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sista-incognita
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Hallo liebes Forum,
ich hoffe ich poste mein Anliegen im richtigen Unterforum.
Es geht um die Wiederinbetriebnahme eines Zählerplatzes in einem Mehrfamilienhaus. Mit Zählerplatz ist dabei der Zählerschrank gemeint. Dieser wurde nach der Wende erneuert und auf den damals gültigen technischen Stand gebracht. Das Haus war in den letzten 5-7 Jahren unbewohnt, deshalb war auch kein Zähler montiert.
Zustand: 4-poliges Sammelschienensystem (lässt sich auf 5-polig umbauen), SLS-Schalter (neu eingebaut und damit alte NH ersetzt), Zähleraufnahme 3-Punkt, Schrankhöhe gesamt 950mm.
Damit sind zwar einige wesentliche Anforderungen der AR-N 4101:2015 nicht erfüllt, allerdings gilt diese ja auch erst für Anlagen ab 2015 bzw. mit Übergangsfrist ab 2016.
Der Zählerschrank wurde von einem Elektromeister offiziell abgenommen.
2 Mitarbeiter des EVU waren vor Ort, haben kurz reingeschaut und gesagt "Hier bauen wir keinen Zähler ein, der Schrank entspricht nicht den Anforderungen". Besitzer und Elektromeister haben sich ungläubig angesehen. Der Elektromeister hat zum Glück darauf bestanden, die Mängel schriftlich anzuzeigen.
Was aber bereits mündlich überliefert wurde: kein Überspannungsschutz, Kein APZ, Schrankhöhe zu gering (=AAR zu klein). Da es die Herren nicht einmal für nötig hielten, die Abdeckung des NAR zu öffnen, wurde das 4-polige Schienensystem gar nicht bemängelt.
Meine Frage: muss bei einer Wiederinbetriebnahme wirklich ein Schrank nach AR-N 4101:2015 vorhanden sein?
Sicherlich ist es für die beantwortung der Frage wichtig: das Haus liegt in Sachsen.
Vielen Dank für eure Antworten.
ich hoffe ich poste mein Anliegen im richtigen Unterforum.
Es geht um die Wiederinbetriebnahme eines Zählerplatzes in einem Mehrfamilienhaus. Mit Zählerplatz ist dabei der Zählerschrank gemeint. Dieser wurde nach der Wende erneuert und auf den damals gültigen technischen Stand gebracht. Das Haus war in den letzten 5-7 Jahren unbewohnt, deshalb war auch kein Zähler montiert.
Zustand: 4-poliges Sammelschienensystem (lässt sich auf 5-polig umbauen), SLS-Schalter (neu eingebaut und damit alte NH ersetzt), Zähleraufnahme 3-Punkt, Schrankhöhe gesamt 950mm.
Damit sind zwar einige wesentliche Anforderungen der AR-N 4101:2015 nicht erfüllt, allerdings gilt diese ja auch erst für Anlagen ab 2015 bzw. mit Übergangsfrist ab 2016.
Der Zählerschrank wurde von einem Elektromeister offiziell abgenommen.
2 Mitarbeiter des EVU waren vor Ort, haben kurz reingeschaut und gesagt "Hier bauen wir keinen Zähler ein, der Schrank entspricht nicht den Anforderungen". Besitzer und Elektromeister haben sich ungläubig angesehen. Der Elektromeister hat zum Glück darauf bestanden, die Mängel schriftlich anzuzeigen.
Was aber bereits mündlich überliefert wurde: kein Überspannungsschutz, Kein APZ, Schrankhöhe zu gering (=AAR zu klein). Da es die Herren nicht einmal für nötig hielten, die Abdeckung des NAR zu öffnen, wurde das 4-polige Schienensystem gar nicht bemängelt.
Meine Frage: muss bei einer Wiederinbetriebnahme wirklich ein Schrank nach AR-N 4101:2015 vorhanden sein?
Sicherlich ist es für die beantwortung der Frage wichtig: das Haus liegt in Sachsen.
Vielen Dank für eure Antworten.