Die DGUV ist erst mal nur für das Arbeitgeber Arbeitnehmerverhältnis zuständig, dient dem Arbeitsschutz und hat für die Sicherheit elektrischer Anlagen nur Bewandnis wenn diese gewerblich genutzt werden. Denn dies sind Vorschriften der Berufsgenossenschaft,
Darauf kann sich keiner berufen der eine Anlage bestellt hat und nun feststellt, daß hier keine Fachleute dran gearbeitet haben.
Definition von VEFK, EFK, EuP übernimmt die VDE 1000-10.:
"5.1 Die Tätigkeiten nach Abschnitt 1 dürfen grundsätzlich nur von Elektrofachkräfen nach 3.1 oder 3.2 selbständig, von anderen Personen nur unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräften nach 3.1 oder 3.2 durchgeführt werden."
Tätigkeiten nach Abschnitt 1 sind ne ganze Menge Planen, Errichten, Prüfen, Warten, Betreiben,...
Fachkraft nach 3.1 = verantwortliche Elektrofachkraft, nach 3.2 = Elektrofachkraft.
Die DGUV bedient sich nur der Definitionen aus der VDE.
Die DGUV erfindet dabei selbst den Begriff der EFKffT und erlaubt dieser an elektrischen Anlagen zu arbeiten. In wie fern hierbei eine Aufsicht durch eine Fachkraft erfolgt definiert diese nicht, dies ist aber wie oben geschrieben in der VDE zu lesen auf welche die DGUV in Ihren Quellenangaben ausdrücklich hinweist.