Da ich seit kurzem Amateurfunk betreibe, will ich mir jetzt eine Antenne aufs Haus bauen und deswegen suche ich die Erdung.
Erdung und PA sind integraler Bestandteil der Elektroanlage und für Installationen sind nach
NAV § 13 nur bei einem Verteilnetzbetreiber konzessionierte Elektrobetriebe arbeitsberechtigt.
Wie man dem Nachbarthema zu Erdungsanlagen nach DIN 18014 entnehmen kann, gibt es auch EFK, die ohne Normenkunde nur das machen, was sie schon immer gemacht haben. Meine obligatorischen Verweise auf
NAV § 13 fallen speziell nach solchen Forendiskussionen schwerer und Funkamateure, die das akzeptieren, sind nach meinen Erfahrungen noch rarer als die wenigen bezüglich Antennentechnik im allgemeinen und Blitzschutz, Erdung und Potenzialausgleich im besonderen, kompetenten EFK.
STANDARDAUSFLUCHT: Wenn ich geerdet hätte wäre ich zu teuer gewesen, die Kollegen erden auch nicht.
In den Foren gibt es einige Beispiele von Usern, die sich fundiert fach- und normenkundig gemacht haben und m. E. mit der Missachtung der NAV einen geringeren Verstoß begangen haben als EFK die Erdung und PA nicht oder falsch ausführen. Laien müssen sich aber auch als von der Bundesnetzagentur geprüfte Funkamateure selbstkritisch hinterfragen, ob sie sich mit der Materie und dem Fachchinesisch nicht überfordern.
Das Haus ist das von meinen Eltern und gute 50 Jahre alt, sämtliche Zimmer abgesucht, aber nix gefunden...
2018 - 50 = 1968. Da war die DIN VDE 0190:1970 noch nicht gültig, nach der erstmals ein damals Haupt- und heute Schutzpotenzialausgleich genannter Basisschutz für jedes Gebäude obligatorisch wurde. Fundamenterder gab es damals mit Anschlussfahnen am Hausanschlusskasten und/oder nahe der Hauswasserleitung auch schon, wenngleich sie selten waren. Mit Dachantenne waren damals Erder unabhängig von der Netzform Pflicht.
Auch die Erdung von der Antenne die damals noch für TV auf dem Dach war, verschwindet irgendwo in der Mauer.
Die letzte Norm, die in Deutschland für Haushalts- und Amateurfunk-Antennen zuständig war, ist die DIN 57855-1 (VDE 0855-1):1984-05, die 1994-03 zurückgezogen wurde. Nach 10-jähriger Lücke sind Afu-Antennen seit 2004-04 nach nationaler DIN VDE 0855-300 zu erstellen, die sich mit Standardquerschnitten von 50 mm² für Erdungsleiter und 10 mm² für PA-Leiter an den höheren Anforderungen für Mobilfunkantennen orientiert.
Im für beide Normen zuständigen Gremium DKE/K 735 ist beantragt, dass CB- und Afu-Antennen wie z. B. in Österreich auch nach aktueller IEC 60728-11:2016 mit deren geringeren Leiterquerschnitten geschützt werden dürfen. Die Entscheidung darüber musste in zwei Sitzungen wegen wichtigerer Punkte zurückgestellt werden und soll im Oktober erfolgen. Aus meiner fachlichen Einschätzung als blitzschutzkundiger Antennenprofi haben Afu-Dachantennen kein höheres Risiko und daher ist trotz formaler Unzuständigkeit der DIN EN 60728-11 (VDE 0855-1):2018-10 deren Anwendung bei strikter Einhaltung verantwortbar.
FAZIT:
- Erdungspflichtige Antennen setzen seit jeher einen normkonformen Haupt-/Schutzpotenzialausgleich voraus, in dem auch Wasser- und Heizungsrohrnetze durch eine konzessionierte EFK deines Vertrauens einbezogen werden müssen.
- Antennenträger sind mit ≥ 16 mm² Cu, 25 mm² Al oder 50 mm² St/tZn und nach Prüfnorm Klasse H = 100 kA blitzstromtragfähigen Verbindern und funktionstüchtigem Erder und der HES/PAS zu verbinden.
- Zur Vermeidung gefährlicher Näherungen empfiehlt sich Außenableitung mit 8 mm Blitzableiterdraht, überquerte Dachrinnen und der Fußpunkt von Regenfallrohren sind dann zur Vermeidung von Lichtbögen auch leichter mit anzuklemmen.
- Die Kabelschirme sind möglichst nahe an der Gebäudehülle mit ≥ 2,5 mm² (geschützte Verlegung) oder ≥ 4 mm² Cu mit dem geerdeten Antennenträger zu verbinden. Ich empfehle 6 mm² Cu zu verwenden
- An Gebäuden ohne Fundament- oder Ringerder sind entweder Tiefenerder mit 1 x ≥ 2,5 m oder 2 x ≥ 1,5 m Länge, Köpfe jeweils um 0,5 m unter Grund versenkt, oder 2 x 2,5 m lange Strahlenerder nachzurüsten. Nach eigentlich zuständiger DIN VDE 0855-300 und nach Blitzschutznorm IEC 62305 ist auch ein ≥ 5 langer einteiliger Banderder zulässig. Dieser Erder wird auch in der nächsten IEC 60728-11 mit aufgeführt sein.
- Traditionell sind in den Beispielbildern von VDE 0855-1 zwei auf dem Kopf stehende T als miteinander verbundene Erder an der HES und der Fallinie der Erdungsleitung dargestellt. Undokumentierte Fundamenterder sind Blackboxen, weshalb auch dann zusätzliche Stützerder geboten sein können, diese sind aber normativ nicht generell zwingend.
- Da die DIN 18014 nur für Neubauten gilt, sind NIRO-Erder an vor 2007-09 erstellten Gebäuden keine Pflicht aber trotzdem sinnvoll. Bereits in der musealen DIN VDE 0151 von 1986-01, die immer noch gültig ist, wird auf die Unverträglichkeit von im Erdreich eingebautem feuerverzinktem Material in Kombination mit Fundamenterdern hingewiesen.