Laut Vermieter kein Starkstrom, aber Starkstromdosen und -sicherung vorhanden?

Diskutiere Laut Vermieter kein Starkstrom, aber Starkstromdosen und -sicherung vorhanden? im Forum Grundlagen & Schaltungen der Elektroinstallation im Bereich ELEKTRO-INSTALLATION & HAUSELEKTRIK - Servus zusammen, wir ziehen in eine Altbauwohnung in einer großen Wohnanlage. Laut der Betreibergesellschaft ist in der Wohnung kein Starkstrom...
Wohnraum ist etwas anders zu bewerten als sonstige Mietsachen oder Artikel.
Hierbei ist ein bestimmter Standard ein zu halten, da kann man in den Vertrag reinschreiben was man will.
In diesem Standard ist eben auch enthalten, daß eine elektrische Anlage in einem Wohnobjekt mit den heute üblichen Geräten ausgestattet werden können muß und ein Herd mit 11kW ist eben der absolute Standard, das kann man höchstens in einer kleinen Ein-Zimmer-Wohnung auf eine kleine Kochgelegenheit beschränken.
 
Glaubts du das oder kannst du es auch belegen? Könnte gut sein, dass du Recht hast. Vielleicht aber auch nicht. Man kann auch argumentieren, es gibt Flaschengas und Gasherde.
 
Und wenn es gesetzlich stimmt, dann finde ich es trotzdem chauvi, wenn man es vorher wusste es hinter her zu reklamieren.
 
Im Falle eines vorhandenen und nutzbaren Gasanschlußes braucht der Vermieter keinen elektrischen Drehstromanschluß für den Herd anbieten.
Flaschengas wird eher weniger zumutbar sein, zudem ist ein solcher Betrieb in Wohnungen nicht üblich in Deutschland und ich vermute auch mal, daß der Betrieb in geschlossenen Räumen von so was auch nicht zulässig ist.
Selbst im Campingbereich sind die Flaschen immer außerhalb angebracht.
 
Mag sein aber der Mieter ist möglicherweise unter Druck, da er dringend eine Wohnung braucht und lässt sich erst mal drauf ein.
Möglicherweise ist dem Mieter auch gar nicht klar was es bedeutet keinen Drehstrom zu haben.

Als Vermieter sollte man allerdings schon auch über seine Pflichten Bescheid wissen, insbesondere da ein Drehstromanschluß seit mindestens 40 Jahren Standard ist.
 
Wohnraum ist etwas anders zu bewerten als sonstige Mietsachen oder Artikel.
Hierbei ist ein bestimmter Standard ein zu halten, da kann man in den Vertrag reinschreiben was man will.
In diesem Standard ist eben auch enthalten, daß eine elektrische Anlage in einem Wohnobjekt mit den heute üblichen Geräten ausgestattet werden können muß und ein Herd mit 11kW ist eben der absolute Standard, das kann man höchstens in einer kleinen Ein-Zimmer-Wohnung auf eine kleine Kochgelegenheit beschränken.
Gut, wenn dem so sein soltte, was es aber definitiv nicht ist, dann sollte es für dich doch kein Problem sein die entsprechende Gesetzlage uns zu zeigen. Also nicht irgendwelche Normen sondern rechtsverbindliche Gesetze.
Ein bzw. den "Standard" gab es nie, gibt es nicht und wird es nie geben, Punkt Ende Aus. Welche rechtliche Grundlage verbietet mir den eine Wohnung zu verbieten die keinen Drehstromanschluss hat. Wo ist definiert was ne "kleine Wohnung" ist. Gibt 3-Zimmer-Wohnungen mit 40qm und 1-Zimmer-Wohnungen mit 100qm, soll da nach deiner Logik für die 3-Zimmer einmal alles vorhanden sein, aber für die 1-Zimmer nicht? Oder gibt es kleine Mehrzimmerwohnungen?

Als Vermieter sollte man allerdings schon auch über seine Pflichten Bescheid wissen, insbesondere da ein Drehstromanschluß seit mindestens 40 Jahren Standard ist.
Auch der Satz wieder, warum ist der Vermieter in der Pflicht? In welcher Pflicht, in der zu wissen das es seit über 40 Jahren Drehstromanschlüße gibt, oder in der das er seinen Wohnraum nicht vermieten darf weil ein Drehstromanschluß fehlt?

Also, zusammengefasst :
1. Auf welcher rechtlichen Grundlage ist einem Vermieter verboten eine Wohnung ohne Drehstrom zu vermieten?
2. Auf welcher rechtlichen Grundlage ist ein Vermieter verpflichtet einen Wechselstromanschluß auf einen Drehstromanschluß zu erweitern?
2a. Wann muss die Erweiterung auf welcher rechtlichen Grundlage stattfinden, sobald ein Mieter sich beschwert, bei einem Mieterwechsel oder wenn der 29.02 auf einen Dienstag fällt?
Alles Behauptungen die du immer und immer wieder schreibst, nun lass mal Fakten folgen oder lass es in Zukunft einfach!

btw
was das Thema Gas angeht, da ist es nicht damit getan das da einfach ein Gasherd hingestellt wird, egal ob Stadt-, Erd- oder Flüssiggas. Da da noch ein bissle mehr passieren muss ist dir doch sicher klar, oder?
 
Gut, wenn dem so sein soltte, was es aber definitiv nicht ist, dann sollte es für dich doch kein Problem sein die entsprechende Gesetzlage uns zu zeigen. Also nicht irgendwelche Normen sondern rechtsverbindliche Gesetze.
Ein bzw. den "Standard" gab es nie, gibt es nicht und wird es nie geben, Punkt Ende Aus. Welche rechtliche Grundlage verbietet mir den eine Wohnung zu verbieten die keinen Drehstromanschluss hat. Wo ist definiert was ne "kleine Wohnung" ist. Gibt 3-Zimmer-Wohnungen mit 40qm und 1-Zimmer-Wohnungen mit 100qm, soll da nach deiner Logik für die 3-Zimmer einmal alles vorhanden sein, aber für die 1-Zimmer nicht? Oder gibt es kleine Mehrzimmerwohnungen?


Auch der Satz wieder, warum ist der Vermieter in der Pflicht? In welcher Pflicht, in der zu wissen das es seit über 40 Jahren Drehstromanschlüße gibt, oder in der das er seinen Wohnraum nicht vermieten darf weil ein Drehstromanschluß fehlt?

Also, zusammengefasst :
1. Auf welcher rechtlichen Grundlage ist einem Vermieter verboten eine Wohnung ohne Drehstrom zu vermieten?
2. Auf welcher rechtlichen Grundlage ist ein Vermieter verpflichtet einen Wechselstromanschluß auf einen Drehstromanschluß zu erweitern?
2a. Wann muss die Erweiterung auf welcher rechtlichen Grundlage stattfinden, sobald ein Mieter sich beschwert, bei einem Mieterwechsel oder wenn der 29.02 auf einen Dienstag fällt?
Alles Behauptungen die du immer und immer wieder schreibst, nun lass mal Fakten folgen oder lass es in Zukunft einfach!

btw
was das Thema Gas angeht, da ist es nicht damit getan das da einfach ein Gasherd hingestellt wird, egal ob Stadt-, Erd- oder Flüssiggas. Da da noch ein bissle mehr passieren muss ist dir doch sicher klar, oder?

Mit deiner Forderung zu benennen, wo das steht, bin ich voll bei dir. Vielleicht besteht der Anspruch, vielleicht auch nicht.

Allerdings möchte ich das zurückgeben "was das Thema Gas angeht, da ist es nicht damit getan das da einfach ein Gasherd hingestellt wird, egal ob Stadt-, Erd- oder Flüssiggas. Da da noch ein bissle mehr passieren muss ist dir doch sicher klar, oder?"
Dann wäre es gut, wenn du da noch dazu schreibst, was da bissle mehr ist.
 
Zumindest in AT Mieterschutzgesetz. Eine vermietete Wohnung hat zumindest die Grundbedürfnisse des Kochens zu gewährleisten.

Frei übersetzt. Den genauen Gesetztestext müsste ich raussuchen.
 
Im Falle eines vorhandenen und nutzbaren Gasanschlußes braucht der Vermieter keinen elektrischen Drehstromanschluß für den Herd anbieten.
Flaschengas wird eher weniger zumutbar sein, zudem ist ein solcher Betrieb in Wohnungen nicht üblich in Deutschland und ich vermute auch mal, daß der Betrieb in geschlossenen Räumen von so was auch nicht zulässig ist.
Selbst im Campingbereich sind die Flaschen immer außerhalb angebracht.

In den meisten Mietwohnungen ist Flaschengas verboten- und das nicht ohne Grund. Selbst die Gasleitungen werden inzwischen rausgerissen.
Steht im Mietvertrag drin, daß es keinen Kraftstromanschluss gibt, ist dieser Vertrag rechtlich bindend.
 
Zumindest in AT Mieterschutzgesetz. Eine vermietete Wohnung hat zumindest die Grundbedürfnisse des Kochens zu gewährleisten.

Frei übersetzt. Den genauen Gesetztestext müsste ich raussuchen.

Nein.
Kochgelegenheiten sind relativ genau definiert. Egal ob für eine 35m² Singlewohnung oder für eine 110m² Familienwohnung.
Das würde mich auch mal interessieren. Bei meiner schnellen Suche durchs Netz sind mir die Begrifflichkeiten nur im Zusammenhang mit der Kategorisierung der Wohnungen, als der Ausstattungskategorie A-D nach dem MRG. Da wird auch nur von
Eine Küche muss mindestens über eine Kochgelegenheit und eine Spüle verfügen.
aber nirgens hab ich eine genaue Definition derselben gefunden.

Wie gesagt, würde mich interessieren auch wenn es für den Thread hier irrelevant ist, da Österreich.
 
Allerdings möchte ich das zurückgeben "was das Thema Gas angeht, da ist es nicht damit getan das da einfach ein Gasherd hingestellt wird, egal ob Stadt-, Erd- oder Flüssiggas. Da da noch ein bissle mehr passieren muss ist dir doch sicher klar, oder?"
Dann wäre es gut, wenn du da noch dazu schreibst, was da bissle mehr ist.
Der ganze Beitrag von mir war herausfordernd an @Octavian1977 gestellt damit er endlich mal Stellung zu seinen falschen Behauptungen nimmt, und gerade die Geschichte mit Gasherd so wie er behauptet auch nicht stimmen kann.
Denn für die Aufstellung des Gasherdes, bzw. eines Gaskochfeldes sind weniger die elektrischen Normen und Vorschriften bindend, sondern vielmehr die DVGW-TRGI. Diese beinhaltet mitunter leistungsabhängige Raumgrößen, sowie Mindestdurchlüftungenmengen (was für ein Wort :D, sollte ich mir patentieren lassen). So kann es nämlich auch sein, das auf Grund der Raumgröße oder Raumgestaltung ein Gaskochfeld/Gasherd überhaupt nicht zulässig ist. Weiteres Thema sind im Bezug auf sogenannte Gasgeräte der Art A auch Dunstabzugshauben. Deren Montage, deren Leistung und Beschaffenheit. Ist alles nicht einfach nur "Kein Drehstrom, stell ich Gasherd hin", sondern schon ein bissle mehr.

Abgesehen davon ist für einen amitionierten Hobbykoch eine Gasflamme sicherlich ein Hauch Luxus, für die Mutter von 2 kleinen Kindern sind leicht entzündbare offen Flammen vielleicht nicht so der Brüller.

Da aber unser @Octavian1977 eh nie zu seinen "Überzeugungen" steht oder gar Flagge bezieht, ist die Nachfrage meinerseits leider wieder nur das gleiche als wenn man einem Ochsen ins Horn zwickt.
 
Die entsprechenden Urteile zu Mindestausstattungen von Wohnungen kannst Du Dir selber ergoogeln so was ist schließlich öffentlich einsehbar.
Das für die Montage eines Gasherdes durchaus Voraussetzungen zu erfüllen sind sollte auch klar sein, welche ist hier aber nicht zielführend zu Diskutieren da dies kein Gas Forum ist.

In einem Mietvertrag kann man reinschreiben was man will, Dinge die gegen aktuelles Recht verstoßen, bleiben ungültig, ein Grund für die "Salvatorische Klausel" eines jeden Vertrages.
 
In den meisten Mietwohnungen ist Flaschengas verboten- und das nicht ohne Grund. Selbst die Gasleitungen werden inzwischen rausgerissen.
Japp, wobei dies weniger auf technischer Basis liegt, denn man kann fast jede/n Gasherd/Gaskochfeld auch auf Flüssiggas umstellen. Der Hauptgrund ist Handling und vorallem die Aufbewahrung von Flüssiggas in Wohnräumen. Sowas schliesst in der Regel die Gebäudeversicherung grundsätzlich aus, mit Recht.
Was passieren kann wenn so ne Flaschensammlung mal schnell "expandiert" kann man ja immer wieder in den Medien miterleben.

Steht im Mietvertrag drin, daß es keinen Kraftstromanschluss gibt, ist dieser Vertrag rechtlich bindend.
Genau meine Meinung.
 
Das ist eine schwieriges Thema. Dazu müsste man neben dem Mieterschutzgesetz auch viele Rechtssätze und diverse Entscheidungen durchlesen.
Wichtig ist die Wohnungskategorie und der Mietauschreibungstext.
Wenn die Räumlichkeiten als Wohnung und nicht als Loggia oder dergleichen vermietet wird, MÜSSEN zumindest die Anschlüsse für Wasser,Abwasser, Strom/Gas vorhanden sein. Strom/Gas in dem Umfang, um zumindest einen handelsüblichen Herd mit Backrohr und 4 Kochfelder zu betreiben.
 
Die entsprechenden Urteile zu Mindestausstattungen von Wohnungen kannst Du Dir selber ergoogeln so was ist schließlich öffentlich einsehbar.
In einem Mietvertrag kann man reinschreiben was man will, Dinge die gegen aktuelles Recht verstoßen, bleiben ungültig, ein Grund für die "Salvatorische Klausel" eines jeden Vertrages.
DU behauptest das es geltendes Recht ist, dann zeigt DU doch mal so ein Urteil. Kannst DU nicht, weil es das RECHT auf einen DREHSTROMANSCHLUSS und einen entsprechenden E-HERDANSCHLUSS überhaupt nicht gibt, um inhaltlich in diesem Thread zu bleiben.

Nochmal zum mitschreiben, nur für dich, Normen von irgendwelchen privaten Vereinen werden nur rechtlich verbindlich wenn diese in entsprechenden rechtsverbindlichen Konstrukte eingewebt sind.

1. Beispiel : Vermieter schreibt in den Mietvertrag sinngemäß hinein das die Wohnung nach DIN18015 ausgestattet ist. Findet der Mieter fehlerhafte Ausführung kann er dagegen klagen und wird sicherlich gewinnen, da er rechtsverbindlich im Vertrag diese Eigenschaft zugesichert bekommen hat

2. Beispiel : AG vergibt einen Auftrag an GÜ worin die DIN18015 vertraglich gefordert wird. Der GÜ muss nach DIN18015 ausführen da dies rechtsverbindlich geschuldet ist. AG vermietet Wohnung, ohne entsprechenden Verweis auf DIN18015 im Mietvertrag. Mieter findet eine Ausführung die nicht nach DIN18015 ist, kann klagen wird aber kaum gewinnen, da dies nicht rechtsverbindlich vom Vermieter geschuldet ist.

Im großen weiten Deutschland ausserhalb deiner Bubble ist halt nicht Pippi Langstrumpf, sondern da geht es rechtsstaatlich zu.

Das für die Montage eines Gasherdes durchaus Voraussetzungen zu erfüllen sind sollte auch klar sein, welche ist hier aber nicht zielführend zu Diskutieren da dies kein Gas Forum ist.
Genau die Antwort hab ich erwartet..
Der Vermieter muß entweder einen Gasanschluß in der Küche oder einen Drehstromanschluß bereit stellen.
Ja, dann stell doch nicht so einen Unfug als Tatsache hin wenn du davon in Teilen keine Ahnung hast.

Nochmal in aller Güte, du kannst einen Rohbau vermieten, wenn beide Parteien dem Mietvertrag durch Unterschrift zustimmen, keine rechtlichen Bedenken dagegen sprechen, dann ist dieser gültig.
Es werden auch heute noch Wohnungen vermietet, da ist das Sche**shaus aufm Flur und es gibt für 5 Wohnungen ne Gemeinschaftsküche mit zwei Kochplatten und einem Mirkowelleherd. Alles rechtens, alles legal.
Es gibt kein unverbrieftes Recht auf Mindestausstattung von Wohnung, und das wird es auch nie geben(können). Es werden sicherlich mehr und mehr Auflagen für die Schaffung von Wohnraum geben, worin dann mitunter auch rechtsverbindlich Mindestausstattungen gefordert werden, die wiederum auf die Normen wie DIN18015 und RAL-RG 678 aufbauen. Das ist im sozialen wie auch öffendlichen Wohnungsbau heute schon Gang und Gebe. Die Rechtsgültigkeit ergibt sich aber aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen AG (Träger, Städte, Gemeinden etc) und AN (BT, GÜ, GU etc) und nicht aus dem Gesetz ansich.

btw.
die "Salvatorische Klausel" besagt nicht, dass was wenn etwas gegen geltendes Recht verstößt nicht gültig ist, sondern das alles andere was nicht gegen geltendes Recht verstößt weiterhin gültig bleibt. Aber das weißt du sicherlich, hast dich da nur verschrieben oder? Tipp am Rande, §§139 BGB ^^
 
Nein.
Kochgelegenheiten sind relativ genau definiert. Egal ob für eine 35m² Singlewohnung oder für eine 110m² Familienwohnung.

Ich höre: .......
Da bin ich schon gespannt, wie das in Österreich geregelt ist. In D gibt es da meines Wissens keine "Definition", sondern je nach Bundeland, REGELUNGEN. In keiner steht aber etwas von einem 4-Platten-Herd und/oder Drehstromanschluss. Dieser Artikel ist ganz interessant zum Thema:

Die gesetzliche Grundausstattung einer Wohnung

Wobei die dort genannte "Anschlussmöglichkeit für Gas- und Elektroherd" (man beachte das UND!!!) sicher so nicht geschrieben oder gemeint sein kann.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die entsprechenden Urteile zu Mindestausstattungen von Wohnungen kannst Du Dir selber ergoogeln so was ist schließlich öffentlich einsehbar. Das für die Montage eines Gasherdes durchaus Voraussetzungen zu erfüllen sind sollte auch klar sein, welche ist hier aber nicht zielführend zu Diskutieren da dies kein Gas Forum ist.
In einem Mietvertrag kann man reinschreiben was man will, Dinge die gegen aktuelles Recht verstoßen, bleiben ungültig, ein Grund für die "Salvatorische Klausel" eines jeden Vertrages.
So funktioniert das Mietrecht nicht. Die Urteile beschäftigen sich nämlich damit, was ein Mangel bei einer Wohnung ist. Hier gilt aber grundsätzlich, dass eine Wohnung die Beschaffenheit haben muss, die vereinbart wurde. Erst wenn nichts vereinbart wurde, richtet sich das danach, was für die "übliche Nutzung" notwendig ist. Hier setzen dann auch die Urteile an. Außerdem gibt es keine Gewährleistung für Mängel, die der Mieter bei Vertragsschluss schon kennt, oder wenn er die Wohnung übernimmt, ohne sich seine Rechte vorzubehalten.

Gesetze, die eine Mindestausstattung vorschreiben, gibt es nur ein einzelnen Bundesländern—und dort steht dann zum Beispiel etwas von "Anschluss für eine Kochküche oder Kochnische". Für eine "Kochnische" würde dann schon eine Steckdose für zwei Herdplatten reichen.

Drehstrom ist keine zwingenden Voraussetzung für den Betrieb eines Elektroherdes. Man kann ja zum Beispiel einen Herd nehmen, der in der Leistung auf 1x20A begrenzt werden kann. Oder man nimmt zwei autarke Dominokochfelder, die jeweils mit 16A auskommen. Der Mieter kann dann vielleicht den schon vorhandenen E-Herd nicht anschließen, und muss sich einen neuen kaufen. Das ist aber bei einem Gasanschluss auch nicht anders.
 
Thema: Laut Vermieter kein Starkstrom, aber Starkstromdosen und -sicherung vorhanden?
Zurück
Oben