Bei so was läßt der Kläger nicht lange auf sich warten.
Das Privatgrundstück darf der Eigentümer filmen so viel er will, wenn das ein Bereich ist, zu dem andere Zutritt haben muß er die Videoüberwachung entsprechend kennzeichnen.
Vermiete ich mein Privatgrundstück z.B. an einen Wohnungsmieter darf ich dieses auch nicht mehr so einfach überwachen, der Mieter dürfte das allerdings für den von ausschließlich von ihm gemieteten Bereich.
Was aber egal in welcher Art nicht geht ist die Veröffentlichung der aufgenommenen Dinge ohne die ausdrückliche Genehmigung der Gefilmten.
Zusätzlich gibt es noch Regeln wie lange so was aufgehoben/gespeichert werden darf.