Ganz einfach: es ist eine Fallunterscheidung erforderlich.
1.) Sachschaden: recht einfach, wenn es der eigene Kram ist, da zahlt man eben selber. Sind es fremde Sachen, kommt der Eigentümer oder eine Versicherung ins Spiel. Diese wird regelmäßig ablehnen mit z.B. Verweis auf NAV § 13. Das alles ist allerdings Zivilrecht, also nix mit StGB.
2.) Personenschaden: ist hierfür eine andere Person (eben durch unsachgemäßes laienhaftes "Basteln") verantwortlich, greift der § 223 StGB, Körperverletzung. Ggf. mit Todesfolge. Auch hier ist der Verursacher in der Pflicht, die EFK genauso wie der Laie. Im Urteil wird nur entsprechend abgewogen, wie fahrlässig etwas war (Vorsatz schließe ich jetzt hier mal aus) und da gelten für die EFK strengere Maßstäbe als für den Laien, das ist klar. Aber auch der Laie wird nicht straflos davonkommen, wenn er der Verursacher ist.
Entsprechende Links zumThema:
Haftung bei der Elektroinstallation – Laien ist das Risiko oft nicht bewusst - Elektrofix24
Der Elektrotechnische Laie - Was er tun darf und was nicht.
Wie gesagt, das "dürfen" ist natürlich nicht im StGB geregelt,
Edit:
@Dipol hat natürlich Recht, den § 319 gibt es ja auch noch, den hatte ich gerade nicht auf dem Schirm....
aber eben die Folgen werden nach StGB bewertet, wenn es über Sachschäden hinausgeht.