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Hallo,
in der Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 1 steht u.a.:
[...]An einen Stromerzeuger dürfen elektrische Leitungen
nur mit bestimmten Leitungslängen angeschlossen werden.
Die Längen der Anschlussleitungen der Verbraucher können hierbei vernachlässigt werden,
sofern die einzelne Anschlussleitung nicht länger als 10 Meter ist [...]
Bsp 1, erlaubt:
an L1 100mKabel(3x2,5), danach Verteiler, 2 Strahler je 1000W
Bsp 2, verboten:
an L1 100mKabel(3x2,5), 1 Strahler 1000W
und an L2 50mKabel(3x2,5), 1 Strahler 1000W
angegebene Verbots-Begründung:
Da die Leitungslänge zwischen 2 Verbrauchern >100m ist !!!???
Kann mir jemand den Verbots-Grund erklären?
die max.100m vom Notstrom zum Verbraucher kann ich wegen dem entstehenden Spannungsabfalls ja noch nachvollziehen,
aber wovor schützt eine Längenbegrenzung zwischen 2 Verbrauchern an unterschiedlichen Phasen?
(evtl. weil der Sternpunkt nicht geerdet ist???)
Danke
in der Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 1 steht u.a.:
[...]An einen Stromerzeuger dürfen elektrische Leitungen
nur mit bestimmten Leitungslängen angeschlossen werden.
Die Längen der Anschlussleitungen der Verbraucher können hierbei vernachlässigt werden,
sofern die einzelne Anschlussleitung nicht länger als 10 Meter ist [...]
Bsp 1, erlaubt:
an L1 100mKabel(3x2,5), danach Verteiler, 2 Strahler je 1000W
Bsp 2, verboten:
an L1 100mKabel(3x2,5), 1 Strahler 1000W
und an L2 50mKabel(3x2,5), 1 Strahler 1000W
angegebene Verbots-Begründung:
Da die Leitungslänge zwischen 2 Verbrauchern >100m ist !!!???
Kann mir jemand den Verbots-Grund erklären?
die max.100m vom Notstrom zum Verbraucher kann ich wegen dem entstehenden Spannungsabfalls ja noch nachvollziehen,
aber wovor schützt eine Längenbegrenzung zwischen 2 Verbrauchern an unterschiedlichen Phasen?
(evtl. weil der Sternpunkt nicht geerdet ist???)
Danke