
WernerHellweg
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Hallo zusammen,
zu folgendem Sachverhalt hätte ich gerne Erfahrungswerte bzw. eure Einschätzung:
Somit ergeben sich nach meiner Lesart folgende To-do´s:
Fragen:
Besten Dank. Sollten Informationen fehlen, reiche ich die natürlich gerne nach. Schönen Sonntag
Hinweis des Netzbetreibers
Bezüglich einer ggf. anstehenden Modernisierung von Wohnungen mit Erneuerung der
Elektroinstallation möchten wir auf diese Problematik wie folgt eingehen.
Im Wohnungsbestand sind immer noch schwarze NZ-Zählertafeln weit verbreitet. Diese Zählertafeln sind bei Beschädigungen, Änderungen an der Zählertafel, z.B. bei einer Umrüstung von Wechselstrom auf Drehstrom, bei Modernisierung der elektrischen Anlage oder Neuinstallationen gem. den technischen Anschlussbedingungen (TAB) Netz GmbH nicht mehr zulässig.
Gerade bei Altbauten bestehen häufig Mängel innerhalb der Elektroinstallation. Oftmals sind die Leitungen nur zweiadrig ausgeführt. Diese Ausführung wird als sogenannte "klassische Nullung" benannt. Hierbei gibt es keinen separaten Schutzleiter, in der Steckdose sind Schutzleiter und Neutralleiter gebrückt. Lampenauslässe haben oftmals überhaupt keinen Schutzleiter, auch bei Herdanschlüssen fehlt dieser gelegentlich. Ebenfalls fehlt z.B. die mindestens für das Bad vorgeschriebene Fehlerstromschutzeinrichtung (RCD), früher FI-Schutzschalter genannt.
Aus verschiedenen Gründen ist diese Art der Installation seit 1973 verboten. Ebenso ist seit 1984 eine Fehlerstromschutzeinrichtung (RCD) mit einem Auslösestrom von maximal 30 mA für Räume mit Dusche oder Badewanne, sowie für alle Steckdosenstromkreise zwingend vorgeschrieben.
Für die Sicherheit der elektrischen Anlage und der elektrischen Geräte ist der Eigentümer/Vermieter verantwortlich. Seit dem 1. Oktober 1997 gilt die neue VDE-Bestimmung VDE 0105 Teil 100 „Betrieb von elektrischen Anlagen". Hiernach werden elektrische Anlagen in Wohnungen in die Prüfpflicht einbezogen.
Im Schadensfall muss der Eigentümer den einwandfreien Zustand der elektrischen Anlage den Gerichten und der Versicherung nachweisen. Bei privat genutzten Räumen ist die Prüfpflicht alle vier Jahre durchzuführen und zu dokumentieren.
Elektroinstallationen mit klassischer Nullung sollten spätestens bei einem Mieterwechsel erneuert werden. Wohnungen mit alter Elektrik, die noch eine klassische Nullung haben, sollten in diesem Zustand nicht mehr neu vermietet werden. Für Elektroinstallationen im Wohnungsbau die älter als 40 Jahre sind, kann kein Bestandsschutz geltend gemacht werden. Überdies ist der Begriff Bestandsschutz in keiner der einschlägigen DIN VDE Normen definiert.
Bei Erneuerung oder Modernisierung einer Elektroinstallation, oder der Austausch vorhandener N- oder NZ- Zählertafeln in Wohnungen oder Treppenhäusern, sind Zählerplätze in Zählerschränken mit direkt am Schrankgehäuse angebrachten Türen unterzubringen. Diese Zählerschränke sind im Keller zu installieren. Die Steigleitungen und Unterverteiler in den Wohnungen sind entsprechend den heutigen Bestimmungen auszuwählen.
Gemäß dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), welches die Vorgaben zur Messung und zum Messstellenbetrieb regelt, müssen bis 2032 in den Fällen in den keine intelligenten Messsysteme vorgeschrieben sind, vorhandene Zähler gegen moderne Messeinrichtungen ersetzt werden. Der Anschlussnehmer (Eigentümer) ist für die Hausinstallation und den Zählerplatz verantwortlich. Daraus ergibt sich, wenn für den Einbau der neuen Messeinrichtung der Zählerplatz verändert werden muss, die erforderlichen Kosten hierfür durch den Anschlussnehmer zu tragen sind.
Aufgrund technischer Anforderungen bei der Neuinstallation des Zählerschrankes im Keller, ist der vorhandene Hausanschlusskasten (HAK) einer Sichtprüfung zu unterziehen und zu prüfen ob dieser erneuert werden muss. Hierzu bitten wir um Benachrichtigung durch den ausführenden Elektroinstallateur Betrieb. Eventuell für den Hauseigentümer entstehende Kosten werden diesem nach Prüfung vor Ort durch Netz GmbH schriftlich mitgeteilt.
Es gelten die technischen Anschlussbedingungen (TAB 2019) des BDEW im Bundesmusterwortlaut und die TAB für den Anschluss an das Niederspannungsnetz der Netz GmbH, sowie die Anlage 1 zu der ergänzenden Bedingungen zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV).
Für die Anordnung von Zählerschränken im Verteilungsnetz der Netz GmbH beziehen wir uns des Weiteren auf die jeweils aktuell gültige Fassung der:
Hier ein Auszug aus der derzeit gültigen Anwendungsrichtlinie:
Anordnung der Zählerschränke
Zählerschränke sind in leicht zugänglichen Räumen oder Bereichen unterzubringen, z. B. nach DIN 18012 in Hausanschlussnischen, auf Hausanschlusswänden sowie in hierfür geeigneten Hausanschlussräumen. In Treppenräumen sind Zählerplätze in Nischen nach DIN 18013 anzuordnen. Dabei ist die Einhaltung der erforderlichen Rettungswegbreite zu beachten. Die Landesbauordnung, die Feuerungsverordnung und die Leitungsanlagen-Richtlinie des jeweiligen Bundeslandes sind zu berücksichtigen.
Zählerschränke dürfen nicht in Wohnungen von Mehrfamilienhäusern, über Treppenstufen, auf Dachböden ohne festen Treppenaufgang, in Wohnräumen, Küchen, Toiletten sowie in Bade-, Dusch- und Waschräumen eingebaut werden (siehe auch DIN 18015-1). Zählerschränke dürfen zudem nicht installiert werden in Räumen, deren Temperatur dauernd (nach DIN 18012 mehr als eine Stunde) 30 °C übersteigt sowie in feuer- oder explosionsgefährdeten und hochwassergefährdeten Bereichen. Dies gilt auch bei nachträglichen Nutzungsänderungen von Räumen.
Zählerschränke sind lotrecht anzubringen. Die Mess- und Steuereinrichtungen müssen frei zugänglich und ohne besondere Hilfsmittel zu montieren, abzulesen und einzustellen sein.
Der Abstand vom Fußboden bis zur Mitte der Mess- und Steuereinrichtung muss mindestens 0,80 m und darf maximal 1,80 m betragen.
Vor dem Zählerschrank muss ein Arbeits- und Bedienungsbereich freigehalten werden: Breite: Zählerschrank-Breite, jedoch mindestens 1,00m, Arbeitsbereich vor dem Zählerschrank: mindestens 1,20m, Höhe: durchgängig mindestens 2,00m (1,80m nach Rücksprache mit dem Netzbetreiber).
Zählerschränke sind zentral, möglichst nah am Hausanschlusskasten, anzuordnen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber ist auch eine dezentrale Anordnung zusammengefasster Zählerschrankgruppen möglich. Dabei ist jede Zählerschrankgruppe im dem Gebäudeteil unterzubringen, in dem sich die zugehörige Kundenanlage befindet.
An Zähleranlagen oder Steigleitungen mit gewebeisolierten Leitungen werden durch die Netz GmbH keine eichrechtlich erforderlichen Zählerwechsel durchgeführt. Das Isoliermaterial bei Gewebeleitungen ist altersbedingt ausgetrocknet und brüchig, sodass keine sichere Isolierung der Adern mehr gegeben ist. Es besteht latente Gefahr eines Kurzschlusses und daraus resultierend eine hohe Brandgefahr. Durch jegliche Arbeiten an diesen Anlagen kann sich deren Zustand hinsichtlich der genannten Mängel und Gefahren noch weiter verschlechtern.
Elektrische Anlagen mit Gewebekabel werden nur unter dem Vorbehalt einer sofortigen Mängelbeseitigung und unter Ausschluss jeglicher Haftung durch die Netz GmbH in Betrieb gelassen.
Für den ordnungsgemäßen und sicheren Zustand der elektrischen Anlage ist der Anschlussnehmer (Hauseigentümer) nach § 13 Abs. 1 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) verantwortlich.
Dies gilt auch dann, wenn die Anlagen an Dritte vermietet sind.
zu folgendem Sachverhalt hätte ich gerne Erfahrungswerte bzw. eure Einschätzung:
- Kauf einer ETW in einem MFH von 1955 beabsichtigt
- 3 Vollgeschosse
- 2. OG
- Unterkellert
- 6 WE, zusammengelegt mit dem Nachbarhaus mit ebenfalls 6 WE; somit Miteigentumsanteil 1/12 gem. Teilungserklärung ; Rücklagen werden durch alle 12 WE zusammen aufgebracht
- 4 WE mit schwarzen NZ-Zählertafeln auf der jeweiligen Etage
- 2 WE mit neuen Zählertafeln auf der jeweiligen Etage und Unterverteilung in der Wohnung
- Hausflur = Gemeinschaftseigentum
- Keine freien Kamine, um Leitungen in den Keller zu verlegen
- Umfangreiche Hinweise des Netzbetreibers (NB) zu Pflichten s. unten
Somit ergeben sich nach meiner Lesart folgende To-do´s:
- Beauftragung einer Fachfirma
- Sichtprüfung des HAK durch den Netzbetreiber (s. Hinweis: Aufgrund technischer Anforderungen bei der Neuinstallation des Zählerschrankes im Keller, ist der vorhandene Hausanschlusskasten (HAK) einer Sichtprüfung zu unterziehen und zu prüfen ob dieser erneuert werden muss.
- Neuer Zählerplatz im Keller (zentral oder nach Absprache dezentral, s. Hinweis des NB)
- Verlegung der Leitung durch das Treppenhaus; Unter Putz oder mittels Brandschutzkanal
- Anschluss von Kellerräumen
Fragen:
- Die Hinweise des NB enthalten viele Empfehlungen (z.B. Elektroinstallationen mit klassischer Nullung sollten spätestens bei einem Mieterwechsel erneuert werden. Wohnungen mit alter Elektrik, die noch eine klassische Nullung haben, sollten in diesem Zustand nicht mehr neu vermietet werden…) Was ist Pflicht?
- Welche Lösung ist eurer Meinung nach hier angebracht?
- Wer trägt die Kosten, wenn nur eine oder zwei Wohnungen renoviert werden?
- Wie ist folgende Anforderung zu behandeln? Gemäß dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), welches die Vorgaben zur Messung und zum Messstellenbetrieb regelt, müssen bis 2032 in den Fällen in den keine intelligenten Messsysteme gegen moderne Messeinrichtungen ersetzt werden.
- Was ist sonst zu beachten?
Besten Dank. Sollten Informationen fehlen, reiche ich die natürlich gerne nach. Schönen Sonntag
Hinweis des Netzbetreibers
Bezüglich einer ggf. anstehenden Modernisierung von Wohnungen mit Erneuerung der
Elektroinstallation möchten wir auf diese Problematik wie folgt eingehen.
Im Wohnungsbestand sind immer noch schwarze NZ-Zählertafeln weit verbreitet. Diese Zählertafeln sind bei Beschädigungen, Änderungen an der Zählertafel, z.B. bei einer Umrüstung von Wechselstrom auf Drehstrom, bei Modernisierung der elektrischen Anlage oder Neuinstallationen gem. den technischen Anschlussbedingungen (TAB) Netz GmbH nicht mehr zulässig.
Gerade bei Altbauten bestehen häufig Mängel innerhalb der Elektroinstallation. Oftmals sind die Leitungen nur zweiadrig ausgeführt. Diese Ausführung wird als sogenannte "klassische Nullung" benannt. Hierbei gibt es keinen separaten Schutzleiter, in der Steckdose sind Schutzleiter und Neutralleiter gebrückt. Lampenauslässe haben oftmals überhaupt keinen Schutzleiter, auch bei Herdanschlüssen fehlt dieser gelegentlich. Ebenfalls fehlt z.B. die mindestens für das Bad vorgeschriebene Fehlerstromschutzeinrichtung (RCD), früher FI-Schutzschalter genannt.
Aus verschiedenen Gründen ist diese Art der Installation seit 1973 verboten. Ebenso ist seit 1984 eine Fehlerstromschutzeinrichtung (RCD) mit einem Auslösestrom von maximal 30 mA für Räume mit Dusche oder Badewanne, sowie für alle Steckdosenstromkreise zwingend vorgeschrieben.
Für die Sicherheit der elektrischen Anlage und der elektrischen Geräte ist der Eigentümer/Vermieter verantwortlich. Seit dem 1. Oktober 1997 gilt die neue VDE-Bestimmung VDE 0105 Teil 100 „Betrieb von elektrischen Anlagen". Hiernach werden elektrische Anlagen in Wohnungen in die Prüfpflicht einbezogen.
Im Schadensfall muss der Eigentümer den einwandfreien Zustand der elektrischen Anlage den Gerichten und der Versicherung nachweisen. Bei privat genutzten Räumen ist die Prüfpflicht alle vier Jahre durchzuführen und zu dokumentieren.
Elektroinstallationen mit klassischer Nullung sollten spätestens bei einem Mieterwechsel erneuert werden. Wohnungen mit alter Elektrik, die noch eine klassische Nullung haben, sollten in diesem Zustand nicht mehr neu vermietet werden. Für Elektroinstallationen im Wohnungsbau die älter als 40 Jahre sind, kann kein Bestandsschutz geltend gemacht werden. Überdies ist der Begriff Bestandsschutz in keiner der einschlägigen DIN VDE Normen definiert.
Bei Erneuerung oder Modernisierung einer Elektroinstallation, oder der Austausch vorhandener N- oder NZ- Zählertafeln in Wohnungen oder Treppenhäusern, sind Zählerplätze in Zählerschränken mit direkt am Schrankgehäuse angebrachten Türen unterzubringen. Diese Zählerschränke sind im Keller zu installieren. Die Steigleitungen und Unterverteiler in den Wohnungen sind entsprechend den heutigen Bestimmungen auszuwählen.
Gemäß dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), welches die Vorgaben zur Messung und zum Messstellenbetrieb regelt, müssen bis 2032 in den Fällen in den keine intelligenten Messsysteme vorgeschrieben sind, vorhandene Zähler gegen moderne Messeinrichtungen ersetzt werden. Der Anschlussnehmer (Eigentümer) ist für die Hausinstallation und den Zählerplatz verantwortlich. Daraus ergibt sich, wenn für den Einbau der neuen Messeinrichtung der Zählerplatz verändert werden muss, die erforderlichen Kosten hierfür durch den Anschlussnehmer zu tragen sind.
Aufgrund technischer Anforderungen bei der Neuinstallation des Zählerschrankes im Keller, ist der vorhandene Hausanschlusskasten (HAK) einer Sichtprüfung zu unterziehen und zu prüfen ob dieser erneuert werden muss. Hierzu bitten wir um Benachrichtigung durch den ausführenden Elektroinstallateur Betrieb. Eventuell für den Hauseigentümer entstehende Kosten werden diesem nach Prüfung vor Ort durch Netz GmbH schriftlich mitgeteilt.
Es gelten die technischen Anschlussbedingungen (TAB 2019) des BDEW im Bundesmusterwortlaut und die TAB für den Anschluss an das Niederspannungsnetz der Netz GmbH, sowie die Anlage 1 zu der ergänzenden Bedingungen zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV).
Für die Anordnung von Zählerschränken im Verteilungsnetz der Netz GmbH beziehen wir uns des Weiteren auf die jeweils aktuell gültige Fassung der:
- Technische Anwendungsrichtlinie (TAR) VDE-AR-N 4100 und dessen Verweise
- Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
- Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
- Landesbauordnung NRW
- Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) NRW
Hier ein Auszug aus der derzeit gültigen Anwendungsrichtlinie:
Anordnung der Zählerschränke
Zählerschränke sind in leicht zugänglichen Räumen oder Bereichen unterzubringen, z. B. nach DIN 18012 in Hausanschlussnischen, auf Hausanschlusswänden sowie in hierfür geeigneten Hausanschlussräumen. In Treppenräumen sind Zählerplätze in Nischen nach DIN 18013 anzuordnen. Dabei ist die Einhaltung der erforderlichen Rettungswegbreite zu beachten. Die Landesbauordnung, die Feuerungsverordnung und die Leitungsanlagen-Richtlinie des jeweiligen Bundeslandes sind zu berücksichtigen.
Zählerschränke dürfen nicht in Wohnungen von Mehrfamilienhäusern, über Treppenstufen, auf Dachböden ohne festen Treppenaufgang, in Wohnräumen, Küchen, Toiletten sowie in Bade-, Dusch- und Waschräumen eingebaut werden (siehe auch DIN 18015-1). Zählerschränke dürfen zudem nicht installiert werden in Räumen, deren Temperatur dauernd (nach DIN 18012 mehr als eine Stunde) 30 °C übersteigt sowie in feuer- oder explosionsgefährdeten und hochwassergefährdeten Bereichen. Dies gilt auch bei nachträglichen Nutzungsänderungen von Räumen.
Zählerschränke sind lotrecht anzubringen. Die Mess- und Steuereinrichtungen müssen frei zugänglich und ohne besondere Hilfsmittel zu montieren, abzulesen und einzustellen sein.
Der Abstand vom Fußboden bis zur Mitte der Mess- und Steuereinrichtung muss mindestens 0,80 m und darf maximal 1,80 m betragen.
Vor dem Zählerschrank muss ein Arbeits- und Bedienungsbereich freigehalten werden: Breite: Zählerschrank-Breite, jedoch mindestens 1,00m, Arbeitsbereich vor dem Zählerschrank: mindestens 1,20m, Höhe: durchgängig mindestens 2,00m (1,80m nach Rücksprache mit dem Netzbetreiber).
Zählerschränke sind zentral, möglichst nah am Hausanschlusskasten, anzuordnen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber ist auch eine dezentrale Anordnung zusammengefasster Zählerschrankgruppen möglich. Dabei ist jede Zählerschrankgruppe im dem Gebäudeteil unterzubringen, in dem sich die zugehörige Kundenanlage befindet.
An Zähleranlagen oder Steigleitungen mit gewebeisolierten Leitungen werden durch die Netz GmbH keine eichrechtlich erforderlichen Zählerwechsel durchgeführt. Das Isoliermaterial bei Gewebeleitungen ist altersbedingt ausgetrocknet und brüchig, sodass keine sichere Isolierung der Adern mehr gegeben ist. Es besteht latente Gefahr eines Kurzschlusses und daraus resultierend eine hohe Brandgefahr. Durch jegliche Arbeiten an diesen Anlagen kann sich deren Zustand hinsichtlich der genannten Mängel und Gefahren noch weiter verschlechtern.
Elektrische Anlagen mit Gewebekabel werden nur unter dem Vorbehalt einer sofortigen Mängelbeseitigung und unter Ausschluss jeglicher Haftung durch die Netz GmbH in Betrieb gelassen.
Für den ordnungsgemäßen und sicheren Zustand der elektrischen Anlage ist der Anschlussnehmer (Hauseigentümer) nach § 13 Abs. 1 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) verantwortlich.
Dies gilt auch dann, wenn die Anlagen an Dritte vermietet sind.