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Fridaschick
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[/quote]elektroblitzer schrieb:Es ist eine unerlaubte Handlung das Eigentum anderer zu beschädigen. §823 BGB. Die Verjährung ist 30 Jahre. Da die Firma die Leistung erbracht hat haftet diese. Die kann sich das Geld hinterher von dem Monteur wieder zurückholen, solange es keine priviligierte Haftung nach §611 BGB durch den Arbeitnehmer ist.
Also zum schriftliche Fristsetzung den Schaden zu beheben. Dazu Brief mit rechtssicherem Text schreiben. 2 Zeugen bestimmen die den Brief in den Lesen in einen Umschlag stecken. Dazu eine Aktennotiz schreiben und diese Unterschrieben weglegen. Dann den Brief zusammen in den Briefkasten der Fa. einwerfen. Am besten mit Foto. Wenn nach ablauf der Frist die Fa. nicht instandgesetzt hat, dann andere Fa. Beauftragen aber voher nachfragen ob der Brief angekommen ist. Ansonsten zum Rechtsanwalt und Klage erheben. Da kommen die nicht raus!!!! Von wegen Garantie oder Gewährleistung das ist hie rein ganz anderer Anspruch.
Danke für die Hilfe.
Es ist so, dass das Gerät von einem Küchenstudio eingebaut wurde.
Ist dieses dann in der Pflicht?
Bist du sicher, dass ich hier mit Eigentumsbeschädigung was erreichen kann??
Ich persönlich wäre jetzt so vorgegangen, dass ich dem Küchenstudio eine schriftliche Frist setze, bis wann sie es (kostenfrei) reparieren können.
Wenn sie das nicht tun, da sie den Fehler nicht bei sich sehen, hätte ich einen Gutachter eingeschalten, der das bezeugen kann.