Die entsprechenden Urteile zu Mindestausstattungen von Wohnungen kannst Du Dir selber ergoogeln so was ist schließlich öffentlich einsehbar.
In einem Mietvertrag kann man reinschreiben was man will, Dinge die gegen aktuelles Recht verstoßen, bleiben ungültig, ein Grund für die "Salvatorische Klausel" eines jeden Vertrages.
DU behauptest das es geltendes Recht ist, dann zeigt DU doch mal so ein Urteil. Kannst DU nicht, weil es das RECHT auf einen DREHSTROMANSCHLUSS und einen entsprechenden E-HERDANSCHLUSS überhaupt nicht gibt, um inhaltlich in diesem Thread zu bleiben.
Nochmal zum mitschreiben, nur für dich, Normen von irgendwelchen privaten Vereinen werden nur rechtlich verbindlich wenn diese in entsprechenden rechtsverbindlichen Konstrukte eingewebt sind.
1. Beispiel : Vermieter schreibt in den Mietvertrag sinngemäß hinein das die Wohnung nach DIN18015 ausgestattet ist. Findet der Mieter fehlerhafte Ausführung kann er dagegen klagen und wird sicherlich gewinnen, da er rechtsverbindlich im Vertrag diese Eigenschaft zugesichert bekommen hat
2. Beispiel : AG vergibt einen Auftrag an GÜ worin die DIN18015 vertraglich gefordert wird. Der GÜ muss nach DIN18015 ausführen da dies rechtsverbindlich geschuldet ist. AG vermietet Wohnung, ohne entsprechenden Verweis auf DIN18015 im Mietvertrag. Mieter findet eine Ausführung die nicht nach DIN18015 ist, kann klagen wird aber kaum gewinnen, da dies nicht rechtsverbindlich vom Vermieter geschuldet ist.
Im großen weiten Deutschland ausserhalb deiner Bubble ist halt nicht Pippi Langstrumpf, sondern da geht es rechtsstaatlich zu.
Das für die Montage eines Gasherdes durchaus Voraussetzungen zu erfüllen sind sollte auch klar sein, welche ist hier aber nicht zielführend zu Diskutieren da dies kein Gas Forum ist.
Genau die Antwort hab ich erwartet..
Der Vermieter muß entweder einen Gasanschluß in der Küche oder einen Drehstromanschluß bereit stellen.
Ja, dann stell doch nicht so einen Unfug als Tatsache hin wenn du davon in Teilen keine Ahnung hast.
Nochmal in aller Güte, du kannst einen Rohbau vermieten, wenn beide Parteien dem Mietvertrag durch Unterschrift zustimmen, keine rechtlichen Bedenken dagegen sprechen, dann ist dieser gültig.
Es werden auch heute noch Wohnungen vermietet, da ist das Sche**shaus aufm Flur und es gibt für 5 Wohnungen ne Gemeinschaftsküche mit zwei Kochplatten und einem Mirkowelleherd. Alles rechtens, alles legal.
Es gibt kein unverbrieftes Recht auf Mindestausstattung von Wohnung, und das wird es auch nie geben(können). Es werden sicherlich mehr und mehr Auflagen für die Schaffung von Wohnraum geben, worin dann mitunter auch rechtsverbindlich Mindestausstattungen gefordert werden, die wiederum auf die Normen wie DIN18015 und RAL-RG 678 aufbauen. Das ist im sozialen wie auch öffendlichen Wohnungsbau heute schon Gang und Gebe. Die Rechtsgültigkeit ergibt sich aber aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen AG (Träger, Städte, Gemeinden etc) und AN (BT, GÜ, GU etc) und nicht aus dem Gesetz ansich.
btw.
die "Salvatorische Klausel" besagt nicht, dass was wenn etwas
gegen geltendes Recht verstößt nicht gültig ist, sondern das alles andere was
nicht gegen geltendes Recht verstößt weiterhin gültig bleibt. Aber das weißt du sicherlich, hast dich da nur verschrieben oder? Tipp am Rande, §§139 BGB ^^