Wenn es nach dem Zähler angeschlossen wird und als Ersatz für ein altes dienen kann, wird laut Gesetz keine Eintragung in ein Installateursverzeichnis verlangt.
Ich hatte "neu" als "zusätzlich" gedeutet.
Da diese Verordnung jedoch ein zahnloser Tiger ist - drauf gesch***n.
Ich habe mir für eine Angebotserstellung einen Zählerschrank angeschaut. Ich kannte das Objekt und hatte die alte NZ-Tafel erwartet, diese hängt auch noch, wird aber nun pro ehemaligem Zählerplatz mit einer 4 x 10mm² eingespeist. Im Keller hängt der neue Zählerschrank - ein dreifeldriger Feldverteiler für drei Dreipunkt-Zähler, 160mm Tiefe.
Da die Zähler nicht passten, hat man in die Türen Löcher geschnitten. Vorteil: Zählerstand ablesen bei geschlossener Tür!
Zuleitung wurde auchneu gelegt, 4 x 16mm².
APZ-Raum: Fehlanzeige. Sammelschienenssytem: Fehlanzeige. SH-Schalter: Fehlanzeige.
Ich "Der muss dann auf jeden Fall neu." Entrüsteter Kunde "Den haben wir erst letztes Jahr neu gemacht!". Ich: "Gut. Den hätte man direkt nach der Fertigstellung abreißen und wegschmeißen müssen."
Und was sagt der Netzbetreiber: "Ja, was sollen wir jetzt machen? Da geht ja so direkt keine Gefahr von aus, da haben wir keine Handhabe."
Merke: Was den Installateur seine Eintragung kosten würde, kann der Laie selber machen und hinrotzen, ohne Konsequenzen zu befürchten. Das kann es ja wohl nicht sein!