Infos zum Thema USV-Anlagen, Schutzmaßnahme
Ich habe nun etwas zu diesem Thema recherchiert und bin auf ein paar interessante Punkte gestoßen.
Vorab sei noch zu erwähnen, dass sich alle Infos auf die Österreichischen Normen und Gesetze beziehen!
1.) Auch für USV-Stromkreise gilt in Österreich gem. ÖVE E8001 der Zusatzschutz (FI mit Nennfehlerstrom 30mA) als verbindlich. Im Gegensatz zur VDE oder NIN (Schweiz) gibt es bei uns auch keine Ausnahme für Verbraucher in Rechenzentren.
Der Zusatzschutz stellt keine eigenständige Schutzmaßnahme dar - diese muss separat gewährleistet sein (entweder Fehlerstromschutzschaltung oder Nullung). Der Zusatzschutz ist für Anlagen mit Steckdosenstromkreisen bis einschließlich 16A vorgeschrieben. Steckdosenstromkreise sind Stromkreise, an denen Stecksysteme für den "Hausgebrauch (gem. CEE7)" installiert sind. Alle anderen Stecksysteme wie die CEE 16A Industriestecker (1+N) oder Kaltgerätestecker fallen nicht in diese Kategorie und dürfen auch ohne Zusatzschutz betrieben werden!
2.) Die interne Abschaltung von USV-Anlagen im Kurzschlussfall zählt nicht als Schutzmaßnahme. Wie auch bei "normalen" Stromkreisen muss die Abschaltung durch das vorgeschaltene Überstromschutzorgan zuerst erfolgen.
Wie mir ein Techniker erklärte, lässt sich generell behaupten, dass USV-Anlagen zwischen dem 2 bis 3 fachen Nenn- bzw. Bemessungsstrom intern abschalten. Die Batterien würden in der Regel einen deutlich höheren Strom liefern können, allerdings kann die abgegebene Spannung nicht mehr im festgelegten Sollbereich gehalten werden und somit wird getrennt, um Schäden durch Unterspannung an den Verbrauchern zu vermeiden.
Gerade bei USV-Anlagen in der Leistungskategorie bis 35kVA ist die Umsetzung der Schutzmaßnahme Nullung kritisch, weil eben der Abschaltstrom der USV sehr gering ist. Leitungsschutzschalter der Charakteristik C sind ungeeignet. Selbst bei LS-Schaltern mit B-Kennlinie kann es bei 16A Nennstrom schnell knapp werden. Es gibt daher ganz eigene Leistungsschutzschalter, mit eigenen Kennlinien, welche speziell für USV-Anlagen entwickelt wurden. Dazu habe ich leider noch keine näheren Infos.
3.) Nachweis der Funktion der Schutzmaßnahme an USV- und NEA- (Dieselgenerator) versorgten Stromkreisen: Wie auch beim Normalnetz muss die Funktion der Schutzmaßnahme mittels Messung oder Berechnung geprüft werden. Wird eine Messung vorgenommen, darf diese nur im USV-Betrieb (kein Bypass) bzw. Generatorbetrieb erfolgen! Viele USV-Anlagen fahren im Normalbetrieb teilweise auch über das einspeisende Normalnetz wodurch sich die Impedanz auch verändert und der Messwert somit falsch wäre. Für die Messung zählt immer der "schlechtere" Wert.
LG Manuel