Sanierung Elektrik Altbau ETW im MFH #Wechsel Zählerschrank und Zählerplatz

Diskutiere Sanierung Elektrik Altbau ETW im MFH #Wechsel Zählerschrank und Zählerplatz im Forum Installation von Leitungen und Betriebsmitteln im Bereich ELEKTRO-INSTALLATION & HAUSELEKTRIK - Hallo zusammen, zu folgendem Sachverhalt hätte ich gerne Erfahrungswerte bzw. eure Einschätzung: Kauf einer ETW in einem MFH von 1955...
WernerHellweg

WernerHellweg

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Hallo zusammen,

zu folgendem Sachverhalt hätte ich gerne Erfahrungswerte bzw. eure Einschätzung:
  • Kauf einer ETW in einem MFH von 1955 beabsichtigt
  • 3 Vollgeschosse
  • 2. OG
  • Unterkellert
  • 6 WE, zusammengelegt mit dem Nachbarhaus mit ebenfalls 6 WE; somit Miteigentumsanteil 1/12 gem. Teilungserklärung ; Rücklagen werden durch alle 12 WE zusammen aufgebracht
  • 4 WE mit schwarzen NZ-Zählertafeln auf der jeweiligen Etage
  • 2 WE mit neuen Zählertafeln auf der jeweiligen Etage und Unterverteilung in der Wohnung
  • Hausflur = Gemeinschaftseigentum
  • Keine freien Kamine, um Leitungen in den Keller zu verlegen
  • Umfangreiche Hinweise des Netzbetreibers (NB) zu Pflichten s. unten

Somit ergeben sich nach meiner Lesart folgende To-do´s:
  • Beauftragung einer Fachfirma
  • Sichtprüfung des HAK durch den Netzbetreiber (s. Hinweis: Aufgrund technischer Anforderungen bei der Neuinstallation des Zählerschrankes im Keller, ist der vorhandene Hausanschlusskasten (HAK) einer Sichtprüfung zu unterziehen und zu prüfen ob dieser erneuert werden muss.
  • Neuer Zählerplatz im Keller (zentral oder nach Absprache dezentral, s. Hinweis des NB)
  • Verlegung der Leitung durch das Treppenhaus; Unter Putz oder mittels Brandschutzkanal
  • Anschluss von Kellerräumen

Fragen:
  • Die Hinweise des NB enthalten viele Empfehlungen (z.B. Elektroinstallationen mit klassischer Nullung sollten spätestens bei einem Mieterwechsel erneuert werden. Wohnungen mit alter Elektrik, die noch eine klassische Nullung haben, sollten in diesem Zustand nicht mehr neu vermietet werden…) Was ist Pflicht?
  • Welche Lösung ist eurer Meinung nach hier angebracht?
  • Wer trägt die Kosten, wenn nur eine oder zwei Wohnungen renoviert werden?
  • Wie ist folgende Anforderung zu behandeln? Gemäß dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), welches die Vorgaben zur Messung und zum Messstellenbetrieb regelt, müssen bis 2032 in den Fällen in den keine intelligenten Messsysteme gegen moderne Messeinrichtungen ersetzt werden.
  • Was ist sonst zu beachten?

Besten Dank. Sollten Informationen fehlen, reiche ich die natürlich gerne nach. Schönen Sonntag


Hinweis des Netzbetreibers

Bezüglich einer ggf. anstehenden Modernisierung von Wohnungen mit Erneuerung der
Elektroinstallation möchten wir auf diese Problematik wie folgt eingehen.

Im Wohnungsbestand sind immer noch schwarze NZ-Zählertafeln weit verbreitet. Diese Zählertafeln sind bei Beschädigungen, Änderungen an der Zählertafel, z.B. bei einer Umrüstung von Wechselstrom auf Drehstrom, bei Modernisierung der elektrischen Anlage oder Neuinstallationen gem. den technischen Anschlussbedingungen (TAB) Netz GmbH
nicht mehr zulässig.

Gerade bei Altbauten bestehen häufig Mängel innerhalb der Elektroinstallation. Oftmals sind die Leitungen nur zweiadrig ausgeführt. Diese Ausführung wird als sogenannte "klassische Nullung" benannt. Hierbei gibt es keinen separaten Schutzleiter, in der Steckdose sind Schutzleiter und Neutralleiter gebrückt. Lampenauslässe haben oftmals überhaupt keinen Schutzleiter, auch bei Herdanschlüssen fehlt dieser gelegentlich. Ebenfalls fehlt z.B. die mindestens für das Bad vorgeschriebene Fehlerstromschutzeinrichtung (RCD), früher FI-Schutzschalter genannt.

Aus verschiedenen Gründen ist diese Art der Installation seit 1973 verboten. Ebenso ist seit 1984 eine Fehlerstromschutzeinrichtung (RCD) mit einem Auslösestrom von maximal 30 mA für Räume mit Dusche oder Badewanne, sowie für alle Steckdosenstromkreise zwingend vorgeschrieben.

Für die Sicherheit der elektrischen Anlage und der elektrischen Geräte ist der Eigentümer/Vermieter verantwortlich. Seit dem 1. Oktober 1997 gilt die neue VDE-Bestimmung VDE 0105 Teil 100 „Betrieb von elektrischen Anlagen". Hiernach werden elektrische Anlagen in Wohnungen in die Prüfpflicht einbezogen.

Im Schadensfall muss der Eigentümer den einwandfreien Zustand der elektrischen Anlage den Gerichten und der Versicherung nachweisen. Bei privat genutzten Räumen ist die Prüfpflicht alle vier Jahre durchzuführen und zu dokumentieren.

Elektroinstallationen mit klassischer Nullung
sollten spätestens bei einem Mieterwechsel erneuert werden. Wohnungen mit alter Elektrik, die noch eine klassische Nullung haben, sollten in diesem Zustand nicht mehr neu vermietet werden. Für Elektroinstallationen im Wohnungsbau die älter als 40 Jahre sind, kann kein Bestandsschutz geltend gemacht werden. Überdies ist der Begriff Bestandsschutz in keiner der einschlägigen DIN VDE Normen definiert.

Bei Erneuerung oder Modernisierung einer Elektroinstallation, oder der Austausch vorhandener N- oder NZ- Zählertafeln in Wohnungen oder Treppenhäusern, sind Zählerplätze in Zählerschränken mit direkt am Schrankgehäuse angebrachten Türen unterzubringen. Diese Zählerschränke sind im Keller zu installieren. Die Steigleitungen und Unterverteiler in den Wohnungen sind entsprechend den heutigen Bestimmungen auszuwählen.

Gemäß dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), welches die Vorgaben zur Messung und zum Messstellenbetrieb regelt, müssen bis 2032 in den Fällen in den keine intelligenten Messsysteme vorgeschrieben sind, vorhandene Zähler gegen moderne Messeinrichtungen ersetzt werden. Der Anschlussnehmer (Eigentümer) ist für die Hausinstallation und den Zählerplatz verantwortlich. Daraus ergibt sich, wenn für den Einbau der neuen Messeinrichtung der Zählerplatz verändert werden muss, die erforderlichen Kosten hierfür durch den Anschlussnehmer zu tragen sind.

Aufgrund technischer Anforderungen bei der Neuinstallation des Zählerschrankes im Keller, ist der vorhandene Hausanschlusskasten (HAK) einer Sichtprüfung zu unterziehen und zu prüfen ob dieser erneuert werden muss. Hierzu bitten wir um Benachrichtigung durch den ausführenden Elektroinstallateur Betrieb. Eventuell für den Hauseigentümer entstehende Kosten werden diesem nach Prüfung vor Ort durch Netz GmbH schriftlich mitgeteilt.

Es gelten die technischen Anschlussbedingungen (TAB 2019) des BDEW im Bundesmusterwortlaut und die TAB für den Anschluss an das Niederspannungsnetz der Netz GmbH, sowie die Anlage 1 zu der ergänzenden Bedingungen zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV).

Für die Anordnung von Zählerschränken im Verteilungsnetz der Netz GmbH beziehen wir uns des Weiteren auf die jeweils aktuell gültige Fassung der:

  • Technische Anwendungsrichtlinie (TAR) VDE-AR-N 4100 und dessen Verweise
  • Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
  • Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
  • Landesbauordnung NRW
  • Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) NRW

Hier ein Auszug aus der derzeit gültigen Anwendungsrichtlinie:

Anordnung der Zählerschränke

Zählerschränke sind in leicht zugänglichen Räumen oder Bereichen unterzubringen, z. B. nach DIN 18012 in Hausanschlussnischen, auf Hausanschlusswänden sowie in hierfür geeigneten Hausanschlussräumen. In Treppenräumen sind Zählerplätze in Nischen nach DIN 18013 anzuordnen. Dabei ist die Einhaltung der erforderlichen Rettungswegbreite zu beachten. Die Landesbauordnung, die Feuerungsverordnung und die Leitungsanlagen-Richtlinie des jeweiligen Bundeslandes sind zu berücksichtigen.

Zählerschränke dürfen nicht in Wohnungen von Mehrfamilienhäusern, über Treppenstufen, auf Dachböden ohne festen Treppenaufgang, in Wohnräumen, Küchen, Toiletten sowie in Bade-, Dusch- und Waschräumen eingebaut werden (siehe auch DIN 18015-1). Zählerschränke dürfen zudem nicht installiert werden in Räumen, deren Temperatur dauernd (nach DIN 18012 mehr als eine Stunde) 30 °C übersteigt sowie in feuer- oder explosionsgefährdeten und hochwassergefährdeten Bereichen. Dies gilt auch bei nachträglichen Nutzungsänderungen von Räumen.

Zählerschränke sind lotrecht anzubringen. Die Mess- und Steuereinrichtungen müssen frei zugänglich und ohne besondere Hilfsmittel zu montieren, abzulesen und einzustellen sein.

Der Abstand vom Fußboden bis zur Mitte der Mess- und Steuereinrichtung muss mindestens 0,80 m und darf maximal 1,80 m betragen.

Vor dem Zählerschrank muss ein Arbeits- und Bedienungsbereich freigehalten werden: Breite: Zählerschrank-Breite, jedoch mindestens 1,00m, Arbeitsbereich vor dem Zählerschrank: mindestens 1,20m, Höhe: durchgängig mindestens 2,00m (1,80m nach Rücksprache mit dem Netzbetreiber).

Zählerschränke sind zentral, möglichst nah am Hausanschlusskasten, anzuordnen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber ist auch eine dezentrale Anordnung zusammengefasster Zählerschrankgruppen möglich. Dabei ist jede Zählerschrankgruppe im dem Gebäudeteil unterzubringen, in dem sich die zugehörige Kundenanlage befindet.

An Zähleranlagen oder Steigleitungen mit gewebeisolierten Leitungen werden durch die Netz GmbH keine eichrechtlich erforderlichen Zählerwechsel durchgeführt. Das Isoliermaterial bei Gewebeleitungen ist altersbedingt ausgetrocknet und brüchig, sodass keine sichere Isolierung der Adern mehr gegeben ist. Es besteht latente Gefahr eines Kurzschlusses und daraus resultierend eine hohe Brandgefahr. Durch jegliche Arbeiten an diesen Anlagen kann sich deren Zustand hinsichtlich der genannten Mängel und Gefahren noch weiter verschlechtern.

Elektrische Anlagen mit Gewebekabel werden nur unter dem Vorbehalt einer sofortigen Mängelbeseitigung und unter Ausschluss jeglicher Haftung durch die Netz GmbH in Betrieb gelassen.

Für den ordnungsgemäßen und sicheren Zustand der elektrischen Anlage ist der Anschlussnehmer (Hauseigentümer) nach § 13 Abs. 1 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) verantwortlich.
Dies gilt auch dann, wenn die Anlagen an Dritte vermietet sind.
 

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Wer ist denn Eigentümer dieser (vermieteten) Wohnungen? Ein einziger oder mehrere? Wie sind die sechs Wohnungen räumlich in einem Haus angeordnet (3 Nebeneinander in je 2 Geschossen) ?
 
Die Hinweise des NB enthalten viele Empfehlungen (z.B. Elektroinstallationen mit klassischer Nullung sollten spätestens bei einem Mieterwechsel erneuert werden. Wohnungen mit alter Elektrik, die noch eine klassische Nullung haben, sollten in diesem Zustand nicht mehr neu vermietet werden…) Was ist Pflicht?

Die klassische Nullung darf beibehalten werden, wenn der Zustand der Installation den Normen zum Zeitpunkt der Errichtung entspricht und die Wohnung darf auch neu vermietet werden. Es ist jedoch dringend anzuraten, eine solche Installation zu ersetzen, weil diese technisch und sicherheitsmäßig nicht mehr den heutigen Anforderungen genügt.

Welche Lösung ist eurer Meinung nach hier angebracht?

Das hängt vom aktuellen Zustand und den praktischen und finanziellen Möglichkeiten ab. Das geht von gar nichts machen, bis zur Neurenovierung des ganzen Hausen, worauf ihr wohl keinen Einfluss habt.

Wer trägt die Kosten, wenn nur eine oder zwei Wohnungen renoviert werden?

Egal, was und wie viel renoviert wird, die Kosten trägt der Eigentümer.

Wie ist folgende Anforderung zu behandeln? Gemäß dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), welches die Vorgaben zur Messung und zum Messstellenbetrieb regelt, müssen bis 2032 in den Fällen in den keine intelligenten Messsysteme gegen moderne Messeinrichtungen ersetzt werden.

Das ist nur ein Hinweis, dass bis 2032 die Zähler getauscht werden. Mit irgendeiner Installation oder Modernisierung hat das rein gar nichts zu tun und da werden auch keine Kosten übernommen. Die Zähler werden auch auf den alten Platten getauscht. Anders ist es bei technischen Änderungen. Da fordert der VNB einen neuen Zählerschrank.

Was ist sonst zu beachten?

Die Hinweise des Netzbetreibers sind an sich korrekt. Hier ergeben sich aber mehrere Probleme. Bei der Erneuerung der Zähleranlage ist es erforderlich, dass alle Zähler zentral in einem Zählerschrank untergebracht werden und in jeder Wohnung die Elektroinstallation saniert werden muss, zumindest muss eine neue Zuleitung vom Zählerschrank und eine Verteilung in der Wohnung gesetzt werden. Bei der Modernisierung einer einzelnen Wohnung ist dass in aller Regel nicht durchführbar. Sinn macht es, dass zumindest die Wohnung neu saniert wird. Es wird wohl dann so sein, dass der Anschluss weiter an der alten Zählertafel betrieben wird. Den Netzbetreiber geht das soweit nichts an. Der kommt erst ins Spiel, wenn wirklich der Hausanschluss erneuert und ein neuer Zählerschrank für das gesamte Gebäude errichtet wird. Alles weitere müsst ihr mit einem ins Installateursverzeichnis eines Versorgungsnetzbetreibers eingetragenen Elektrikers klären.
 
Wer ist denn Eigentümer dieser (vermieteten) Wohnungen? Ein einziger oder mehrere? Wie sind die sechs Wohnungen räumlich in einem Haus angeordnet (3 Nebeneinander in je 2 Geschossen) ?

  • 6 verschiedene Eigentümer
  • Je 2 ETWs im EG, 1. OG, 2. OG
 
Zuletzt bearbeitet:
Sinn macht es, dass zumindest die Wohnung neu saniert wird. Es wird wohl dann so sein, dass der Anschluss weiter an der alten Zählertafel betrieben wird. Den Netzbetreiber geht das soweit nichts an. Der kommt erst ins Spiel, wenn wirklich der Hausanschluss erneuert und ein neuer Zählerschrank für das gesamte Gebäude errichtet wird.

Besten Dank schonmal.
Für mein Verständnis als absoluter Laie: Wenn ich die Wohnung modernisiere, ist dann der Austausch des Zählerkastens nicht zwingend erforderlich (#RCD???) ? Wie erwähnt, haben 2 ETWs scheinbar einen neuen Zähler im alten Kasten und auf Putz einen Kabekanal in die Wohnung zur Unterverteilung.
 
Bei der Erneuerung der Zähleranlage ist es erforderlich, dass alle Zähler zentral in einem Zählerschrank untergebracht werden und in jeder Wohnung die Elektroinstallation saniert werden muss,

Das sehe ich anders.

Ss ist ein durchaus üblicher Weg, das zuerst im Keller eine Zähleranlage mit ausreichend Zählerplätzen für das Haus errichtet wird, aus der aber vorerst nur die zu sanierende Wohnung des TE versorgt wird.

Zug um Zug können dann die anderen Wohnung als Einzelmodernisierung folgen.
 
Das sehe ich anders.

Ss ist ein durchaus üblicher Weg, das zuerst im Keller eine Zähleranlage mit ausreichend Zählerplätzen für das Haus errichtet wird, aus der aber vorerst nur die zu sanierende Wohnung des TE versorgt wird.

Zug um Zug können dann die anderen Wohnung als Einzelmodernisierung folgen.

Genau das ist der Knackpunkt :(: Würde zuerst nur (m)eine ETW angeschlossen, wer trägt dann die Kosten für die Installation der (gemeinschaftlichen) Zähleranlage inkl. Verlegung und Anschluss?
 
Eigentlich die Eigentümer.
Im zweifwelsfall du. Dann würde ich aber nur einen Zählerplatz installieren lassen. Kann man auch so machen, das der Schrank später erweitert werden kann.
 
Ist da ueberhaupt Drehstrom vorhanden? Die Zaehler und Sicherungsbeschriftungen deuten nicht darauf hin...
 
Ohne Beschluss trägt die WEG i.d.R. keine Kosten, kann im Extremfall aber den Rückbau von ungenehmigten Veränderungen verlangen.
Der erste Ansprechpartner wäre die Hausverwaltung, evtl. wurde das Thema bereits in einer Eigentümerversammlung besprochen und über einen Antrag entschieden.
Einer Modernisierung auf eigene Kosten wird eine WEG i.d.R. zustimmen, sinnvoll wäre es, auf einen Beschluss zur Gesamtmodernisierung zu warten - irgendwann ist das in jedem Fall nötig.

In der Wohneinheit selbst kannst Du nach Deinen Wünschen modernisieren, wäre bei einem Ausstattungsstand von 1955 auch dringend zu empfehlen. Ein Anschluss der neuen Anlage an die alte Steigleitung ist zwar nicht optimal, i.d.R. aber unproblematisch. Falls nur Wechelstrom anliegt - dürfte nur beim Zähler links der Fall sein - musst Du je nach Absicherung eventuell mit gewissen Einschränkungen (Parallelbetrieb leistungsstarker Geräte) leben.

Ähnliches gilt auch für Wasser- und Abwasserleitungen und die Heizungsanlage - das Rücklagenkonto der WEG sollte gut gefüllt sein, sonst sind in der Zukunft einige Sonderumlagen zu erwarten.
 
Natürlich kann man bereits einen zentralen Zählerschrank errichten und nur einen Zähler darin unterbringen. Das Problem werden die Kosten von etlichen tausend Euro sein, woran sich die anderen Eigentümer wohl nicht beteiligen werden, solange es die anderen Wohnungen nicht betrifft. Zudem muss die gesamte Eigentümergemeinschaft dem Projekt zustimmen und es muss eine neue Hauptleitung in die Wohnung verlegt werden. Das wird praktisch erst sinnvoll sein, wenn alle Wohnungen neu versorgt werden. In der Praxis legt man eine neue Hauptleitung vom bisherigen Zähler in die Wohnung und setzt dort den Verteiler. RCDs haben mit dem Zählerschrank nichts zu tun. Die kommen in den Verteiler in der Wohnung. Ein anderes Problem wäre es noch, einen bisherigen Wechselstromanschluss in Drehstrom zu wandeln. Das ist mit der alten Hausanlage nicht immer möglich.
 
Die Zuleitung ist ja schon Eigentum dies Wohnungseigners, auch wenn diese ab dem Zählerkasten durch Gemeinschaftseigentum verläuft.
Damit bist Du grundsätzlich berechtigt diese aus egal welchen Gründen zu erneuern, die WEG kann das nicht verweigern.
Allerdings mußt Du natürlich den vorherigen Zustand wieder herstellen.
z.B. Wände wieder ordentlich verputzen so, daß man es nicht mehr sieht.

Grundsätzlich zeigt aber eine solch überalterte Anlage sehr gut auf, wie sehr sich die WEG um das Objekt kümmert, nämlich nur dann wenn es unbedingt nötig ist.-> bloß nichts investieren.
Ich vermute mal andere Technische Anlagen oder der Zustand der restlichen Bausubstanz sieht ähnlich aus.

So ein Haus würde ich nur komplett kaufen, aber niemals eine einzelne Wohnung darin.

Auch wenn das der Gesetzgeber leider anders sieht sehe ich eine solch veraltete Anlage als gefährlich an.
VerPENnte Installation ist sehr problematisch, erst recht mit klassischer Nullung.
 
Die Zuleitung ist ja schon Eigentum dies Wohnungseigners, auch wenn diese ab dem Zählerkasten durch Gemeinschaftseigentum verläuft.
Damit bist Du grundsätzlich berechtigt diese aus egal welchen Gründen zu erneuern, die WEG kann das nicht verweigern.
Allerdings mußt Du natürlich den vorherigen Zustand wieder herstellen.
z.B. Wände wieder ordentlich verputzen so, daß man es nicht mehr sieht.

Grundsätzlich zeigt aber eine solch überalterte Anlage sehr gut auf, wie sehr sich die WEG um das Objekt kümmert, nämlich nur dann wenn es unbedingt nötig ist.-> bloß nichts investieren.
Ich vermute mal andere Technische Anlagen oder der Zustand der restlichen Bausubstanz sieht ähnlich aus.

So ein Haus würde ich nur komplett kaufen, aber niemals eine einzelne Wohnung darin.

Auch wenn das der Gesetzgeber leider anders sieht sehe ich eine solch veraltete Anlage als gefährlich an.
VerPENnte Installation ist sehr problematisch, erst recht mit klassischer Nullung.
Hört sich nicht gut an. Vielen Dank für den Support. Ich gehe morgen nochmal an die Hausverwaltung ran.
 
Die Zuleitung ist ja schon Eigentum dies Wohnungseigners, auch wenn diese ab dem Zählerkasten durch Gemeinschaftseigentum verläuft.
Vorsicht, auch wenn der Leitsatz zur Sondereigentumsfähigkeit einer Stromleitung des LG München vom 8.1.2010 schon älter ist, gilt:
[...] eine Stromleitung, die von einem gemeinschaftlichen Zählerraum im Keller des gemeinschaftlichen Anwesens durch das Gebäude in eine Sondereigentumseinheit führt, [steht] auch dann nicht im Sondereigentum, wenn sie ausschließlich der Stromversorgung dieser Sondereigentumseinheit dient.

Eine Sanierung ohne Beschluss der WEG durchzuführen, ist absolut nicht zu empfehlen; die WEG darf zwar eine Modernisierung nicht grundlos verweigern, die Zustimmung aber widerruflich und/oder an Bedingungen verknüpft erteilen.
 
Vorsicht, auch wenn der Leitsatz zur Sondereigentumsfähigkeit einer Stromleitung des LG München vom 8.1.2010 schon älter ist, gilt:
[...] eine Stromleitung, die von einem gemeinschaftlichen Zählerraum im Keller des gemeinschaftlichen Anwesens durch das Gebäude in eine Sondereigentumseinheit führt, [steht] auch dann nicht im Sondereigentum, wenn sie ausschließlich der Stromversorgung dieser Sondereigentumseinheit dient.

Eine Sanierung ohne Beschluss der WEG durchzuführen, ist absolut nicht zu empfehlen; die WEG darf zwar eine Modernisierung nicht grundlos verweigern, die Zustimmung aber widerruflich und/oder an Bedingungen verknüpft erteilen.
Sehr spannend, wenn auch nicht schön.

Nochmal die laienhaften Fragen zum finalen Verständnis:

  • Könnte Elektro in der Wohnung modernisiert werden und an der alten Kiste angeschlossen werden? Geht das technisch?
  • Über welchen Betrag reden wir pi x Daumen, wenn vom 2. OG in den Keller verlegt wird? Nur so ungefähr? > 15.000 €?
 
Was heißt das bitte für den Laien? Sagt mit leider gar nix...
Bei (etwas) neueren Installationen ist in jeder Wohneinheit ein Unterverteiler installiert; die Verbindung zwischen Zähler und UV erfolgt mit einer Leitung höheren Querschnitts.
Hier sind scheinbar die Endstromkreise direkt bis zum Zähler geführt und es ist sehr wahrscheinlich, dass die Leitungen nicht für den Anschluss einer Unterverteilung geeignet sind.
In diesem Fall wird die Modernisierung aufwändiger, weil eine neue Leitung vom Zähler bis in die Wohneinheit gelegt werden muss.

Damit ist die komplette Umsetzung Deiner ToDos nötig...
 
Könnte Elektro in der Wohnung modernisiert werden und an der alten Kiste angeschlossen werden? Geht das technisch?
Hm, wenn man den Hinweis des Netzbetreibers wörtlich nimmt, dann nicht - er schließt die Weiterverwendung der alten Zähleranlage nicht nur bei Umstellung auf Drehstrom - was allein schon sinnvoll wäre -, sondern auch bei Modernisierung aus. Damit ist nur Instandhaltung der Bestandsanlage zulässig.
Ob es eventuellen Handlungsspielraum gibt, kann eigentlich nur ein Betrieb einschätzen, der regelmäßig mit dem Netzbetreiber arbeitet.

Welche Kosten anfallen, hängt massiv vom baulichen Zustand ab; die Verlegung einer fünfadrigen Leitung vom zweiten OG in den Keller ist normalerweise mit überschaubarem Aufwand möglich, wenn allerdings andere Leitungen dabei beschädigt werden und man diese dann instand setzen muss, kann schnell ein unkalkulierbares Kostenrisiko entstehen. Könnte also irgendwo zwischen 5k und >>15k liegen...
 
Könnte Elektro in der Wohnung modernisiert werden und an der alten Kiste angeschlossen werden? Geht das technisch?

Grundsätzlich ja. Vom Verteilerkasten her kann man alles neu machen und ist bei einer Sanierung auch anzuraten. Möglicherweise kann es aber sein, dass bei vorhandenen Wechselstrom eine Umrüstung auf Drehstrom schwierig bis unmöglich wird. Die Verteilung sollte man aber so vorbereiten, dass eine spätere Erneuerung der Zuleitung ohne viel Aufwand möglich ist. Das kann ein entsprechend großes Rohr zum jetzigen Zähler sein oder eine neue Leitung, welche man später mit einer Schrumpfmuffe verlängern kann. Das sollte man alles mit dem eingetragenen Elektriker besprechen, welcher mit der Modernisierung beauftragt wird.

Über welchen Betrag reden wir pi x Daumen, wenn vom 2. OG in den Keller verlegt wird? Nur so ungefähr? > 15.000 €?

Das kann schnell ein Fass ohne Boden werden. Eine solche Frage kann man nicht so pauschal beantworten. Das beste bei solch einem Vorhaben wäre, eine Komplettsanierung durchzuführen und für alle Wohnungen eine neue Zuleitung herzustellen. Das setzt natürlich eine Planung gemeinsam mit allen Eigentümern voraus. In der Praxis scheitert ein solches Vorhaben meist.
 
Thema: Sanierung Elektrik Altbau ETW im MFH #Wechsel Zählerschrank und Zählerplatz
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