Treppenlicht Zeitschalter

Diskutiere Treppenlicht Zeitschalter im Forum Grundlagen & Schaltungen der Elektroinstallation im Bereich ELEKTRO-INSTALLATION & HAUSELEKTRIK - Hallo, ich muss dieses Thema erneut aufgreifen (hatte ich schon mal vor zwei Jahren). Unsere Treppenhausbeleuchtung (5 Etagen) wird über Taster...
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Kreitmayr

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Hallo,

ich muss dieses Thema erneut aufgreifen (hatte ich schon mal vor zwei Jahren).
Unsere Treppenhausbeleuchtung (5 Etagen) wird über Taster geschaltet. Von außen über die Klingelanlage über einen eltako.


Schalltplan.jpg
Das Originalschaltbild habe ich entsprechend geändert.

Die Anlage lässt sich nicht nachtasten, die Glimmlampen in den Tastern leuchten nur wann die Treppenhausbeleuchtung aus ist.
Also gehe ich von einer 3-Draht Schaltung L-getastet aus.

Als Ersatz für den Zeitschalter bietet sich z.B. Theben ELP 9 an oder ein Legrand 003703 an.

Was mich irretiert ist bei Legrand die Bemerkung "in Neuanlagen nicht mehr zulässig".
katalog | Legrand E-Katalog


MfG
 
Zuletzt bearbeitet:
Du hast eine L getastet 3 Leiterschaltung und diese ist nicht nach tastbar.
Die 3 Leiterschaltung ist in Neuanlagen nicht mehr zulässig, aber in Alt bzw Bestandsanlagen noch erlaubt.
 
Diese ist nach tastbar , da der Schaltdraht nach N -getastet wird. Aber auch diese ist für Neuanlagen nicht mehr zulässig ( 4 Leiter Anlagen sind da nur noch zulässig)
 
Danke,

also L oder N getastet Dreidraht in Altanlagen und neu nur noch 4.
 
Wenn beide Dreidrahtvarianten neu nicht mehr zulässig sind, darf man dann von L auf N umbauen?
 
Es ist nicht verboten, den N für diesen Zweck zu schalten.

Wenn doch, bitte einen Hinweis auf den Paragraphen.
 
Das Schaltverbot für den N wurde doch nicht ohne Grund erlassen. Zulässige Abweichungen davon sind auch in der VDE verankert . Die 3 Leiterschaltung mit N getasteter Schaltader ist davon ausdrücklich verboten, den 3 Leiterschaltungen sind nicht mehr für Neuanlagen zulässig.
 
Es ist nicht zulässig, den N einer Leuchte zu schalten, aber die N-Tastung eines Treppenhausrelais ist zulässig.
 
nein nur im Falle der Treppenhausschaltung und für bestehende Altanlagen.
 
soweit mir bekannt ist, ist die L getastete dreileiterschaltung noch zulässig nur die N getastete nicht mehr. An sich sid die aber beide murks.
 
Hallo,

danke für die Rückmeldungen.

Wenn ich es richtig verstehe gab es mal die N-getastete Drei-Draht.
Hatte den Vorteil der Nachtastbarkeit.
Irgend wann waren neu gebaute Bauwerke, die nach VDE Normen ausgerüstet sein mußten, mit dieser Schaltung nicht mehr zulässig, weil gegen die VDE.

Dann gab es mal die L-getastete Drei-Draht.
Hatte den Vorteil einer zusätzlichen Beleuchtung >>> Dachbodenschaltung.
Irgend wann waren neu gebaute Bauwerke, die nach VDE Normen ausgerüstet sein mußten, mit dieser Schaltung nicht mehr zulässig, weil gegen die VDE.

Beide haben Bestandsschutz ( oder kennt jemand eine Bauordnung die für Bestandsbauten eine Umrüstung fordert)

Wenn nun beide Schaltungstypen noch Bestandsschutz haben, stellt sich mir eben die Frage, ob man eine vorhandene L auf eine N umbauen darf.

MfG
uwe
 
Nein den durch den Umbau von L auf N getastet errichtest du eine Neuanlage ! Noch etwas Bestandsschutz gibt es in der Elektrotechnik nicht. Hier gibt es nur Nachrüstforderungen.
Eine Elektroanlage darf so lange weiter betrieben werden, wie sie die Forderungen zum Zeitpunkt der Errichtung erfüllt.
 
Hallo,

danke für die Rückmeldungen.

Wenn ich es richtig verstehe gab es mal die N-getastete Drei-Draht.
Hatte den Vorteil der Nachtastbarkeit.
Irgend wann waren neu gebaute Bauwerke, die nach VDE Normen ausgerüstet sein mußten, mit dieser Schaltung nicht mehr zulässig, weil gegen die VDE.

Dann gab es mal die L-getastete Drei-Draht.
Hatte den Vorteil einer zusätzlichen Beleuchtung >>> Dachbodenschaltung.
Irgend wann waren neu gebaute Bauwerke, die nach VDE Normen ausgerüstet sein mußten, mit dieser Schaltung nicht mehr zulässig, weil gegen die VDE.

Beide haben Bestandsschutz ( oder kennt jemand eine Bauordnung die für Bestandsbauten eine Umrüstung fordert)

Wenn nun beide Schaltungstypen noch Bestandsschutz haben, stellt sich mir eben die Frage, ob man eine vorhandene L auf eine N umbauen darf.

MfG
uwe

Theoretisch ja. Aber worin liegt der Vorteil?

Leprechaun
 
@ Pumukel,
na ja, der Bestand ist geschützt so lange der Staat keine Nachrüstung fordert.

@ Leprechaun,
der Vorteil läge in der Nachtastbarkeit.
Jetzt betritt man ein Treppenhaus in dem das Licht an ist und weiß nicht, wann es ausgeht. Ggf. geht mitten auf einem Treppenabschnitt das Licht aus.
Tastet man nach, weiß man, man hat z.B. 3 min Zeit.

MfG
uwe
 
Auch nicht ganz, denn dieser "Bestandsschutz" in elektrischen Anlagen wird nur im privaten Umfeld toleriert.

Für Gewerbe und Anlagenteile im öffentlichen Bereich gilt die Nachrüstpflicht im Bezug auf Sicherheit, im Gewerbe sogar nach "Stand der Technik"
 
Auch nicht ganz, denn dieser "Bestandsschutz" in elektrischen Anlagen wird nur im privaten Umfeld toleriert.

Für Gewerbe ..... gilt die Nachrüstpflicht im Bezug auf Sicherheit, im Gewerbe sogar nach "Stand der Technik"

So wie ich es verstehe, sind im "Gewerbe" die Berufsgenossenschaften die treibenden Kräfte.

Im "privaten Umfeld" gibt es kein tolerieren sondern nur Gesetze bzw. Verordnungen.
Dort kenne ich nur eine Nachrüstpflicht bei Aufzügen, Sprechanlage - Kabine zu einer ständig besetzten "Rettungsstelle". Da gab es jahrelange Übergangszeiten.

Und seit einigen Jahren ist im privaten Bereich per Verordnung der "private" Aufzug dem "betrieblichen" Aufzügen gleichgestellt. Es gelten also die BetrSichV.

MfG
uwe
 
Nein das Arbeitsschutzgesetz welches den Stand der Technik vorgibt.
Die BG überwacht deren Einhaltung hier und da mal und gibt eigene ergänzende Regelungen raus.

Für den öffentlichen Bereich gilt die Regel, daß man niemanden schädigen darf, und im Falle des Schadens wird eben ermittelt ob es möglich gewesen wäre den Unfall zu verhindern oder zumindest die Auswirkungen auf den Geschädigten zu reduzieren.
Kommt dabei heraus, daß man mit einer neueren verwendeten Technik das sehr wahrscheinlich hätte verhindern können wirkt sich das sehr negativ auf den Verursacher aus...

Für den privaten Bereich wird dem Laien zugesprochen sich nicht mit den Gefahren auskennen zu müssen, in allen anderen Bereichen gilt der Grundsatz sich entweder selbst schlau machen zu müssen oder jemanden zu beauftragen der das kann.
Ausnahmen auch hier wieder behördlich überwachte Dinge wie Aufzüge Brandmeldeanlagen, etc.
 
Thema: Treppenlicht Zeitschalter
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