Mal abgesehen, dass ich das auch nicht schön finde, dass ich das so nicht realisieren würde und mir mehrere Ideen in den Sinn kämen, wie man sowas gestalten könne, frage ich einmal - auch um zu polarisieren - in die Runde:
Warum eigentlich nicht?
In Normen und Gesetzen gilt das geschriebene Wort und nicht, was der Autor sich dabei vorgestellt hat.
Die Rechtslehre schrieb:
Gucken wir doch mal:
elektroblitzer schrieb:
Nach VDE 0100-520 528.1 ist es erforderlich das Kabel oder Leitungen die nicht [gegen] die höchste vorkommende Spannung isoliert sind[,] räumlich durch Trennstege von einander zu trennen sind.
Ich erhebe Zweifel daran, dass das YSTY (oder was das ist) nicht gegen 230VAC isoliert ist. Wen man den Beidraht mit Isoband umwickeln würde (Beispiel!), ginge das anhand dieser Norm klar.
elektroblitzer schrieb:
Nach 0100-510 müssen Klemmstellen der Umgebung nach gegen Fremdkörper und Feuchtigkeit geschützt werden. Dies ist mit einer vollkommen offen Klemmstelle nicht zu erreichen.
Die "Klemmstelle" ist von allen Seiten umschlossen. Wenn der Kettensägenmörder sich nicht durch die Decke schneidet oder das Gebäude im Meer versinkt, sind die Bedingungen nach dem Wortlaut dieser Norm erfüllt.
s-p-s schrieb:
VDE 0100-520
526 Elektrische Verbindungen
- Der Anschluss und die Verbindung von Leitern muss auf isolierender Unterlage,in isolierender Umhüllung oder in Anschlussräumen erfolgen
Nehmen wir mal an, die Leitungen seien fixiert - ist eine Rigips-Platte als elektrischer Leiter bekannt? Irgendwie greift das nicht voll.
HINWEIS:
Nochmal für die Fingerwedler - Ganz klar! Schön ist das nicht. Ich heiße diese Ausführung auch nicht gut. Aber es fällt mir schwer, eine Norm heranzuziehen, aus der unwiderlegbar herauszulesen ist, dass hier der Fall "So nicht! Verboten!" vorliegt.
So leid es mir tut - abgesehen vom unisolierten Beidraht (=> Grauzone) erkenne ich nichts, was die die rote Linie der Sorgfaltspflicht verletzt.
Und wer jetzt schimpfen will, der möge sich bitte erst damit auseinandersetzen, was der Begriff der Sorgfaltspflicht juristisch darstellt.