elektroblitzer schrieb:
1. Wenn im Vertrag nicht eine Erdungsanlage vereinbart, braucht auch keine geliefert zu werden. Der Begriff Erdungsanlage oder Fundamenterder kommt gar nicht vor!
Clever gemacht vom GÜ da bleibt der Kunde ohne vorgeschriebenen Fundamenterder nach DIN 18014 sitzen.
Ich möchte hier für niemanden Partei ergreifen, aber für den Bauherrn sieht das schlecht aus, weil nichts vereibart wurde.
Wenn nichts vereinbart wurde, dann ist zumindest nach den aRdT auszuführen und da gehört die Erdungsanlage dazu. Bei Stromlaie haben wir es mit einem GÜ zu tun, da wird i.d.R. schlüsselfertig geliefert, d.h. es ist die Verantwortung des GÜ, welchem Sub er das aufs Auge drückt.
Eine Grenzfrage wäre es nur, wenn das Elektrogewerk komplett rausgenommen worden wäre und von Stromlaie getrennt vergeben worden wäre. Davon steht hier aber meine ich nichts. Außerdem wäre dann vermutlich der Elektriker mit in der Pflicht, da er die komplette Anlage funktionstüchtig und netzanschlussfähig liefern muss (es sei denn es ist explizit was anderes vereinbart, z.B. Leistung nur ab Schaltkasten oder so)
elektroblitzer schrieb:
2. Bei der Abnahme ist das benennen von Mängeln oder zulassen der Abnahme gleichbedeutend mit Zustimmung.
Das Gericht wird nach Prüfung womöglich zu dem Schluss kommen das die Abnahme, sofern eine Unterschrift unter einem Abnahmeprotokoll steht gelaufen ist. Es gibt dann eine Beweislastumkehr. Die Doku wird man womöglich nicht mehr bekommen.
Zustimmung gilt nur für Mängel, die bei Abnahme bereits bekannt waren, für die aber im Abnahmeprotokoll nichts vermerkt wurde. Nachdem wie Stromlaie hier schreibt, wird ihm auch ein Richter abnehmen, dass er zur Abnahme nichts davon wusste.
Es ist ja erst bei der Bauteilöffnung herausgekommen.
Was die Beweislastumkehr betrifft:
Die Dokumentation ist ja in jedem Fall verpflichtend. Der AG hat hier auch zumindest ein Einsichtsrecht nach BGB § 810 ein Einsichtsrecht, da ja die Dokumentation in seinem Interesse (um einen Netzanschluss zu bekommen) errichtet wurde. Es gibt auch Rechtsmeinungen, die davon ausgehen, dass die Elektrodoku + Meßprotokolle unaufgefordert übergeben werden müssen, weil dies sicherheitsrelevant ist und nur so ein sicherer Betrieb der Anlage gewährleistet ist.
Außerdem kann man verschiedene Gerichtsurteile so deuten, dass Nachweise vom AN geschuldet sind in Fällen, wo nicht eben schnell durch eigene Nachprüfung (z.B. Abdrücken im Heizkreislauf) mit eigenem Sachverstand der Nachweis erbracht werden kann. Öffnen der Bodenplatte ist nur schwer möglich, dürfte also hier darunterfallen und der Ringerder ist öffentlich sichtlich nicht vorhanden, hier dürfte also der Nachweis ganz leicht zu führen sein.