch dieser ist nicht mehr zeitgemäß und kann somit im Bereich von Erneuerungsstrategien liegen. In diesem Sinne ist wie gesagt aus meiner Warte beim HAK am Haus das Maximum erreicht, was einem der Planer zugestehen kann. DEr REst läuft dann wirklich auf Härtefallregelungen evtl. mit Gerichtsprozess hinaus. Hier stellt sich die Frage ob sich das wirklich lohnt. Vielleicht ist ja der VNB-PLaner noch bereit dass benötigte Anschlussmaterial für die Widerherstellung des Anschlusses bereitzustellen. Aber dass ist nicht mehr Stand der Technik.

Beste Grüße

Christoph

PS: Zum senieren um das eventuelle alter des HAK habe ich meine Glaskugel +0,01% Erfahrung verwendet. Es hegt also keinen Anspruch auf Richtigkeit :)
 
Hallo

Ich habe das Gefühl, wir reden aneinander vorbei.

Als einen gemeinsamen Nenner schlage ich folgende Seiten vor:

http://http://www.sw-l.de/de/dnl/2012_t ... nd.306.pdf

UND

https://www.mitnetz-strom.de/data/NAV-E ... _STROM.pdf

Wo steht bzw. ist festgelegt das:

....., dass die elektrische Energie für gewöhnliche Haushaltskunden bis an die Flurstücksgrenze geliefert wird. Zu mehr sind VNB nicht verpflichtet.

Meine Elt-Versorgung im Haus wurde vom HAK ab vollkommen neu installiert.
Die Energieversorgung hat die Sicherungen damals (1997) eingesetzt; mit Protokoll.

Bis später
 
EnteS901 schrieb:
Näheres klärt die TAB 2012 auf.
Für einen bestehenden Anschluß ist die TAB vom Errichtungszeitpunkt zuständig.

Genaugenommen regelt das EnWG, was in einer TAB definiert werden darf. 90% aller aktuellen TAB Definitionen lassen sich relativ einfach per Gericht kippen. Wenn es denn soweit kommt, gibt es fast immer einen Vergleich, bei dem alle Kosten übernommen werden und bestimmte Regeln für den speziellen Kunden nicht mehr einfordert werden. Ausnahme von der Regel war der SLS im Vorzählerbereich. Da gibt es ein Urteil, das gleichwertige Schutzorgane, wie z.B. Neozed-Lasttrenner, NH- oder Diazed-Sicherungen auch zulässig sind.
 
Hallo

Heute habe ich folgendes Schreiben erhalten:

Ortsnetzrekonstruktion in Dingsbums

Sehr geehrter Herr Gurke,

vielen Dank für Ihre E- Mail vom 5.03.2013 und den darin ausgeführte Aussagen zur geplanten Ortsnetzrekonstruktion in Dingsbums und der damit verbundenen Anpassung der Installationsanlage in der o. g. Abnahmestelle.
Gern möchten wir Ihnen hiermit nochmals einige Ausführungen schriftlich mitteilen.
Das Niederspannungsfreileitungsnetz der Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH in Dingsbums, Teichweg wird im Rahmen des Ausbaues der Staatsstraße XX durch ein Niederspannungskabelnetz ersetzt, und mit Fertigstellung der Baumaßnahme außer Betrieb genommen. Eine Weiterversorgung Ihres Netzanschlusses aus dem alten Freileitungsnetz ist nach der Außerbetriebnahme nicht mehr möglich.
Im Zuge der Ortsnetzrekonstruktion werden wir den neuen Kabelnetzanschluss der o. g. Abnahmestelle bis zur Eigentumsgrenze dem Hausanschlusskasten für Sie kostenlos herstellen.
Als gesetzliche Grundlage für die Anpassung der Kundenanlage nach der Änderung des Netzanschlusses erlauben wir uns, Sie auf die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung-NAV) hinzuweisen. In § 13 Abs.1 wird die Verantwortung des Anschlussnehmers „ Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der elektrischen Anlagen hinter der Hausanschlusssicherung ..." festgelegt.
Weiter gibt es die Anforderungen, die in den Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB 2012) Mitteldeutschland be-schrieben sind. Dort heißt es in Punkt 5.1.6: „Bei Umstellung des Netzanschlusses (z. B. von Freileitungs- auf Kabelbauweise) sorgt der Anschlussnehmerfür die entsprechende Anpassung seiner Anlage." Dies winjnochmals in der DIN VDE 18015-1 unter Punkt 5.2.1 bestätigt.

...................................

Eigentlich, schreiben und vor allem bestätigen sie (der Netzbetreiber) mir, was ich immer wollte. Sie verlegen das neue Erdkabel bis an den schon bestehenden Hausanschlusskasten.
Ich brauche an meinem Teil der Anlage nichts ändern.

Der alte Hausanschlusskasten ist die Eigentumsgrenze, da laut Gesetz der Hausanschlusskasten Eigentum des Netzbetreibers ist!

Das unterstrichene aus dem Schreiben klingt so logisch, aber irgendwie kann ich den Netzbetreiber nicht vertrauen.

Wie ist Eure Meinung zu dem Schreiben?

Vielen Dank für Eure Hilfe, von einer Gurke
 
Ich lese nicht daraus daß der "alte" Hausanschlußkasten verwendet werden muß, der Netzbetreiber kann auch einen neuen (auf seine Kosten natürlich) zur Verfügung stellen, der nicht den gleichen Standort wie der alte haben muß...

Ciao
Stefan
 
Hallo Sko

Wenn sie mir den neuer HAK und die Folgekosten (neue Steigleitung und Einbindung in der Zählerschrank) bezahlen, dann kann es auch ein neuer Schrank sein.

Bis später
 
als Eigentumsgrenze würde ich eher die Hausmauer zum gehsteig bzw. die Grundstücksgrenze betrachten, und nicht den alten HAK.
 
Hallo fuchsi

Es spielt es keine Rolle, ob der HAK an der Grundstücksgrenze, oder 100 m im Grundstück an einer beliebigen Stelle angebracht ist.

Der Hauptanschlußkasten inklusive Zuleitung ist Eigentum des Netzbetreibers.

Diese Eigentumsgrenze hat mit der Grundstücksgrenze absolut nichts zu tun.

Bis später
 
Wenn man immer nur liest, was einem gefällt, ändert das an der Wahrheit immer noch nichts: Für die Verbindung deiner Anlage an den neuen HAK bist du selbst verantwortlich. Das steht da übrigens auch, du interpretierst es nur falsch.

Dort heißt es in Punkt 5.1.6: „Bei Umstellung des Netzanschlusses (z. B. von Freileitungs- auf Kabelbauweise) sorgt der Anschlussnehmerfür die entsprechende Anpassung seiner Anlage." Dies winjnochmals in der DIN VDE 18015-1 unter Punkt 5.2.1 bestätigt.
 
Hallo T.Paul

Dann würde ich Dich mal bitten, mir zu erklären, welche Teile zur Kundenanlage gehören.

Nach meiner Auffassung umfasst die Kundenanlage die Ableitung ("Steigleitung") vom HAK zum Zählerkasten und die Elektroinstallation im Haus.

Der HAK gehört dem Netzbetreiber!

Warum soll ich den HAK, der nicht mir gehört versetzen, und die dadurch nötige Neuinstallation der Steigleitung erneut finanzieren ?

Bis später
 
Weil du sonst keine Stromversorgung mehr hast?
 
Die Kundenanlage beginnt hinter den Hauanschlusssicherungen im HAK.

Den HAK sollst du garnicht versetzen, der Netzbetreiber liefert Dir ein neues Kabel und einen HAK und da endet seine Arbeit - für deine Anlage bist dann du verantwortlich, also auch für die Verbindung zwischen HAK und Zähler. Das hast du grad sogar selbst so erklärt, dass Dir diese Leitung gehört und damit dein Problem ist :)

Die nennt sich übrigens Hauptleitung ...

Zitat aus TAB 2012 Mitteldeutschland
(6) Bei Umstellung des Netzanschlusses (z. B. von Freileitungsbauweise auf Kabelbauweise) sorgt der Anschlussnehmer für die entsprechende Anpassung seiner
Anlage.

Zitat aus NAV
§ 5 Netzanschluss
Der Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen
Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der
Hausanschlusssicherung, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen wird; in jedem Fall sind auf
die Hausanschlusssicherung die Bestimmungen über den Netzanschluss anzuwenden.
 
Hallo

Ich habe die NAV und die TAB in der letzten Zeit mehrfach gelesen.
Das ich für meinen Teil der Anlage zuständig bin, habe ich lange begriffen!

Aber auf meine Frage: Wo steht, wo der HAK angebracht werden muß, bzw. die rechtliche Grundlage dazu, wo er angebracht werden muß, habt ihr wahrscheinlich keine aufklärende Antwort. Ich habe in den beiden Texte nicht dazu gefunden.
Auch gibt es keine rechtliche Grundlage dazu, die den Netzbetreiber berechtigt ist die Eigentumsgrenze (der HAK) einseitig zurück zuziehen.

Wenn es diesen Gesetzestext gäbe, hätte er in seinem Benachtigungsschreiben nicht den Vorschlag gemacht (KANN versetzt werden), sondern der HAK wird versetzt!

Ich habe schon einen HAK. Warum soll ich mir einen "neuen" schenken lassen?
Wenn ich das "vergiftete" Geschenk annehme, erteile ich dem Netzbetreiber den Auftrag zu Änderung seiner Anlage, welche der Netzbetreiber dankend genehmigt, da ich dann meine Anlage auf eigene Kosten anpassen muß!

Der Kernpunkt meiner Fragerei ist und bleibt:

Auf Grund welchen Gesetzes darf der Netzbetreiber die "Eigentumsgrenze" einseitig zurück ziehen.

Ich wäre sehr dankbar, wenn Ihr mir diese Stelle im Gesetz nennen könntet, dann hätte ich Gewissheit, das ich Unrecht habe mit meinen Forderungen.

Vielen Dank im Voraus von einer Gurke
 
Ich kenne einen Fall, den habens genau deswegen vor dem Haus einen eigenen Mast gesetzt, und als einzigen in der Strasse den Dachständer belassen.....
 
Hallo fuchsi

Berichte mehr davon, wie es dazu kam.

Bis später
 
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