§ 13 NAV - Einzelnorm
Eine Verordnung ist rechtsverbindlich !
Eine Verordnung ist nur rechtsverbindlich, wenn sie nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Bei § 13 NAV könnte man schon daran schon zweifeln, ob die Vorschrift nicht weiter geht, als das EnWG vorsieht und ob sie verhältnismäßig ist. Da es in der Praxis aber keine Auswirkungen hat, wenn man gegen § 13 NAV verstößt, wird das nie vor Gericht getestet werden.
Im Prinzip ist die NAV nur so etwas wie standardisierte AGB der Netzbetreiber.
Bei (seltenen) Inselanlagen ohne Netzanschluss gilt die NAV ohnehin nicht.
HwO - Gesetz zur Ordnung des Handwerks
Gilt natürlich auch den das Elektrohandwerk ist ein meisterpflichtiges Handwerk. Genau so wie das Sanitärhandwerk.
Die Handwerksordnung gilt nur, wenn man das gewerblich macht. Jemand, der an seiner eigenen Anlage herumschraubt, oder nur gelegentlich oder unentgeltlich bei anderen, betreibt aber noch kein Gewerbe.
(Nebenbei bemerkt, die Handwerksordnung ist ein Gesetz, keine Verordnung.)
al-Fred Da bringst du etwas durcheinander. Google mal nach Elektrofachkraft.
ZB Elektrofachkraft (DGUV Vorschrift 3 oder DIN VDE 0105-100) — bgetem.de - BG ETEM
Und da das eine Vorschrift der Berufsgenossenschaft ist hat sie ebenfalls Gesetzeskraft.
Die Berufsgenossenschaft ist nur relevant, wenn versicherte Arbeitnehmer mit der Elektroinstallation in Berührung kommen. Die Berufsgenossenschaft interessiert es nicht, wenn jemand im Privathaushalt rumschraubt.
Außerdem, die Definition von Elektrofachkraft ist auch hier wieder:
Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Das ist im Prinzip jeder, der er fertigbringt, dass die Anlage nachher den einschlägigen VDE-Normen entspricht.
Nav §13 Abs. 2 Satz 4 ff.
"Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten.“
Bitte vollständig zitieren. Die ersten beiden Sätze machen klar, dass es hier nur um unzulässige Rückwirkungen ins Netz geht:
§ 13 Abs. 2 NAV schrieb:
¹Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. ²Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. […] ⁴Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. ⁵Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten.
Wenn man sich dann einmal ansieht, welche Sanktionen es bei einem Verstoß gibt, dann ist auch klar, dass ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 4 NAV praktisch keine Auswirkungen hat. Der Netzbetreiber darf nach § 24 Abs. 1 NAV den Anschluss nur unterbrechen, wenn eine unmittelbare Gefahr ausgeht, ungezählter Strom verbraucht wird oder es zu unzulässigen Rückwirkungen im Netz kommt. Nach Abs. 2 kann er den Anschluss zwar mit vorheriger Androhung auch bei anderen Verstößen gegen die NAV unterbrechen, aber das muss verhältnismäßig sein. Wenn die Anlage aber den VDE-Normen entspricht, obwohl eine nicht konzessionierte Person Änderungen vorgenommen hat, dann wäre eine Unterbrechung kaum verhältnismäßig.
Nach der Benutzung einer um 1 m versetzten Steckdose bei dem Schutzleiter nicht angeschlossen wurde, gab es einen tödlichen Unfall. Hier hatte der Hauseigentümer die die Steckdose selbst versetzt. Sein Anwalt sprach von Instandhaltung. Zu entscheiden hatte der BGH darüber wann es sich beim versetzten einer Steckdose um eine Änderung oder Instandhaltung handelt. Der BGH kam nach Anhörung verschiedener Sachverständiger zu dem Urteil, da eine maximale Verkürzung der Steckdosenposition von 10 cm als Instandhaltung gilt. Die Verländerung einer Leitung mit versetzen dagegen stellet eine Änderung dar. Da der Hauseigentümer weder Elektrofachkraft war noch eine Eintragung bei einem Insallateursverzeichnis besitzt, wurden ihm der Unfall, wegen verstosses gegen geltende Gesetze zur Last gelegt. Das Landgericht legt dazu eine Strafe fest.
Das Urteil kann ich nicht finden; gibt es dazu ein Aktenzeichen? Entscheidend dürfte hier aber nicht die NAV gewesen sein (da es hier nur um Rückwirkungen ins Netz geht), sondern der Umstand, dass der Hauseigentümer eben nicht die notwendigen Kenntnisse hatte und gepfuscht hat.
Wenn es zu einem Unfall kommt,
obwohl die (unter Verstoß gegen § 13 NAV geänderte) Anlage der VDE-Norm entsprochen hat, dann war die fehlende Zulassung als Elektriker schlicht nicht Unfallursache.