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thom53281
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Hallo liebes Elektrikforum,
ich muss hier nun auch mal eine Frage loswerden, die leider tatsächlich gefühlt etwas komplex ist. Folgender Problemfall:
Riesiges landwirtschaftliches Lagerhaus (ca. 1500m² Fläche mit 2-3 Stockwerken) aus den 50ern, fast die komplette elektrische Anlage klassisch genullt und zweiadrig installiert. Nur einige wenige Anlagenteile die in den 80ern erweitert wurden, sind dreiadrig genullt ausgeführt. In der Unterverteilung ist aktuell kein RCD vorhanden.
Die Königsklasse wäre nun natürlich, das Gebäude neu zu installieren. Aber das steht nicht zur Debatte. In dem Gebäude wird nur rund vier Wochen im Jahr gearbeitet und hier ist die elektrische Anlage zu 90% dazu da, um die Beleuchtung zu betreiben. Sie befindet sich in einem sehr guten Zustand soweit ich beurteilen kann und erfüllt auch ihren Zweck, also es ist alles da was gebraucht wird. Sie fällt daher unter "keine Nachrüstverpflichtung", da sie allen damals geforderten Normen entspricht. Eine Neuinstallation des Gebäudes würde wohl etliche tausend Euro kosten.
Das einzige was fehlt und das wird eigentlich ständig gebraucht, ist eine Beleuchtung um das Gebäude herum. Jetzt ist das Problem, dass viele Elektrofachbetriebe in der Materie gar nicht so tief drinstecken und lieber sagen, dass eine Nullung allgemein nicht mehr erweitert werden darf. Mich würde nun in dem Problemfall interessieren, was man konkret darf und was man nicht darf. Bitte möglichst Fakten und keine Empfehlungen. Was der Idealfall wäre, das ist mir schon bekannt.
Um die Strahler mit einem RCD zu betreiben, müssten mindestens 150m Kabel quer durch das Gebäude verlegt und ein RCD in der Unterverteilung nachgerüstet bzw. eine neue Verteilung aufgebaut werden. Und das für voraussichtlich drei(!) Strahler Schutzklasse I die in einer Höhe montiert werden wo sie nicht für Personen zugänglich sind.
Ich beziehe mich jetzt vor allem auf dieses hier:
RCD für Klimaanlagen mit Festanschluss
DIN VDE 0100-410:2018-10 Schutz gegen elektrischen Schlag
Danke!
* Also vom "dürfen" her. Dass es im Falle einer PEN-Unterbrechung einen Unterschied macht, ist mir bewusst.
ich muss hier nun auch mal eine Frage loswerden, die leider tatsächlich gefühlt etwas komplex ist. Folgender Problemfall:
Riesiges landwirtschaftliches Lagerhaus (ca. 1500m² Fläche mit 2-3 Stockwerken) aus den 50ern, fast die komplette elektrische Anlage klassisch genullt und zweiadrig installiert. Nur einige wenige Anlagenteile die in den 80ern erweitert wurden, sind dreiadrig genullt ausgeführt. In der Unterverteilung ist aktuell kein RCD vorhanden.
Die Königsklasse wäre nun natürlich, das Gebäude neu zu installieren. Aber das steht nicht zur Debatte. In dem Gebäude wird nur rund vier Wochen im Jahr gearbeitet und hier ist die elektrische Anlage zu 90% dazu da, um die Beleuchtung zu betreiben. Sie befindet sich in einem sehr guten Zustand soweit ich beurteilen kann und erfüllt auch ihren Zweck, also es ist alles da was gebraucht wird. Sie fällt daher unter "keine Nachrüstverpflichtung", da sie allen damals geforderten Normen entspricht. Eine Neuinstallation des Gebäudes würde wohl etliche tausend Euro kosten.
Das einzige was fehlt und das wird eigentlich ständig gebraucht, ist eine Beleuchtung um das Gebäude herum. Jetzt ist das Problem, dass viele Elektrofachbetriebe in der Materie gar nicht so tief drinstecken und lieber sagen, dass eine Nullung allgemein nicht mehr erweitert werden darf. Mich würde nun in dem Problemfall interessieren, was man konkret darf und was man nicht darf. Bitte möglichst Fakten und keine Empfehlungen. Was der Idealfall wäre, das ist mir schon bekannt.
Um die Strahler mit einem RCD zu betreiben, müssten mindestens 150m Kabel quer durch das Gebäude verlegt und ein RCD in der Unterverteilung nachgerüstet bzw. eine neue Verteilung aufgebaut werden. Und das für voraussichtlich drei(!) Strahler Schutzklasse I die in einer Höhe montiert werden wo sie nicht für Personen zugänglich sind.
Ich beziehe mich jetzt vor allem auf dieses hier:
RCD für Klimaanlagen mit Festanschluss
Aus den oben zitierten Forderungen ergibt sich, dass für fest angeschlossene Betriebsmittel/Verbrauchsmittel, zur Verwendung im Innenbereich der zusätzliche Schutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom nicht größer als 30 mA nicht gefordert ist. Aber für fest angeschlossene Betriebsmittel/Verbrauchsmittel bis 32 A, wenn es sich um ortsveränderliche Betriebsmittel/Verbrauchsmittel zur Verwendung im Außenbereich handelt, ist ein zusätzlicher Schutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom nicht größer als 30 mA gefordert.
DIN VDE 0100-410:2018-10 Schutz gegen elektrischen Schlag
Wir sind hier nicht in einer Wohnung. Wir sind im Außenbereich, das Betriebsmittel ist fest angeschlossen, aber nicht ortsveränderlich. Liege ich also richtig in der Annahme, dass hier keine RCD-Pflicht besteht? Macht es einen Unterschied, ob das vorher liegende Netz zweiadrig ausgeführt ist?* An den Stellen, wo die Strahler montiert werden sollen, ist die Installation bereits dreiadrig ausgeführt, wird aber auf der Strecke zum Sicherungskasten zu einer zweiadrigen Installation.
- Elektrische Betriebsmittel im Außenbereich bis 32A Bemessungsstrom müssen wie gehabt über einen RCD abgesichert sein. Die Norm empfiehlt hier den Einsatz von RCBOs* (FI/LS-Schalter). Dies gilt nun auch für festangeschlossene ortsveränderliche Betriebsmittel.
- In Abschnitt 411.3.4 der VDE 0100-410:2018-10 wird erstmals der Einsatz von RCDs für Beleuchtungsstromkreise in Wohnungen im TN- und TT-System gefordert. Diese sind jetzt ebenfalls über einen RCD oder RCBO ≤30mA zu schützen.
Danke!
* Also vom "dürfen" her. Dass es im Falle einer PEN-Unterbrechung einen Unterschied macht, ist mir bewusst.