Abschaltbare 3-fach-Steckdose schaltet nicht ganz ab ...

Diskutiere Abschaltbare 3-fach-Steckdose schaltet nicht ganz ab ... im Forum Produkte, Material, Elektrowerkzeug & Werkstoffe im Bereich ELEKTRO-INSTALLATION & HAUSELEKTRIK - Hallo, für unseren Christbaum mit LED-Kerzen habe ich letztes Jahr eine 3-fach-Steckdose mit Schalter gekauft. Wenn ich den Schalter...
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Hallo,

für unseren Christbaum mit LED-Kerzen habe ich letztes Jahr eine 3-fach-Steckdose mit Schalter gekauft. Wenn ich den Schalter ausschalte, glimmen die Kerzen allerdings ganz schwach weiter. Also musste eine neue 3-fach-Steckdose mit Schalter her, diesmal von HAMA. Heute kam sie per Post, weist allerdings denselben Fehler auf. Sobald man die Steckdose per Schalter ausschaltet, glimmen die Kerzen weiter - zieht man die 3-fach-Steckdose von der Hauptsteckdose ab, dann sind die Kerzen sofort aus.

Zweimal Pech gehabt oder können die 3-fach-Steckdosen das nicht besser? Sie sind von unterschiedlichen Herstellern ... Wir haben eine abschaltbare Einfach-Steckdose im Haus, welche die Lichterkette tatsächlich abschaltet, wenn man den Schalter in die Aus-Stellung bringt.

Macht es Sinn, einen dritten Kauf-Versuch zu starten und wie kann es sein, dass noch Strom fließt, wenn der Schalter der 3-fach-Steckdose "off" ist.
 
Drehe einfach mal den Stecker von der Dreifach andersherum in die Steckdose, dann funktioniert es.

mfG
 
Danke, hat funktioniert. Woran liegt das denn? Ich dachte: Schalter aus = AUS.
 
Scheint so, das der Schalter nur einpolig ist.
 
und so was darf in Verkehr gebracht werden?
Grundsätzlich sind Schalter in solchen Teilen zweipolig auszuführen, da der Neutralleiter nicht allein geschaltet werden darf.
 
Wieder mal die Frage, wo steht das?
Es gibt sehr viele Geräte, die nur einpolig geschalten werden, wie z.B. Kaffeemaschinen, auch ein Kühlschrankthermostat schaltet einpolig.
 
Der Hersteller muss nur in die Anleitung schreiben, dass zum Trennen der Stecker zu ziehen ist und schon ist der Schalter nur noch ein nettes Beiwerk und muss keine Sicherheitsanforderungen erfüllen ... Darum steht ja in den Anleitungen von Tischleuchten i.d.R. auch drin, dass man den Stecker ziehen soll, bevor man das Leuchtmittel wechselt ... Für fehlerhafte Nutzung haftet der Hersteller nämlich nicht mehr, wenn er eine Anleitung beipackt, die eine sichere Nutzung ermöglicht.
 
Octavian1977 schrieb:
und so was darf in Verkehr gebracht werden?...
Tscha, genauso wie SKII-Vollmetallleuchten, wo die Verbindungen zusammenmgezwirbelt sind und eine einfache Plastekappe drüber.

@Petistrian
Dann ist die Phase bei deiner Installation rechts - nicht verboten, aber bei den gekröpften Dreifachsteckdosen ist die schaltbare Phase links. Dadurch werden alle Lampen von der Phase durchlaufen und durch kapzitive Einkopplung fliest ein minimaler Strom, der ausreicht die LED's leicht glimmen zu lassen.

mfG
 
Tscha, genauso wie SKII-Vollmetallleuchten, wo die Verbindungen zusammenmgezwirbelt sind und eine einfache Plastekappe drüber.

Das finde ich fazinierend. Gefahrenbutssein ist doch eine hohe Qualität bei Elektrofachkräften.

Allerdings sind diese Verbindungen nicht "zusammengezwirbelt", sondern Ultraschall verschweisst.
 
Ob nun "zusammengezwirbelt" oder ultraschallverschweißt, das ändert nichts an der Isolierung.

Ja aber man kann berühigt sein, denn es entspricht den CE (China Export) und eine Produkthaftpflicht gibt es auch.
Da der Zoll das Stück nicht aussortiert hat ist es wohl in Ordnung.
 
Und du glaubst, dass der Zoll alles findet und bei jedem Teil prüft, ob die aufgedruckten Zeichen zu Recht bestehen?
 
Ich kann von China auch Geräte ohne CE importieren. Ich muss dann nur vor dem Inverkehrbringen die CE Konformitätserklärung machen. Das kann ich aber theoretisch auch als Händler. ELV macht das auch nicht anders.
 
Das kann ich aber theoretisch auch als Händler.

Ich wusste nicht das Du Händler bist!
Es geht nicht darum etwas zu erklären, sondern die Konformität mit em EU Nachzuweisen.
Zum Beispiel Niederspannungsrichtlinie, EMV-Richtlinie (teuer), Maschinenrichtlinie etc.
Dabei bleiben die Nachweise beim Unternehmen.
Ein Händler nur mit Kaufleuten kann dies wohl kaum.
Hier sind externe Dienstleister vonnöten die dies durchführen.
 
elektroblitzer schrieb:
Das kann ich aber theoretisch auch als Händler.

Ich wusste nicht das Du Händler bist!
Es geht nicht darum etwas zu erklären, sondern die Konformität mit em EU Nachzuweisen.
Zum Beispiel Niederspannungsrichtlinie, EMV-Richtlinie (teuer), Maschinenrichtlinie etc.
Dabei bleiben die Nachweise beim Unternehmen.
Ein Händler nur mit Kaufleuten kann dies wohl kaum.
Hier sind externe Dienstleister vonnöten die dies durchführen.
Wie und wer das macht ist egal, aber überprüfen wird das wohl nicht der Zoll. Ich hab schon 100 Sachen aus China gekauft ohne CE.
 
Wie und wer das macht ist egal, aber überprüfen wird das wohl nicht der Zoll. Ich hab schon 100 Sachen aus China gekauft ohne CE.

Eine "benannte Stelle" ist als unabhängiges Unternehmen (gerade keine Behörde) eine für die Durchführung von Prüfungen und Erteilungen von Bescheinigungen im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehene Stelle, die ein EU-Mitgliedsstaat der EU-Kommission gegenüber benannt hat (vgl. § 3 Nr. 20 MPG). In bestimmten Fällen ist im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens zwingend eine solche "benannte Stelle" einzuschalten - etwa bei bestimmten risikoträchtigen Medizinprodukten oder Maschinen.

und der VDE für die Elektrogeräte/Leuchten

Du hast als Privatmann nicht CE gekennzeichnete Produkte bezogen, dann lies mal

Frage: Sind Verstöße gegen die Regeln zur CE-Kennzeichnung bußgeldbewehrt?

Ja, so handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften auf einem Produkte anbringt, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann (§ 39 I Nr. 5 ProdSG).

Produkte auf den Markt bereitstellt, deren Verpackungen oder ihnen beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versieht, obwohl auf das Produkt gar keine CE-Kennzeichnungsvorschrift zur Anwendung kommt (§ 39 I Nr. 6 ProdSG).

Produkte auf den Markt bereitstellt , die nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 39 I Nr. 6 ProdSG).

Produkte auf den Markt bereitstellt , die nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind (§ 39 I Nr. 6 ProdSG).

Bei Verstößen hiergegen drohen gemäß § 39 Absatz 2 ProdSG Bußgelder in einer Höhe bis zu zehntausend Euro .

Der Bußgeldrahmen wurde im ProdSG (gegenüber dem abgelösten GPSG) deutlich heraufgesetzt, um eine nachhaltigere Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen und eine bessere Abschreckung gegen Missbräuche zu erreichen. Bei der Festsetzung eines Bußgeldes ist zudem § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu beachten. Danach soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen also die genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.

Zitat aus: https://www.it-recht-kanzlei.de
 
Ich kann beziehen soviel ich will, ich darf es nur nicht in Verkehr bringen. Und Prüfen muss es niemand, kein Tüv oder VDE. Wenn ich das prüfe, eine Konformitätserklärung, Bedienungsanleitung usw erstelle, und darin erkläre, das das Teil den geltenden Normen der EU entspricht, dann ist das gut. Dazu brauch ich weder Tüv noch VDE. Und wenn ich es nicht selber kann, dann such ich mir irgendeine Firma in Polen oder der Slovakai und lass das dort machen.
 
Ich kann beziehen soviel ich will, ich darf es nur nicht in Verkehr bringen. Und Prüfen muss es niemand, kein Tüv oder VDE. Wenn ich das prüfe, eine Konformitätserklärung, Bedienungsanleitung usw erstelle, und darin erkläre, das das Teil den geltenden Normen der EU entspricht, dann ist das gut. Dazu brauch ich weder Tüv noch VDE. Und wenn ich es nicht selber kann, dann such ich mir irgendeine Firma in Polen oder der Slovakai und lass das dort machen.

Es ist immer wieder berauschend einleuchtend aber vollkommen falsch was du schreibst.

Wenn Du es bezogen hast ist es schon illegal in Verkehr gebracht.

Das Austellen einer Konformitätsurkunde ohne Konformität ist Strafbar und Wettbewerbswidrig.
 
elektroblitzer schrieb:
Wenn Du es bezogen hast ist es schon illegal in Verkehr gebracht.
falsch. Ich kann auch selber was bauen oder zusammensetzen, alles erlaubt vor dem Inverkehrbringen
elektroblitzer schrieb:
Das Austellen einer Konformitätsurkunde ohne Konformität ist Strafbar und Wettbewerbswidrig.
Wenn ich mich schlau mache über die Normen und der Meinung bin, das Teil ist Normkonform, dann darf ich das CE Zeichen vergeben und hafte auch dafür. Das darf aber im Prinzip jeder, der sich die Bürokratie zutraut. Er braucht nur erst mal einen Haufen Kohle um die relevanten Normen zu kaufen.
 
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