@jb:
Das war kein Telekomiker, der den Brief da bei Deiner Oma abgegeben hat... das war ein örtlicher E-Installateur, der nun auf Aufträge dafür hofft! :lol:
Natürlich sind informationstechnische bzw. Telekommunikationsleitungen (heutzutage, nicht "anno tubak") laut VDE0800 Teil 2 in den Potentialausgleich einzubeziehen.
Aber die Möglichkeit der Umsetzung ist auch von den örtlichen Voraussetzungen abhängig.
Liegt eine Einführung ins Gebäude mit Schirm vor, ist der anschließbar.
So weit okay. Dafür ist erst einmal völlig unerheblich, ob der Schirm im APL weiterführend verbunden ist oder nicht.
Ist der Schirm tatsächlich durchverbunden, muss es einem beim pflichgemäßen Anschluss am PA auch völlig egal sein, ob deshalb niederfrequente oder höherfrequente Störungen aus dem Haushalt oder der Firma evtl. auf dem TK-Leitungsschirm einkoppeln, das ist ja dann Sache der T-Com, damit fertigzuwerden... :lol:
Ist es eine Leitung ohne Schirm (davon dürften mehr als genug liegen), kann man die Leitung aber nicht in den lokalen PA mit einbeziehen.
Wie? Womit denn?
Man darf keine der gesprächsführenden Adern mit dem lokalen PA verbinden!
:idea: Damit sind wir also ganz schnell fertig mit dem Anschluss des APL an den lokalen PA aus Gründen der VDE0800 Teil 2
-> Alles andere darüber hinaus sind Maßnahmen des äußeren/inneren Blitzschutzes!
Die können dann wieder ganz anders aussehen.
Hinweis: das Folgende gilt als Blitzschutzmassnahme, also über die Erfüllung der VDE0800 Teil 2 hinaus
a) Ohne Schirm:
- Zu erwartenden Blitzteilstrom bestimmen, durch Anzahl der Adern teilen
- alle Adern mit Ableitern versehen, die mindestens den jeweiligen, auf die Ader entfallenden Blitzteilstrom sicher ableiten können
Fertig.
b) Mit blitzstromtragfähigem Schirm:
- Der Schirm muss beidseitig aufgelegt sein
- beidseitig ist das Blitzschutzzonen-Konzept anzuwenden
- Schirm und Adern sind in der gleichen Blitzschutzzone dementsprechend zu sichern
- Adern mit Ableitern wie unter a) versehen,
- Schirm blitzstromtragfähig erden. Dabei gebäudeintern auf Verbindung zum PA achten
c) Mit nicht blitzstromtragfähigem Schirm (beidseitig aufgelegt):
Behandeln wie bei a)
Der Schirm zählt wie eine Ader und wird abgesichert, wie eine Ader. Da ohne Funktion, kann er direkt ohne Ableiter zum PA durchverbunden werden - erfüllt damit auch VDE0800 Teil 2.
d) Mit nicht blitzstromtragfähigem Schirm (nur einseitig aufgelegt):
Behandeln wie bei a)
Der Schirm zählt für den Blitzschutz, als wäre er gar nicht vorhanden. Es werden nur die Adern mit Ableitern gesichert.
VDE0800 Teil 2 wird dadurch nicht erfüllt.
Ist der Schirm im Gebäude vorhanden, wird also wie bei c) gebaut und alles wird gut.
Fazit:
Wer eine geschirmte Leitung vom APL ins Haus hat, führt den Schirm im Haus an den PA.
Wer keine geschirmte Leitung hat, kann auch nichts anschließen.
Wer Blitzschutz braucht/will, sichert die Adern per passendem Ableiter.
Wer die Leitung vom APL in Metallrohren verlegt, sollte eh' wissen, was dann noch zu beachten ist... ;-)
Noch'n Link zum Thema, weil's ohne nur halb so spaßig ist:
http://www.dehn.de/www_DE/PDF/BLITZPLAN ... itel_6.pdf
... speziell S.146 und 152.