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Hallo heut kam ein Wunsch einer Sanierungswunsch einer Kundin, die sich wohl auch noch an jedem einzelnen Cent krampfhaft festkrallt.
Meine Argumentation ist die:
<i>...
Ich möchte ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass die von der Kundin für das Angebot angeforderte Ausstattung nicht den Mindestanforderungen nach RAL-RG 678 bzw. DIN 18015-2 („Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 2: Art und
Umfang der Mindestausstattung“) genügt.
Die Kundin wurde auf diese Unzulänglichkeit hingewiesen, beharrt aber auf einer Ausführung gemäß ihren Vorgaben.
Das Angebot würde soweit entsprechend den Kundenwünschen erstellt.
...
Weiterhin beharrt die Kundin darauf, dass für die neu zu installierenden Steckdosen des Wohnbereichs <b>keine</b> Fehlerstromschutzschaltung erforderlich sei.
Die bestehende zweiadrige Zuleitung zu den Verbrauchsstellen sei ebenfalls nicht zu erneuern.
Sie argumentiert mit dem „Bestandsschutz“ nach Landesbauordnung. Eine Kundenaufklärung bzgl. „Wesentlicher Veränderungen der Anlage“ war fruchtlos. Sie hätte belegbare Aussagen, welche den nach wie vor bestehenden „Bestandsschutz“ bestätigen würden.
…
Die Auftragsannahme unsererseits (im Rahmen der bisherigen Vorgaben) m.E. aus den oben genannten Gründen abzulehnen bzw. bzw. dahin unter Vorbehalt zu stellen, solange nicht die offensichtlichen Mängel der Konzeption abgestellt sind.
Das Angebot erfolgt unter der Voraussetzung (unter Änderung der Vorgaben), dass zumindest den rechtlichen geforderten Mindestanforderungen genüge getan wird.
...
</i>
Hmm, zu scharf oder vernünftig? Wie seht ihr das?
Ich mach den Schrieb (mit frischen Gesamteindrücken ;-)) grad fertig und es wär prima, wenn bis zum WE Antworten kämen.
Jetzt schon vielen Dank,
Uli
Meine Argumentation ist die:
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Ich möchte ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass die von der Kundin für das Angebot angeforderte Ausstattung nicht den Mindestanforderungen nach RAL-RG 678 bzw. DIN 18015-2 („Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 2: Art und
Umfang der Mindestausstattung“) genügt.
Die Kundin wurde auf diese Unzulänglichkeit hingewiesen, beharrt aber auf einer Ausführung gemäß ihren Vorgaben.
Das Angebot würde soweit entsprechend den Kundenwünschen erstellt.
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Weiterhin beharrt die Kundin darauf, dass für die neu zu installierenden Steckdosen des Wohnbereichs <b>keine</b> Fehlerstromschutzschaltung erforderlich sei.
Die bestehende zweiadrige Zuleitung zu den Verbrauchsstellen sei ebenfalls nicht zu erneuern.
Sie argumentiert mit dem „Bestandsschutz“ nach Landesbauordnung. Eine Kundenaufklärung bzgl. „Wesentlicher Veränderungen der Anlage“ war fruchtlos. Sie hätte belegbare Aussagen, welche den nach wie vor bestehenden „Bestandsschutz“ bestätigen würden.
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Die Auftragsannahme unsererseits (im Rahmen der bisherigen Vorgaben) m.E. aus den oben genannten Gründen abzulehnen bzw. bzw. dahin unter Vorbehalt zu stellen, solange nicht die offensichtlichen Mängel der Konzeption abgestellt sind.
Das Angebot erfolgt unter der Voraussetzung (unter Änderung der Vorgaben), dass zumindest den rechtlichen geforderten Mindestanforderungen genüge getan wird.
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Hmm, zu scharf oder vernünftig? Wie seht ihr das?
Ich mach den Schrieb (mit frischen Gesamteindrücken ;-)) grad fertig und es wär prima, wenn bis zum WE Antworten kämen.
Jetzt schon vielen Dank,
Uli