So ist das halt wenn festgefahrene nationale Einstellungen auf globalisierte Wirtschaft trifft. Deswegen funktioniert das mit der EU auch nicht so wirklich.
Ich will nicht auf einzelne Beiträge eingehen, würde eh zu nix führen. Ich möchte aber anknüpfen an die schon angesprochene rechtliche Geschichte von
@Schlauberger in Beitrag #13 ff.
Ausschlaggebend ist das Produktsicherheitsgesetz ProdSG, ich hoffe da sind wir uns wenigstens einig.
Klären wir doch mal die Begrifflichkeiten, insbesondere die in dem Thread als Totschlagargumente genutzt werden
ProdSG $2 Begriffsbestimmung Link zur Website ->
Inhaltsübersicht ProdSG - Einzelnorm
Definition "Hersteller"
14. ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
als Hersteller gilt auch jeder, der
a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder
b) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt,
Definition "Produkt"
22. sind Produkte Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind,
Definition "auf den Markt bereitstellen"
4. ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,
Definition "Inverkehrbringen"
15. ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich,
Definition "Einführer" (Importeur)
8. ist Einführer jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in den Verkehr bringt,
Definition CE-Kennzeichnung
7. ist CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind,
So, nehmen wir mal als erstes den "kritischen" Abschnitt 22, die Definition des Produktes. Vielleicht könnte man die Herstellung einer CEE-Verlängerung als "Fertigungsprozess" ansehen, halte ich aber bei einmalige Ausführung doch sehr sehr weit hergeholt.
Selbst wenn man annehmen würde, das die CEE-Verlängerung doch ein Produkt ist, dann ist erstmal der Hersteller zu definieren. Der Abschnitt 14 besagt grundsätzlich das es im eigenen Namen/Marke vermarktet wird, was auch hier in meinen Augen sicherlich nicht greifen würde. Unterabschnitt a) fällt weg, weil nicht geschäftsmässig, bleibt Unterabschnitt b) übrig. Nun, die Definition von "auf dem Markt bereitstellen" besagt in Abschnitt 4 klar das die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit erfolgen muss, was wiederum in diesem Fall ja ausgeschlossen werden kann.
Das Inverkehrbringen basiert ja laut Abschnitt 15 auch dem Begriff "Podukt", somit ist dürfte es hier in dem Fall sicherlich kaum zur Anwendung kommen. Auch der Abschnitt 8 über Einführer(Importeur) dürfte entsprechend einleuchtend sein. Was aber auch das angesprochene Thema CE-Kennzeichnung betrifft, besagt Abschnitt 7 klar, das dies nur durch den Hersteller erfolgen kann, und wer Hersteller sein kann dürfte ja nun klar sein.
Das man sowas niederschreiben muss ist mir schon unverständlich, das sollte eigendlich ansich schon logisch sein.
Das ganze mit dem Thema " wenn was passiert" hat somit nix mit dem Produktsicherheitsgesetz zu tun, folglich auch nicht mit Hersteller, Importeur, Produkte, Inverkehrbringen etc. Sondern unterliegt dem Zivil- bzw dem Strafrecht, wie alle andere Geschichten auch.
just my two cents