Strommasten, Hausanschluß

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hansi2019

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Hallo liebe Forum Leser,
bei Vermessungsarbeiten für ein Bauvorhaben habe ich festgestellt das der Strommasten für den Hausanschluß des Nachbarn auf meinem Grund steht.

Laut Google sind Duchleitungsleitungen also Leitungen von Haus zu Haus ( z.B. Von Dachständer zu Dachständer ) zu dulden.
Klar meist ist man selber auch angeschlossen.

Nun was tut man in diesem Fall ?
Gebühren verlangen ? Versetzten verlangen ?
Welche Rechte habe ich überhaupt ?
mfg
Hans
 
Das klärst Du am Besten mit einem Anwalt, ich würde aber prinzipiell vermuten, daß Du diesen Mast dulden mußt.
Es ist dem Nachbarschaftlichen Verhältnis sicher auch nicht zuträglich, wenn nun diesem Kosten eines Neuen Netzanschlusses entstehen(z.B. umstellung auf Erdkabel) nur weil Du ein Problem mit einem Mast hast, von dem Du bis vor Kurzem noch nicht mal wußtest, daß er auf Deinem Grund steht.
 
Ich würde erst mal mit dem VNB sprechen. Vielleicht gibt es eine alte Vereinbarung, nach der der Mast auf deinem Grundstück stehen darf. Wenn nicht, ist es Sache des VNB den Mast zu entfernen und dem Nachbarn einen neuen Anschluss (kostenlos) zu erstellen oder mit dir eine Vereinbarung zu treffen.
 
Das ist mir schon klar, dass ich nicht mit der Brechstange die Sache angehe.
Aber wenn man Verhandeln will sollte man vorher seine Rechte kennen.
Stören wird der Masten beim Aushub.
Da die Baugrube etwas größer als der Keller bzw. der Baukörper wird.
 
Wenn Du da bauen willst würde ich das auch mal angehen.
Zumindest sollte der VNB (wenn nicht schon geschehen) auf isolierte Leitungen umstellen, ansonsten hast Du mit allen Baugeräten und auch beim Bau selber Probleme damit.
 
§ 12 NAV (Niederspannungsanschlussverordnung): Grundstücksbenutzung

(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,

1. die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.

Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.

In Verbindung mit einem BGH-Urteil aus dem Jahre 2002 heißt das:
Wenn Dir Leitung und /oder Masten nicht "gefallen" oder aus allgemeinen Gründen abgelehnt werden (auch nachträglich), ist das kein Grund.

Wenn, wie hier, Dein Grundstück für Dich nicht zumutbar beeinträchtigt wird (Du kannst nicht so bauen, wie Deine Baugenehmigung es vorsieht, weil dem Fundamentaushub der Mast entgegensteht), sehe ich sehr wohl ein Anrecht auf Änderung dieses Zustandes durch den VNB. Egal, was im Grundbuch eingetragen ist oder nicht.
 
solche Masten sind nicht im Grundbuch eingetragen.
Sollte eine solche Eintragugn vorhanden sein ist dies nochmal ein Ganz anderes Thema, und deutlich schwerer (teurer) hier etwas daran zu ändern.
 
Wenn sowas gemacht wird sollte in der Regel ein Grundstücksnutzungsvertrag gemacht wurden sein. Hast du das Grundstück so gekauft mit mast? Oder wurde der erst nachträglich mal Gesetzt?

Einfach mal beim VNB nachfragen die müssten sowas im System haben. Wir fangen ohne solche Verträge mit den Grundstückseigentümern gar nicht erst an zu bauen. Wenn dort tatsächlich ein Vertrag besteht einfach mal mitteilen das es dort gebaut werden soll dann besprechen die alles weitere mit dir.
 
Einen Mast zur Versorgung des Nachbarn ist nur zu dulden wenn der Nachbar nicht anderweitig über sein Grundstück versorgt werden kann. Den Mast umzusetzen ist kein Hexenwerk. Grundsätzlich sind die Zeiten vorbei wo der Netzbetreiber machen konnte was er wollte . Und die Nutzung muss auch im Grundbuch eingetragen sein.
 
Ich kenne kein Grundstück in dem der Mast im Grundbuch steht, allerdings durchaus auf dem Grundstück.
 
Na dann google mal nach Leitungsrecht und Eintragungen im Grundbuch. Zu Leitungen gehören nicht nur Abwasser und Trinkwasser auch alle anderen Versorgungsleitungen gehören dazu, einschließlich der Energieversorgungsleitungen.
Siehe auch Leitungsrecht – Wikipedia
Nur als Beispiel : Ein Mast steht mitten im Grundstück des Nachbarn und der kann das betreten und befahren seines Grundstückes untersagen. So und nun mach mal eine Ortsnetzreko und versuche die Leitungen zu tauschen.
Ohne Eintragung ins Grundbuch stehst du da vor verschlossenem Grundstück und machst dich einem Hausfriedensbruch schuldig , wenn du da das Grundstück betrittst.
 
Mag sein, es ist aber trotzdem eher die Seltenheit, daß so was eingetragen wird.
Und wenn es eingetragen ist, ergibt sich kein einfacher Prozess dies gegen den Willen des begünstigten aus zu tragen.
 
Falsch ich kann durchaus der Verlegung von Leitungen die den Nachbarn versorgen widersprechen und habe da durchaus Aussicht auf Erfolg, wenn die Versorgung des Nachbarn über Öffentlichen Grund oder sein Grundstück möglich ist ! Das Grundrecht auf Eigentum und dazu gehört auch das Eigentum am Grundstück überwiegt da deutlich dem Leitungsrecht .
In dem Fall hier ist das Versetzen des Mastes auf das Grundstück des Nachbarn machbar und auch möglich.
So und wenn es dem Bauvorhaben des Grundstückseigentümers entgegensteht ist der Mast eben so zu versetzen das seine Interessen nicht beeinträchtigt wird . Notfalls ist eben ein weiterer Mast zu setzen !
 
Solange das nicht im Grundbuch eingetragen ist ja.
Mit dem Eintrag in das Grundbuch ergibt sich allerdings ein entsprechendes Recht, was nicht so einfach abgehakt werden kann.
 
Eben und aus diesem Grund ist die Dienstbarkeit des Grundstücks ins Grundbuch eingetragen denn erst dadurch ergibt sich Rechtssicherheit. So und zb bei einer geplanten Ortsnetzreko können auch solche Dienstbarkeiten aufgehoben werden , weil zb neue Masten gestellt werden müssen oder eine Umstellung von Freileitung auf Erdkabel erfolgt!
 
Können.
Im Zweifelsfall lässt der VNB diese Eintragung nicht löschen und hat somit weiterhin die Möglichkeit dies ein zu fordern.
 
Und was soll diese themenfremde Diskussion dem TE nutzen, UM IHN GEHT ES, und nicht um Annahmen und Mutmaßungen!
Das Hauptproblem des TE ist, dass der Mast seinen Geländeaushub stört, DARUM geht es. Nicht um Ortsnetzreko noch um Betretungsrechte des Grundstücks oder andere Schwänke!
Für die dem TE betreffende Beeinträchtigung ist es völlig egal, ob der Mast oder was auch immer im Grundbuch eingetragen ist oder nicht, er will ihn ja nicht komplett beseitigen lassen, sondern Abhilfe bei seinem Aushubvorhaben erlangen. Da ist der VNB sehr wohl in der Pflicht, oder wisst Ihr es wieder besser als OLG und BGH???
 
Zuletzt bearbeitet:
Der TE spricht aber in #1 auch von "Gebühren" ,
die er eventuell einfordern möchte.
Fazit für mich: Mit Gebühren, egal von wem,
stört der Mast nicht mehr oder er baut drum herum?
 
Im Notariellen Kaufvertrag über das Baugrundstück müsste diese Dienstbarkeit mit dem Strommast aber eingetragen sein.
Das sollte der TE dadurch auch bekannt sein, immerhin hat er ja den Kaufvertrag gelesen und unterschrieben.
 
Thema: Strommasten, Hausanschluß
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