Die Antwort lässt sich nur mithilfe der
Aussagen der BetrSichV sowie der technischen
Regeln – auf die sich die Betr-
SichV bezieht – geben. Im §2 Abschnitt
(7) der BetrSichV heißt es wörtlich:
»Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung
ist eine Person, die durch ihre
Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung
und ihre zeitnahe berufliche
Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse
zur Prüfung der Arbeitsmittel
verfügt.«
Wenn die BetrSichV von technischen
Regeln spricht, meint sie nicht etwa
VDE-Normen, sondern die sogenannten
Technischen Regeln zur Betriebssicherheit
(TRBS). Die zum Thema passende
technische Regel ist die TRBS
1203, »Befähigte Personen – Allgemeine
Anforderungen«. Sie besteht aus
einem Hauptteil sowie drei nachgeschalteten
Teilen. Die TRBS, welche sich
mit unserem Thema befasst, ist die
TRBS 1203-3, »Befähigte Personen –
Besondere Anforderungen – Elektrische
Gefährdungen«. Dort heißt es im
Abschnitt 2.1: »Die befähigte Person
für die Prüfung zum Schutz vor elektrischen
Gefährdungen muss eine elektrotechnische
Berufsausbildung abgeschlossen
haben oder eine andere für
die vorgesehene Prüfaufgabe vergleichbare
elektrotechnische Qualifikation
besitzen.«