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Dipol
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- RFT-Meister und VDE-geprüfte Blitzschutzfachkraft
Strich in den Kalender!Erst mal müssen wir feststellen, dass ein Urteil dann nur eine allgemeine Signalwirkung hat, wenn min. ein Landesgericht dies ausgesprochen hat. Amtgerichte fällen im allgemeinen nur Einzelurteile. In einem anderen Bundesland wäre eine erneute Klage mit anderem Ausgang möglich, wo es denn letztendlich vom BGH entschieden werden muss. Muss sich natürlich jemand auf diesen Weg machen und die Revision vorm BGH zulässig sein.
Wenn renitente Mieter meinen, die müssen mit solchen Anlagen die Hausfassaden verschandeln, dann ist es gut wenn diese ausziehen und sich am Besten selber Eigentum anschaffen, dann können die sich damit das Dach zuplastern.
Abgesehen davon, halte ich eine ordnungsgemäße statische Befestigung solcher Anlagen für unabdingbar. Denn diese ca.1,2- 2 m² großen Flächen haben eine gewisse Windlast. Das kommt auch immer auf die baulichen Gegebenheiten an. Wenn das Teil hinten an der Balkonwand steht, ist es eine andere Sache, als wenn ich so ein Teil schräg nach Süden ausgerichtet aus der Gebäudefront herausragend am Geländer des Balkones montiere.
Beim letzteren hätte sogar die Kommune ein Mitspracherecht, wenn dadurch die Baulinie überschritten und die Optik gestört werden würde. Gerade bei historischen Innenstadtbebauung können selbst die Eigentümer nicht immer das tun, was sie möchten, wenn es ein Ambienteschutz gibt.
Als Vermieter würde ich auch einen statischen Nachweiß eines beglaubigten Statikers verlangen, dass diese Anlage keine negativen Auswirkungen auf das Gebäude hat.
Mit Ausnahme der Schreibweise vom statischen Nachweis uneingeschränkte Zustimmung zum Vollzitat.