Regeln zur Errichtung einer elektrischen Anlage

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stromi123

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Hallo liebes Forum,

ich wollte mich hier mal nach den genauen Regeln erkundigen, die es bei der Auswahl eines Elektrikbetriebs zur Errichtung einer elektrischen Anlage gibt.

Muss der Errichter einer elektrischen Anlage (z.B. eine Unterverteilung) beim Netzbetreiber im Instalateursverzeichnis gelistet sein, oder kann ich einen beliebigen Elektrikerbetrieb auswählen, der auch nicht zwingend im lokalen Instalateursverzeichnis des Netzbetreibers gelistet ist?

Ist meine Annahme, dass ein Eletkrikerbetrieb, der elektrische Anlagen installiert (also auch wenn es sich nur um eine einzige Steckdose handelt), immer im Instalateursverzeichnis des Netzbetreibers gelistet sein muss? Oder geht es bei diesem Instalateursverzeichnis um eine Zertifizierung zu Arbeiten am HAK oder am Zähler?

Wie lange dauert Erfahrungsgemäß die Beantragung zur Aufnahme in das Instalateursverzeichnis des Netzbetreibers, wenn der Betrieb bereits in anderen Gebieten Deutschlands bei anderen Netzbetreibern tätig war?


Ich hoffe ihr könnt mir diese Regeln hier ein wenig besser erläutern.

MfG Stromi
 
Ist dein Betrieb bei einem anderen EVU gelistet kann dir bei einem fremden Evu eine Gastzulassung erteilt werden.Es muss dann nur deine Lizenz vorgelegt werden.
 
Lese Dir die NAV durch §13.
hier ist deutlich zu lesen, daß elektrische Anlagen welche am öffentlichen Netz hängen aussschließlich durch eingetragene Fachbetriebe zulässig sind.
Mir wäre allerdings keine Elektriker Firma mit Sitz in Deutschland bekannt welche diese Eintrgung nicht hat, denn das würde bedeuten, daß diese selbsttätig fast nichts machen kann.
Ausnahmen sind sicher Zeitarbeitsfirmen oder selbständige Unternehmer.

Nur Wartung und Reparatur, sowie die Installation von Netzunabhängigen Anlagen ist auch durch nicht eingetragene Fachkräfte zulässig.

Ich weiß jezt tnicht mehr wo das stand aber in irgend einer Regelung war geschrieben, daß aus Gründen der Vereinfachung für den Anschlußnehmer es ausreichend ist wenn der Fachmann im Verzeichnis EINES VNB eingetragen ist.
Solange dieser keinen Zählerantrag ausfüllen muß, braucht da auch keiner einen Gasteintrag erstellen lassen.
 
Besten Dank für eure Hilfe.

ich habe bei meinem Netzbetreiber angerufen. Seine Aussage war "Alles was nach dem Zähler ist, ist egal, solange es ein eingetragener Elektrikerbetrieb macht. Der muss auch nicht im Instalateurverzeichnis des Netzbetreibers stehen. Alles was vor dem Zähler liegt und verplompt ist, ist heilig. Wer die Plomben abmacht, muss dies sofort beim Netzbetreiber melden."

Alle Arbeiten nach dem Zähler interessieren den Netzbetreiber scheinbar nicht. Bei mir ist nun das Problem, dass eine neue UV errichtet werden soll. Der alte Zähler soll erhalten blieben. Jetzt ist das Problem, dass es keine Möglichkeit gibt, die Klemmschienen im Zählerkasten spannungsfrei zu schalten, ohne die Hauptsicherungen im HAK zu ziehen. Demnach kann mein ausgewählter Elektrikerbetrieb nicht im spannungsfreien Zustand die neue UV anschließen. Ebenso ist aufgefallen, dass die Ableitung vom Zähler zur Klemmschiene scheinbar nur in 10 Quadratmilimeter ausgeführt ist. Diese soll durch 16 Quadratmiillimeter getauscht werden.

Daraus leite ich ab, dass ich für mein Vorhaben 2 Elektrikerbetriebe brauche.
Betrieb A, der mir neben(örtlich) dem alten Zählerschrank die neue UV+Verkabelung errichtet,
und Betrieb B aus dem Instalateursverzeichnis des Netzbetreibers, der mir die Hauptsicherungen zieht, die Ableitung vom Zähler tauscht, und die Hauptsicherung wieder einsetz, wenn die UV angeschlossen ist.


Das heißt Betrieb B muss vorbei kommen, die Plomben entfernen, und beim Netzbetreiber angeben, dass er die Plomben enfernt hat, um z.B. die Hauptsicherung zu ziehen, Dann kann Betrieb A alles anschließen. Dann muss Betrieb B wieder die Neuverplombung beim Netzbetreiber beantragen.

Ist es hier nicht möglich, dass Betrieb A selbst die Hauptsicherung zieht? Beispielsweise mit einem Gastzugang beim Netzbetreiber.

An dieser Stelle stellt sich mir auch die Frage, ob es nicht eine Vorrichtung nach dem Zähler geben solte, mit dem alle Klemmböcke Spannungsfrei geschaltet werden können.
 
Ich weiß jezt tnicht mehr wo das stand aber in irgend einer Regelung war geschrieben, daß aus Gründen der Vereinfachung für den Anschlußnehmer es ausreichend ist wenn der Fachmann im Verzeichnis EINES VNB eingetragen ist.
Solange dieser keinen Zählerantrag ausfüllen muß, braucht da auch keiner einen Gasteintrag erstellen lassen.[/QUOTE]

Wie sieht es beispielsweise mit dem Austausch von Adern, die vom Zähler abgehen? Müsste man dafür einen Zählerantrag stellen? Ich denke es ist nicht möglich hier die abgehenden Adern zu tauschen, ohne irgendeine Plombe zu lösen.
 
Warum willst Du Dann zwei Betriebe beauftragen?
Wenn dann lass das den einen machen der dann halt die entsprechende Eintragung hat, bzw lass es durch eine Firma durchführen und delegiere das Problem "wer macht wo was und darf was" einfach an diesen.
Das ist für Fachbetriebe durchaus Alltagsgeschäft, wenn die sich da nicht zu helfen wissen hat man sowieso den falschen Betrieb gewählt.
 
Betrieb A ist ein bekannter, der mir die Errichtung zu einem guten Preis macht. Allerdings ist er kein lokaler Betrieb, der beim Netzbetreiber eingetragen ist. Bevor ich ihn engagiere, möchte ich mich über den bürokratischen Aufwand informieren, wenn er mir die Anlage errichtet.
 
Wenn Dein Bekannter einen entsprechenden Betrieb hat wird auch der sich zu helfen wissen.
selbst die Elektrofachkräfte ohne Eintragung wissen sich zu helfen wenn deren Anlage erneuert werden will.
Oder meinst Du ich lass irgendjemand anderen an meiner Elektrik arbeiten?
 
Thema: Regeln zur Errichtung einer elektrischen Anlage
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