bleib mal sachlich ! Es geht um eigenständig dauerhaft vermietete Wohnung . Und wenn ich in meiner Wohnung einen Untermieter aufnehme kann ich zb im Mietvertrag pauschal einen Preis für den Strom vereinbaren. Ein Untermietverhältnis ist eine Sonderform der Vermietung und nicht zu Vergleichen mit einem " normalem" Mietverhältnis.
Unsinn. In Bezug auf Bereitstellung von Strom gibt es weder in der Gesetzgebung, noch in der Jurisprudenz einen eigenen Passus zur Art der Mietsache.
Es gilt vielmehr ALLGEMEIN (ist das Wort in so weit verständlich, oder muss ich jetzt ausholen??)
"Der Mieter muss in der Lage sein, seine Wohnung mit Strom zu versorgen.
Diese Möglichkeit muss der Vermieter gewährleisten (Schmidt-Futterer, Mietrecht 12. Auflage 2015 § 535 Rn. 540) und somit auch alle erforderlichen Gerätschaften für den Strombezug vom Versorger zur Verfügung stellen (Beck'scher Online-Kommentar BGB; Hrsg: Bamberger/Roth, Stand 1.5.2014 § 535 Rn. 202).
Der Mieter hat daher auch einen Anspruch auf einen Stromzähler, [
Anmerkung von MIR: jetzt noch nicht zu früh freuen!!! ] weil das anders sonst nicht möglich ist. Er gehört zur allgemeinen Beschaffenheit der Mietsache (AG Berlin-Charlottenburg: Urteil vom 18.01.2007 - 218 C 441/06)."
Soweit, so gut! Jetzt aber die Stelle für alle Kobolde und Moderatoren (sorry,
@werner_1, Du bist NICHT gemeint!
)
Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung eine Stromversorgung durch den Vermieter vereinbart ist (Schmidt-Futterer, Mietrecht 12. Auflage 2015 § 535 Rn. 540).
Und dann kommt es auch noch darauf an, ob eine Pauschale vereinbart ist. Andernfalls ist dem Vermieter die Versorgung mit Strom und damit natürlich auch eine Abrechnung über diesen - wie hier gegeben - sogar untersagt (BGH, Urteil vom 30-06-1993 - XII ZR 161/91; OLG Brandenburg: Beschluss vom 31.08.2006 - 3 U 79/06).
Fazit: Ein Vermieter kann, völlig unabhängig von der Mietsache, mit seinem Mieter einen RECHTSGÜLTIGEN Vertrag über Strombezug abschließen und eine Pauschale FREI im Sinne einer freien Vertragsgestaltung vereinbaren. Der Mieter hat also weder das Recht auf einen eigenen Zähler, noch auf einen bestimmten Anbieter, noch auf eine bestimmte Stromart ("Ökostrom" etc.). Es gilt der Mietvertrag.
Ist das jetzt soweit klar geworden, oder möchte einer der Vorgenannten auch noch entsprechende OLG- und BGH-Urteile in Abrede stellen???
Mann, Mann, Mann, da hatte ich den Pumukel im anderen Thread gerade noch gelobt und dann das hier wieder....