Re.
Servus,
die normative Forderung nach einer Zugentlastung im konkreten Fall ergibt sich wohl durch mehrere Regelwerke.
Die bauliche Konstruktion ist als Hohlwand einzustufen und daher die ÖVE E8001-4-58 als Grundlage zu wählen. Die genannte Norm greift, wie auch die Deutsche Norm, auf das Europäische Harmonisierungsdokument HD 384.4.482 zurück - daher sind wohl kaum Unterschiede vorhanden.
In der genannten Norm wird darauf verwiesen, dass nur für diesen Einsatzzweck geeignete Betriebsmittel verwendet werden dürfen. Diese Betriebsmittel müssen sicherstellen, dass eingeführte Leitungen und Schläuche zugentlastet sind.
Leuchten, Netzgeräte und sonstige Betriebsmittel haben in der Regel eine Vorsehung für eine Zugentlastung - analog lässt sich das auch auf Klemmstellen außerhalb dieser Betriebsmittel ableiten!
Weiters ist es unsinnig, im vorliegenden Fall Mängel einzeln zu bewerten - hier kommt nur eine Gesamtbetrachtung in Frage.
MfG Oysmüller