Anspruch auf DIN-Normen

Diskutiere Anspruch auf DIN-Normen im Forum Grundlagen & Schaltungen der Elektroinstallation im Bereich ELEKTRO-INSTALLATION & HAUSELEKTRIK - Hallo liebe Forenmitglieder, ich habe im Vorjahr einen Neubauwohnung gekauft, in der lt. Baubeschreibung DIN 18015-2 zugesprochen wird. Unser...
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
D

drleo

Guest
Hallo liebe Forenmitglieder,

ich habe im Vorjahr einen Neubauwohnung gekauft, in der lt. Baubeschreibung DIN 18015-2 zugesprochen wird. Unser Gutachter hat hingegen noch einige Mängel/ Punkte entdeckt, die nach DIN 18015-1 noch zu korrigieren wären wie zB Punkt 5.2.3 (Bei Auslösung des FI Schalters ist nicht nur Strom in einem Teil der Wohnung weg sondern in der Komplettwohnng, da alle Sicherungen über einen FI laufen.) und 5.2.5 (es steht kein Reserveplatz für eine zusätzliche Sicherung zur Verfügung).


Meine Frage an dieser Stelle - in wie weit kann ich die Umsetzung vom Bauträger verlangen? Gibt es vielleicht dazu ein Gerichtsurteil?

Vielen Dank schon im mal im Voraus.
 
drleo schrieb:
(es steht kein Reserveplatz für eine zusätzliche Sicherung zur Verfügung).

Auch ohne Beachtung der DIN müssen 30% Reserve für die Wäremeabfuhr vorgesehen werden. Da hat wohl einer geschludelt.

Lutz
 
Nach der Rechtsprechung hat eine Installation "nach den anerkannten Regeln der Technik" zu erfolgen.
"Anerkannte Regeln der Technik" sind die DIN und natürlich auch die DIN-VDE.

Abgesehen davon gilt im Bau allgemein die VOB.
Danach sind Mängel schriftlich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Abarbeitung einzuräumen.
nach ablauf der Frist sind Nachfristen zu setzen (schriftlich) nach fruchtlosem vertreichen der Fristen wird eine Ersatzvornahme angedroht und im Zweifelsfall auch durchgeführt. Das bedeutet, daß der Mangel durch einen vom Bauherren ausgewählten Dritten beseitigt wird und dem eigentlichem Auftragnehmer in Rechnung gestellt wird. Deswegen werden die Bauleistungen auch bis zum Abarbeiten aller Mängel nicht vollends ausbezahlt.

Wichtig hierbei ist, daß man bei verstrichenen Fristen sofort nachmahnt und keine Lücken entstehen lässt.

Wird aufgrund von z.B. Kostengründen auf Willen des Auftraggebers von der Norm abgewichen, muß der Nachunternehmer schriftlich Bedenken anmelden und im Notfall die Ausführung vereweigern. tut er das nicht ist er trotz vorherigem Willen des Bauherren verpflichtet die Installationen Normgerecht durchzuführen!
 
Da sagt die Din selber.

http://www.din.de/cmd?level=tpl-unterru ... guageid=de

Wenn nur die 18015-2 im Vertrag steht und nicht die 18015-1 sehe ich hier ein Restrisiko bei Gericht kein Recht zu bekommen.

Zitat
"Auch in den Fällen, in denen DIN-Normen von Vertragsparteien nicht zum Inhalt eines Vertrages gemacht worden sind, dienen DIN-Normen im Streitfall als Entscheidungshilfe,"


Mit dem mehr als 1 Fi steht auch in der Muster TAB 2007 und sollte auch bei euch so stehen.

http://www.ruhrpower.de/fileadmin/downl ... 007_nl.pdf
Unter Stromkreisverteiler Abschnitt 8 unter 4
 
Also ob da ein Anspruch besteht, was ich durchaus für möglich halte, wird das letztlich nur ein Gericht in fünf Jahren festlegen.

Auch wenn es DIN und VOB gibt, besteht eben auch ein Kaufvertrag. Und den gilt es zu beachten.

Dazu werden oft die "anerkannten Regeln der Technik" herangezogen. Die gibt es weder zu kaufen noch sind die irgendwo schriftlich festgehalten. Sie ergänzen DIN und VDE und was es sonst noch gibt weil die Normen oft hinter der Zeit hinterherhinken durch die Ansicht anerkannter Fachleute. Das alles macht ein Gerichtsurteil so unkalkulierbar.

Ich würde es durchaus für einen Mangel ansehen, wenn ein einziger FI für eine Wohnung vorhanden ist. Aber wie der Gutachter das beurteilt, liegt in Gottes Hand und ist auch abhängig vom Vertragsinhalt. Und ein Anspruch auf freie Plätze in der Verteilung ist vertraglich sicher nicht festgelegt.
Dewegen meide ich Bauträger!!

pauline
 
Die Sache ist aber relativ einfach:
Bis die Mängel nicht behoben sind wird eben von der Rechnung einbehalten soviel einbehalten was es kostet den Mangel zu beheben bis dieser erledigt ist.
 
Der Vorschlag ist im Prinzip sehr schön. Man darf sogar den dreifachen wert einbehalten. Als Druckzuschlag nach VOB.
Aber damit ist nicht geklärt, ob da auch ein Anspruch besteht!!
Wenn kein Anspruch auf diese Leistung besteht, darf man auch nichts zurückbehalten.

Wer 3 Brötchen bestellt darf nichts zurückbehalten, wenn er 5 Brötchen erwartet.

pauline
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Thema: Anspruch auf DIN-Normen
Zurück
Oben