Die Unterkonstruktion kann ja kein Potential irgendwoanders hin übertragen, deshalb ist das aus meiner Sicht nicht erforderlich. Ein Treppengeländer oder ein Waschmaschinen-Untergestell kommt auch nicht an den PA.
Auch keine metallische Türzargen oder Handtuchhalter.
@karo28 hat es mit seiner Frage nach einem LPS bereits auf den Punkt gebracht, denn das ergäbe für ALLE Dachaubauten wie u. a. Antennen, Edelstahlkamine, Klimaanlagen oder Wärmepumpen und Solaranlagen andere Anforderungen nach den Blitzschutznormen der Reihe IEC 62305.
Ohne LPS dürfen Gebäude bei seltenen Direkteinschlägen straffrei bis zum VDE-gerechten Tod abfackeln.
Für Dachantennen ist auch dann nach IEC 60728-11 noch eine blitzstromtragfähige Erdung aus mind. 16 mm² Cu und Klasse H = 100 kA geprüften Verbindern normativ gefordert. Diese Norm gilt aber ausschließlich für Antennen aber nicht für eine Wärmepumpe. Für PV-Anlagen ist die DIN VDE 0100-712 und das Regelwerk zweiter Klasse, das Beiblatt 5 der DIN EN 62305 (VDE 0185-305), zuständig, in dem eine Funktionserdung der Traggestelle
empfohlen wird.
Mit LPS gilt:
FALL A) Nach IEC 62305-2 zu berechnende TA (= Aufgabe für eine BSFK) eingehalten: Es ist ein möglichst vollständiger getrennter Blitzschutz nach dem Stand der Technik für alle Dachaufbauten anzustreben. Die Traggestelle der PV-Anlage sind dann mit mind. 6 mm² Cu mit der MET/Haupterdungsschiene zu verbinden. Siehe Beiblatt 5 oder DEHN Blitzplaner.
FALL B) Wenn die TA z. B. wegen dem eindimensionalen Motto "mach das Dach voll" unterschritten wurden, sind die Traggestelle der PV-Anlage in das LPS blitzstromfest einzubinden und der neben den PV-Leitungen eng zu verlegende PA-Leiter muss dann aus mind. 16 mm² Cu bestehen.
Direkterdungen sind systemtypisch mit Einkopplungen von Teilblitzströmen in die Anlagen verbunden, weshalb diese noch normativ bedingt zulässig aber nicht mehr Stand der Technik sind.
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