Offene Verdrahtung in Decken zulässig?

Diskutiere Offene Verdrahtung in Decken zulässig? im Forum Installation von Leitungen und Betriebsmitteln im Bereich ELEKTRO-INSTALLATION & HAUSELEKTRIK - Hallo zusammen. Ich ärger mich momentan mit einem Fachplaner und einer Elektrofirma rum. Es geht um den Anschluss von Einbauleuchten in einer...
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Octavian1977 schrieb:
.... oder sonstige Arbeiten in der Decke) ist eine Zugentlastung vorzusehen.

Ich lass mich gern belehren, aber was ist, wenn ich eine Wand abreiße und es kommt eine Leitung zum Vorschein, die in einer Schalterdose endet. Wo ist da die Zugentlastung?
werner
 
Ich lass mich gern belehren, aber was ist, wenn ich eine Wand abreiße und es kommt eine Leitung zum Vorschein, die in einer Schalterdose endet. Wo ist da die Zugentlastung?

> Bei der Verlegung von Aderleitungen in Flexrohren ist keine Zugentlastung vorgesehen - das stimmt.

Bei der Verlegung von Mantelleitungen (außerhalb von Unterputzinstallationen) sehr wohl, da die zu verwendenden Betriebsmittel die Zugentlastung aufgrund ihrer Bauart aufweisen!

Die Normen geben vor, welche Betriebsmittel zu wählen sind > daraus ergibt sich über die Betriebsmittel die Forderung der Zugentlastung. Ganz abgesehen vom praktischen Nutzen!

Alle weiteren Spekulationen sind sinnlos.

Gruß Manuel
 
manuel82 schrieb:
Bei der Verlegung von Mantelleitungen (außerhalb von Unterputzinstallationen) sehr wohl, da die zu verwendenden Betriebsmittel die Zugentlastung aufgrund ihrer Bauart aufweisen!

Alle weiteren Spekulationen sind sinnlos.

Ich will nicht spekulieren, sondern suche eine klare Richtlinie.
Wie ist denn bei IP20-AufPutz-Geräten? Diese haben weder eine dichte Kabeleinführung noch eine Zugentlastung.
werner
 
Durch das Führen der Leitung in einem Rohr, oder durch die Befestigung mit Schellen, werden Zugentlastungen nicht benötigt.
 
Das würde in unserem Deckenleuchten-Fall aber bedeuten, wenn ich die Kabel befestige, habe ich den Punkt Zugentlastung erledigt.
werner
 
Re.

Servus,

die normative Forderung nach einer Zugentlastung im konkreten Fall ergibt sich wohl durch mehrere Regelwerke.

Die bauliche Konstruktion ist als Hohlwand einzustufen und daher die ÖVE E8001-4-58 als Grundlage zu wählen. Die genannte Norm greift, wie auch die Deutsche Norm, auf das Europäische Harmonisierungsdokument HD 384.4.482 zurück - daher sind wohl kaum Unterschiede vorhanden.

In der genannten Norm wird darauf verwiesen, dass nur für diesen Einsatzzweck geeignete Betriebsmittel verwendet werden dürfen. Diese Betriebsmittel müssen sicherstellen, dass eingeführte Leitungen und Schläuche zugentlastet sind.
Leuchten, Netzgeräte und sonstige Betriebsmittel haben in der Regel eine Vorsehung für eine Zugentlastung - analog lässt sich das auch auf Klemmstellen außerhalb dieser Betriebsmittel ableiten!

Weiters ist es unsinnig, im vorliegenden Fall Mängel einzeln zu bewerten - hier kommt nur eine Gesamtbetrachtung in Frage.

MfG Oysmüller
 
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